OGH 1Ob122/13t

OGH1Ob122/13t18.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** R*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. T***** B*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, 2. S***** L*****, vertreten durch Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in Eggelsberg, 3. W***** W*****, 4. C***** D*****, 5. D***** S*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, und 6. N***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 29. März 2013, GZ 14 R 29/13k‑51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7. Jänner 2013, GZ 2 C 1600/11f‑44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00122.13T.0718.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen nachstehenden Kostenersatz zu leisten:

der beklagten Partei und dem Sechstnebenintervenienten je 307,43 EUR (darin je 51,24 EUR USt),

dem Dritt‑, Viert‑ und Fünftnebenintervenienten zu je einem Drittel den Betrag von 642,70 EUR (darin 107,12 EUR USt) und

dem Erstnebenintervenienten 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt).

Text

Begründung

Der Beklagte gehört einer Stammtischrunde mit neun Mitgliedern an, die einmal jährlich im ersten Stock eines ausgebauten Heustadels auf einer Liegenschaft der Eltern des Beklagten eine gemeinsame Geburtstagsparty feiert, zu der jedes Mitglied bis zu sieben Gäste einladen kann. Die Gäste, zu denen auch der Kläger gehörte, wurden gebeten, einen „Unkostenbeitrag“ von 10 EUR pro Person zu entrichten, mit dem die Kosten des Getränkeeinkaufs abgegolten werden. Nach außen wird der Partyraum durch eine einreihige Bretterwand begrenzt, in der sich eine nach außen zu öffnende Holztür befindet, die aus demselben Holz wie die gesamte Außenwand besteht. Die Tür wird durch eine eiserne Schließe, die mit einem 100er‑Nagel dauerhaft fixiert wird, blockiert. Diese Arretierung widersteht einem mittelkräftigen Treten gegen die Tür und reißt erst bei einem kräftigen Tritt aus, bei dem sich der Nagel nach außen verbiegt. Ein bloßes Anlehnen einer auch kräftigeren Person hätte die Verriegelung nicht geöffnet. Diese Tür war allen Mitgliedern der Stammtischrunde wegen eines Hinweises des Beklagten und auch deshalb bekannt, weil durch sie unter Zuhilfenahme eines Traktors mit Seilzug die Getränke in den Partyraum gebracht worden waren; anschließend hatte der Vater des Beklagten, der Sechstnebenintervenient, die Tür wieder verschlossen und die unter Zuhilfenahme des Nagels vorgenommene Arretierung als ausreichend befunden. In einem fortgeschrittenen Stadium der Party, als noch etwa 20 bis 25 Gäste anwesend waren, kam es zu massiven Tätlichkeiten, an denen der stark alkoholisierte Kläger beteiligt war. Er ging auf einen Gast ohne Grund los, warf ihn zu Boden und packte ihn an den Haaren. Dann schlug er dessen Kopf mehrfach gegen den Betonboden und ließ nur deshalb von ihm ab, weil er von anderen weggezogen wurde. Wenig später ging er allerdings neuerlich auf diesen Gast los und fügte ihm durch einen Biss in den Finger eine massive blutende Bissverletzung zu. Die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die wusste, dass er bereits wegen Raufereien vor Gericht gestanden war, beteiligte sich intensiv an der Trennung des Klägers von seinem Opfer, wobei sich der Kläger gegen ihr Eingreifen wehrte. Sie zog ihn vom Ort der Rauferei fort und drückte ihn gegen die Heustadeltür, die sich durch diese Krafteinwirkung öffnete. Der Kläger fiel hinaus und erlitt beim Sturz aus ca 3 m Höhe erhebliche Verletzungen.

Der Kläger begehrte nun 6.000 EUR samt Zinsen an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden. Der Beklagte habe als (Mit‑)Veranstalter der Party die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen gegen einen Sturz durch die unzureichend gesicherte Tür unterlassen. Er habe auch als Halter gemäß § 1319 ABGB die ihn treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten massiv verletzt. Obwohl für ihn vorhersehbar gewesen sei, dass sich im Partyraum eine Vielzahl von zum Großteil stark angetrunkenen Gästen, zwischen denen auch schon bei früheren Feierlichkeiten Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, einfinden würde, hätte er nicht für eine ausreichende Absicherung der Gefahrenstelle gesorgt.

Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, er sei nicht als Veranstalter eines Festes aufgetreten, vielmehr sei die private Party von der gesamten Stammtischrunde organisiert worden. Der Partyraum habe sich auch nicht in seiner Verfügungsgewalt befunden; er gehöre seinen Eltern, wobei auch sein Vater die Absicherung der Tür vorgenommen habe. Der Beklagte habe keinesfalls mit einer solchen Rauferei und einer stoßartigen Krafteinwirkung auf die Tür rechnen müssen. Der Unfall sei vielmehr auf das eigene Verschulden des Klägers durch dessen aktive Teilnahme an einer Rauferei zurückzuführen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Jeder, der für einen bestimmten Personenkreis den Verkehr in einem Gebäude eröffnet, sei verpflichtet, naheliegende und voraussehbare Gefahren abzuwehren und potentielle Unfallstellen abzusichern. Ein Verschulden liege dann vor, wenn der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. Die Verkehrssicherungspflicht sei mit der Möglichkeit des Selbstschutzes des Geschädigten und einem allenfalls bestehenden Mitverschulden des in der Folge Verletzten in Relation zu setzen. Grundsätzlich sei jeder Eigentümer verpflichtet, alle Teile des Hauses, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich sind, in einem für Dritte verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht erkennbar. Der Maßstab der „Sorgfaltsverletzung“ habe sich an den konkreten Umständen zu orientieren und sei daher bei einer derartig unentgeltlich durchgeführten größeren Geburtstagsfeier nicht so hoch anzusetzen wie etwa bei gewerblichen, auf Erzielung eines Gewinns gerichteten Veranstaltungen. Beim Veranstaltungsort habe es sich um einen Heustadel gehandelt, welcher typischerweise auch über eine Tür nach außen verfügt, die in üblicher Form verschlossen gewesen sei. Die Art der Arretierung hätte durchaus ausgereicht, bei normalem Ablauf einer Party der allfälligen Belastung durch einen sich unvernünftigerweise dagegen lehnenden Partygast standzuhalten. Der konkrete Geschehnisablauf sei für den Beklagten, der überdies auf die stabile Arretierung der Tür durch seinen Vater vertraut habe, nicht vorhersehbar gewesen, zumal er auch gewusst habe, dass zumindest allen Mitgliedern des Stammtisches das Vorhandensein dieser Tür bekannt war. Es bedeutete eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabs, den Beklagten für die Folgen dieser atypischen Belastung der Tür als Folgewirkung eines Fehlverhaltens des Klägers eine Haftung aufzubürden. Ihn treffe kein Verschulden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Da den Beklagten von seinen Eltern die Nutzung des ersten Stocks des Stadels als Partyraum gestattet worden war, sei er zum „Besitzer“ iSd § 1319 ABGB geworden. Damit sei er verpflichtet gewesen, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, objektiv erkennbare oder vorhersehbare Gefahren abzuwehren. Darüber hinaus habe er auch den Verkehr für einen relativ unbestimmten Personenkreis eröffnet, woraus sich ebenfalls die Verpflichtung ergebe, alle zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, ohne dass es von Bedeutung sei, ob es wegen Zahlung eines Kostenbeitrags von 10 EUR durch den Kläger zu einem Vertragsverhältnis gekommen ist oder nicht. In jedem Fall setze die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht voraus, dass eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige habe die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, die aber nicht überspannt werden dürfe, um nicht zu einer vom Verschulden unabhängigen Haftung des Sicherungspflichtigen zu führen; sie finde daher ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Führe ein bestimmungswidriger, mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch zur Beschädigung des Werks selbst und erst durch diese Beschädigung zur Verletzung eines Menschen, werde weder eine Haftung nach § 1319 ABGB noch eine Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründet. Hier sei zwar die nicht dem üblichen Standard entsprechende Ausführung der Arretierung der Tür für den Beklagten als potentielle Gefahrenquelle erkennbar gewesen. