OGH 1Ob148/75 (RS0020908)

OGH1Ob148/7527.8.1975

Rechtssatz

Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen.

Normen

ABGB §1117
ABGB §1118 A1
KO §1
KO §6
KO §23
MG §1 Abs1 A3
MG §42 Abs4
ZPO §560 D

1 Ob 148/75OGH27.08.1975

Veröff: RZ 1976/80 S 153

5 Ob 301/76OGH09.03.1976

Auch; Veröff: EvBl 1977/57 S 131 = JBl 1977,100

5 Ob 304/76OGH14.09.1976

Beisatz: Ebenso für die Befugnis des Masseverwalters, das Bestandverhältnis nach §§ 1117 f ABGB zur Auflösung zu bringen. (T1) Veröff: EvBl 1977/90 S 187

5 Ob 305/77OGH03.05.1977
5 Ob 524/79OGH20.02.1979

Veröff: JBl 1980,424 (kritisch Bydlinski)

5 Ob 316/81OGH27.04.1982

nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort. (T2)

6 Ob 848/82OGH01.12.1982

nur T2

1 Ob 604/83OGH29.06.1983

nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. (T3) Veröff: SZ 56/112 = MietSlg XXXV/20

3 Ob 552/85OGH04.12.1985

Auch; nur T3

2 Ob 519/85OGH30.09.1986

Veröff: JBl 1987,53

3 Ob 518/87OGH01.07.1987

nur T2

8 Ob 40/89OGH09.02.1989

nur T3; Beisatz: Die dem Vermieter durch § 23 Abs 1 KO eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ist bei Bestandobjekten, die den Kündigungsschutz des MRG genießen, jedenfalls derart beschränkt, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers selbst keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 KO abgibt (so schon 5 Ob 524/79). (T4) Veröff: RZ 1989/62 S 169

4 Ob 555/90OGH23.10.1990

nur T3

8 Ob 163/99zOGH22.12.1999

nur T3; Veröff: SZ 72/212

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/39

8 Ob 143/01iOGH18.04.2002

nur T3; Beisatz: Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Masseverwalter. (T5)

1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Mit der Aufkündigung zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist im Sinne des § 6 Abs 1 KO streitverfangen. (T6); Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; nur T2

6 Ob 261/03fOGH23.09.2004

nur T3

7 Ob 267/05yOGH28.11.2005

Vgl auch

9 Ob 39/07mOGH07.02.2008

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Entfaltet eine vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung (8 Ob143/01i), muss ein Mangel der Vertretungsfähigkeit des Gemeinschuldners auch für die Anfechtung eines Bestandvertrags gelten, weil eine solche Rechtshandlung zweifelsohne Wirkungen erzielt, welche die Masse treffen. (T7)

3 Ob 99/12yOGH11.07.2012

Auch; nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19750827_OGH0002_0010OB00148_7500000_001

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