OGH 1Ob14/06z

OGH1Ob14/06z4.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. Juni 2005, GZ 4 R 157/05p-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 17. Februar 2005, GZ 1 C 290/04t-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 199,87 (darin enthalten EUR 33,31 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Beklagten nicht zulässig:

Die Klägerin berief sich bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich darauf, es sei betreffend die vom Beklagten auf ihrem Grund errichtete Jagdhütte eine bis zum Ablauf der Jagdpachtperiode befristete Benützungsvereinbarung getroffen worden; seit Ablauf der Jagdpachtperiode benütze der Beklagte die Jagdhütte titellos. Eine Ablösevereinbarung bestehe nicht.

Der Beklagte brachte vor, die Jagdhütte sei ein Superädifikat, sodass er zwar zur Eigentumsübertragung an die Klägerin als Grundeigentümerin (durch Urkundenhinterlegung) verpflichtet sei; dieser Verpflichtung sei er trotz Ablaufs der Jagdpachtperiode deshalb noch nicht nachgekommen, weil ihm noch keine angemessene Ablöse angeboten worden sei. Er sei weiterhin als Eigentümer der Hütte anzusehen, weswegen der Klagsanspruch auf Räumung wegen titelloser Benützung ins Leere gehe.

Das Erstgericht stellte dazu fest, der Wille der Streitparteien sei dahin gegangen, dass während der Dauer der Jagdpachtperiode die Jagdhütte dem Beklagten „gehören" sollte, danach der Klägerin; eine Ablösevereinbarung bestehe nicht.

Rechtliche Beurteilung

Vor diesem Hintergrund stellt es keine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts dar, wenn es die Vereinbarung der Streitteile so auslegte, der Beklagte könne nach Ablauf der Jagdpachtperiode keine weiteren Ansprüche auf Nutzung der Hütte erheben, sondern sei verpflichtet, diese der Klägerin geräumt zu übergeben. Damit schloss sich das Berufungsgericht nur dem von der Klägerin ins Treffen geführten Rechtsstandpunkt an, zu dem der Beklagte bereits Stellung genommen hatte. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Erörterungspflicht liegt nicht vor (Schragel in Fasching/ Konecny2, II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 10).

Von der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass die auf dem Pachtgrund errichtete Jagdhütte nicht nur auf Grund der Bauweise ein Superädifikat ist (SZ 63/100), sondern auch auf Grund dessen, dass daran nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benutzung des Grundstücks zustand (3 Ob 158/93 mwN). Die Eigenschaft als Superädifikat ist auch dann zu bejahen, wenn das Bauwerk - wie hier - auf Grund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nach dem Ende des Benützungsrechts des Bauführers dem Grundeigentümer (der Klägerin) zufallen soll, also ein sogenanntes „Heimfallsrecht " vereinbart wurde (SZ 58/23). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aus einer solchen Vereinbarung ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten zur Übergabe des Superädifikats an die Klägerin, diese habe Anspruch auf Räumung des Superädifikats sowie auf Übergabe des geräumten Objekts (7 Ob 231/98s), ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus trifft den Beklagten die Pflicht zur Mitwirkung an der den Eigentumserwerb der Klägerin dokumentierenden Urkundenhinterlegung (7 Ob 231/98s; vgl hiezu Forster, Ausgewählte Fragen des österr. Superädifikatsrechtes, 254 ff).

Gemäß § 1052 ABGB muss derjenige, der auf die Übergabe dringen will, seine Verbindlichkeiten erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Im vorliegenden Fall ist weder eine vertragliche Regelung noch das Vorhandensein eines übereinstimmenden Willens der Vertragspartner festgestellt, die Klägerin dürfe die Räumung nur dann begehren, wenn sie zuvor eine angemessene Ablöse geleistet habe oder zumindest zu leisten bereit sei (siehe hiezu Apathy in KBB, ABGB, § 1052 Rz 1). Demzufolge geht die dem Räumungsbegehren in diesem Zusammenhang entgegen gehaltene „Zug-um-Zug-Einrede" ins Leere. Ein Rückbehaltungsrecht an der Jagdhütte steht dem Beklagten nicht zu. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass über die diesbezügliche Einrede des Beklagten nicht entschieden wurde, ist zu verneinen.

Im Verfahren erster Instanz wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, es sei zu einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrags analog § 1114 ABGB gekommen, da die Klägerin die Räumungsklage erst im vierten Jahr nach der behaupteten Beendigung der ursprünglichen Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung eingebracht habe. Das erstmals in der Revision in dieser Richtung erstattete Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (§§ 482 Abs 2, 513 ZPO). Auch diesbezüglich liegt kein Mangel des Berufungsverfahrens vor.

Der Revisionswerber ist dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag dadurch nachgekommen, dass er die ursprüngliche Revisionsschrift unter Anschluss des - entsprechend dem Verbesserungsauftrag verfassten - Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO vorlegte (siehe Kodek in Fasching/Konecny II/2, §§ 84, 85 ZPO Rz 269). Wenn der Revisionswerber in seinem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO „im Übrigen" auf seine Ausführungen in der Revision verweist, ist darin kein unzulässiger Verweis auf einen anderen Schriftsatz zu sehen, sondern nur der Hinweis, dass dem Verbesserungsauftrag durch Wiedervorlage des ursprünglichen Schriftsatzes Folge geleistet wurde.

Zusammenfassend zeigt die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 510 Abs 3 ZPO).

Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979). Allerdings gebührt nur ein Einheitssatz von 60 % (§ 23 Abs 3 RATG). Nicht zuzusprechen sind die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Stellungnahme zum Antrag auf Äbänderung des Ausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO (vgl zur Revision: RATG Anm 1 zu TP 3).

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