European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00101.23V.0305.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. DerRevision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 18.801,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 6. 2019 zu zahlen sowie die mit 3.587,64 EUR (darin enthalten 465,94 EUR USt und 792 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 5.295,24 EUR (darin enthalten 425,04 EUR USt und 2.745 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 11. 6. 2019 überwies der Kläger 18.801,15 EUR für den Ankauf von Goldbarren auf ein bestimmtes Konto. Mit dieser Überweisung wurde er Opfer eines unbekannt gebliebenen Internetbetrügers. Im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde das auf diesem Konto befindliche Guthaben zunächst sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt.
[2] Die Inhaberin des Kontos wurde in einem gegen sie geführten Strafverfahren, dem sich der Kläger als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, mangels Vorsatzes freigesprochen. Der Kläger wurde mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Danach wurde das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter weitergeführt. Währenddessen blieb die Beschlagnahme des Bankguthabens aufrecht. In der Folge brach die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ab und beantragte am 13. 4. 2021, den Verfall dieses Guthabens in einem selbständigen Verfahren auszusprechen.
[3] Am 25. 5. 2021 schloss der Kläger vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Inhaberin des Kontos einen prätorischen Vergleich, der auszugsweise lautet:
„1. [Die Inhaberin des Kontos] ist schuldig, [dem Kläger] den auf dem Konto […] erliegenden Betrag von EUR 18.801,15 samt allfällig angereifter Guthabenszinsen abzüglich allfälliger darauf entfallender Kontoführungsspesen zu bezahlen; dies bei Exekution auf diesen Betrag auf dem Konto unter Ausschluss jeder Zwangsvollstreckung in das (sonstige) Vermögen [der Kontoinhaberin]; die Forderungsexekution auf diesen Betrag gegen allfällige weitere Drittschuldner, auf die das Kontoguthaben allenfalls insbesondere aufgrund behördlicher Veranlassung transferiert wird, oder gegen die Republik Österreich bleibt zulässig.
2. Zudem tritt [die Kontoinhaberin] alle Verfügungsrechte an diesem Konto, ungeachtet der behördlichen Sperre, im Umfang des [vom Kläger] einbezahlten Betrages von EUR 18.801,15 an [den Kläger] ab. […].“
[4] Im selbständigen Verfallverfahren vor dem Strafgericht legte der Kläger – vertreten durch den Klagevertreter – eine Ausfertigung dieses Vergleichs und eine Exekutionsbewilligung vom 8. 6. 2021 vor, mit der aufgrund dieses Vergleichs die Pfändung und Überweisung zur Einziehung des auf dem Konto erliegenden Guthabens von 18.801,15 EUR zu seinen Gunsten erfolgt war. Er teilte mit, dass er den Privatbeteiligtenanschluss aufrecht erhalte.
[5] Zur für den 6. 7. 2021 anberaumten Hauptverhandlung im Verfallverfahren wurden der Kläger als Privatbeteiligter, sein Anwalt als Privatbeteiligtenvertreter und die Kontoinhaberin als Haftungsbeteiligte geladen. Der Klagevertreter nahm als Privatbeteiligtenvertreter daran teil. Die Richterin verkündete das Urteil, mit dem der auf dem Konto der Haftungsbeteiligten erliegende Geldbetrag von insgesamt 49.434,33 EUR für verfallen erklärt wurde. Die Haftungsbeteiligte und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. Der Klagevertreter verstand die Richterin in der Hauptverhandlung so, dass sie meinte, der Kläger habe als Privatbeteiligter keine Parteistellung und sei schon auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, und legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein.
[6] Anträge des Klägers auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung des Geldbetrags blieben in der Folge erfolglos; das für verfallen erklärte Kontoguthaben wurde dem Bundesschatz zugeführt.
[7] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 18.801,15 EUR sA. Er sei im Verfallverfahren zwar geladen worden; in der Verhandlung habe die Richterin jedoch erklärt, er sei kein Privatbeteiligter, weil er ohnedies schon auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Demgegenüber hätte das Gericht wissen müssen, dass er Haftungsbeteiligter gewesen sei, worüber er aufzuklären gewesen wäre. Auch würde die Verfallsentscheidung ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie ihm nicht zugestellt worden sei. Als Opfer einer Straftat habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schutz als Verbrechensopfer; die Beklagte müsse aufgrund der Richtlinie 2012/29/EU (OpferschutzRL), die unmittelbar anzuwenden sei, sicherstellen, dass er sein Geld zurückerhalte. Da die Rückzahlung von Geschädigtengeldern auf fremden Konten nicht geregelt sei, pönalisiere der Verfall hier ausschließlich das Opfer. Durch die Zuweisung des für verfallen erklärten Geldbetrags zum Bundesschatz sei die Beklagte unrechtmäßig bereichert.