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Beklagte habe aber nicht mit erheblichen Krafteinwirkungen auf die nach außen aufgehende Tür rechnen müssen, sei jedoch vertretbar. Es bedeutete eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn der Beklagte bereits im Vorfeld hätte erkennen müssen, dass zB Partygäste mit passiver oder dynamischer Kraft gegen diese Tür gestoßen, gedrückt oder selbst stolpern oder treten würden. Insgesamt habe daher der Beklagte die verkehrsübliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, sodass er kein Verschulden an der Verletzung des Klägers zu verantworten habe. Die Revision sei zulässig, weil insbesondere in der Frage, ob der Veranstalter einer Party mit einem relativ unbestimmten Personenkreis (bis zu ca 70 Gäste jüngeren Alters; unentgeltliche Verabreichung von alkoholischen Getränken) mit erheblichen dynamischen Krafteinwirkungen ‑ zB durch stürzende, stolpernde oder gestoßene Partygäste ‑ auf die Außenbeplankung des Partyraums rechnen muss oder derartige Belastungen voraussehen kann, auch eine andere Rechtsansicht argumentierbar wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden berufungsgerichtlichen Zulässigkeitsausspruch nicht zulässig, weil keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist, steht doch die Beurteilung des konkreten Einzelfalls im Vordergrund und nicht die Lösung abstrakter ‑ darüber deutlich hinausgehender ‑ Rechtsfragen. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung, die die Zulässigkeit einer Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen und wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Soweit der Revisionswerber ausführt, es habe im Partyraum nur schummriges Licht geherrscht und es habe mit unvernünftigen Verhalten von rund 70 alkoholisierten Gästen gerechnet werden müssen, übersieht er ‑ abgesehen vom konkret festgestellten Sachverhalt über die Anzahl der zum Unfallszeitpunkt anwesenden Gäste ‑, dass die Lichtverhältnisse und die mögliche Alkoholisierung anderer Gäste für den Unfall nicht von Bedeutung waren. Insbesondere behauptet er gar nicht, dass seine damalige Lebensgefährtin von ihrem Eingreifen in der konkret festgestellten Weise Abstand genommen hätte, wenn die Stadeltür besser sichtbar gewesen wäre. Auch der Hinweis darauf, dass die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Gewalttaten, die durch alkoholbedingte Aggressions-handlungen hervorgerufen werden, zu beachten gewesen wären, geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger in diesem Zusammenhang ja keineswegs Opfer, sondern vielmehr Täter war. Insbesondere aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks von Verkehrssicherungsmaßnahmen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte allenfalls gehalten gewesen wäre, andere (voraussehbare) Unfälle zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Beklagten als Verschulden vorzuwerfen ist, einen Geschehnisablauf wie den tatsächlich erfolgten nicht bedacht bzw Maßnahmen gegen dessen Folgen unterlassen zu haben.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der konkrete Inhalt der (auch vertraglich begründeten) Verkehrssicherungspflichten immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS‑Justiz RS0110202 ua) und dass sie ihre Grenze in der Zumutbarkeit finden (vgl RIS‑Justiz RS0023397) und nicht überspannt werden dürfen (RIS‑Justiz RS0022778 [T10, T11], RS0023487). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0111380).

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass es einen untypischen Geschehensablauf darstellt, wenn ein Partygast mit massiver oder dynamischer Kraft gerade gegen jenen Bereich der Wand gestoßen wird, in dem sich die Tür befindet. Wenn es ‑ davon ausgehend ‑ die Auffassung vertreten hat, es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, vom Beklagten zu verlangen, mit einem solchen Ereignis zu rechnen bzw sich darum zu kümmern, dass die Arretierung auch einer solchen Gewalteinwirkung standhält, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41, 46 ZPO. In allen Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Er hat daher den Beklagten und den Nebenintervenienten die jeweils auf sie entfallenden Kosten der Gegenschriften zu ersetzen.

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