[8] Die Beklagtewendet ein, dass der Kläger am Verfallverfahren beteiligt gewesen sei und die Anordnung des Verfalls daher gegen sich gelten lassen müsse. Die Beklagte habe mit Rechtskraft der Verfallsentscheidung originäres und lastenfreies Eigentum an dem betreffenden Vermögenswert erworben; Rechte Dritter bestünde nicht mehr. Betreibende müssten ebenso wie Verpflichtete die unter ihrer (wenn auch erfolglosen) Beteiligung ergangene Verfallsanordnung gegen sich gelten lassen. Das Verfallserkenntnis sei auch für das Exekutionsgericht bindend. Der Kläger könne weder aus der genannten Richtlinie noch aus der Auszahlung von Beträgen an andere Geschädigte Rechte ableiten. Darüber hinaus habe der Kläger seine Rettungspflicht verletzt.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe dem Verfallverfahren als Haftungsbeteiligter iSd § 64 StPO beigezogen werden müssen. Der Klagevertreter, der für ihn in der Verhandlung anwesend gewesen sei, hätte der Ansicht der Richterin widersprechen und auf die Stellung des Klägers als Haftungsbeteiligter hinweisen müssen. Da der Klagevertreter darüber hinaus kein Rechtsmittel erhoben habe, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse, habe er seine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt. Daher könne er auch keine Ansprüche aus Amtshaftung ableiten.
[10] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge.
[11] Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger keine Amtshaftungsansprüche geltend machen könne. Weder sei die Verfallsentscheidung unvertretbar, noch habe der Kläger gegen das Verfallserkenntnis Rechtsmittel erhoben, obwohl ihmdas offen gestanden wäre. Dadurch habe er die Rettungspflicht verletzt. Auf § 444 Abs 2 StPO, wonach Haftungsbeteiligte, die ihr Recht erst nach der Rechtskraft des Verfalls geltend machen, ihre Ansprüche auf den Verfallsgegenstand gegen den Bund binnen 30 Jahren im Zivilrechtsweg erheben können, könne sich der Kläger nicht stützen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Rechte im Straf‑ oder im selbständigen Anordnungsverfahren noch nicht geltend gemacht worden seien. Demgegenüber bestehe kein Anspruch, wenn der Haftungsbeteiligte bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht erfolgreich gewesen sei.
[12] Da der Kläger im Strafverfahren mit seinen Privatrechtsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei und damit über keinen rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch verfüge, könne er sich auch nicht auf § 373b StPO berufen, der dem Opfer im Falle eines Verfalls das Recht gebe, im Zivilrechtsweg die Befriedigung seiner rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu erlangen. Auf im einzelnen genannte Bestimmungen der RL 2012/29/EU (OpferschutzRL) könne sich der Kläger nicht stützen, weil diese nicht hinreichend bestimmt seien.
[13] Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zu den über den Einzelfall hinaus relevanten Fragen fehle, ob
- dem Haftungsbeteiligten eines selbständigen Verfallverfahrens, der gegen das Verfallserkenntnis kein Rechtsmittel erhoben habe, eine Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 2 AHG vorgeworfen werden könne,
- die OpferschutzRL in Bezug auf Ansprüche auf Rückgabe von Geldern aus im Strafverfahren beschlagnahmten Bankkonten ausreichend umgesetzt worden sei,
- diese Richtlinie hinreichend bestimmt und damit unmittelbar anwendbar sei.
[14] In seiner Revision strebt der Kläger eine stattgebende Entscheidung an. Weiters beantragt er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu näher bezeichneten Auslegungsfragen der OpferschutzRL.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Zu I.:
[16] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). In der Sache kommt es auf die im Antrag genannten Fragen, wie noch zu zeigen ist, ohnehin nicht an.
Zu II.:
[17] Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
[18] 1. Mit dem am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen strafrechtlichen Kompetenzpaket (BGBl I 2010/108) wurde die vermögensrechtliche Maßnahme des Verfalls neu eingeführt. Für die Zeit davor sah das Gesetz als vergleichbare Maßnahme die Abschöpfung der (nur) nach dem Nettoprinzip zu ermittelnden (unrechtmäßigen) Bereicherung vor (14 Os 120/18f).
[19] 1.1. Nach § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/108 hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären (13 Os 6/20m). Der Begriff Vermögenswerte umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die einer Bewertung zugänglich sind. Neben körperlichen Sachen, wie die Geld‑ oder Schmuckbeute, sind auch Forderungen (Bankguthaben) und sonstige wirtschaftliche Werte erfasst (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 20 Rz 4 [Stand 15. 5. 2023, rdb.at]; Hinterhofer, Verfall statt Abschöpfung der Bereicherung im österreichischen Strafrecht, ecolex 2011, 317).
[20] 1.2. Die Vermögenswerte, die für verfallen erklärt werden sollen, müssen nicht im Eigentum des Täters stehen. Der Verfall kann daher nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern auch Dritte, die an der Tat selbst nicht beteiligt waren, betreffen, sofern nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt (14 Os 54/17y mwN). Nach dieser Bestimmung ist der Verfall ausgeschlossen,
- gegenüber einem Dritten als Verfall nach § 20 Abs 2 und Abs 3, soweit dieser Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat (§ 20a Abs 1 StGB), und gegenüber (jedem) Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat (§ 20a Abs 2 Z 1 StGB),
- soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB), oder
- soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB).
[21] 2. Wer Haftungsbeteiligter und daher (auch) dem selbständigen Verfahren über den Verfall nach §§ 443 ff StPO beizuziehen ist, bestimmt § 64 StPO (iVm § 444 StPO).
[22] 2.1. Danach sind haftungsbeteiligte Personen, die in unterschiedlicher Weise von strafgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermögen betroffen sein können. Dazu zählt das Gesetz insbesondere Personen, die, ohne selbst angeklagt zu sein, von einem Verfall „bedroht“ sind. Bezieht sich der Verfall auf ein Kontoguthaben, so ist der Inhaber des Kontos, auf dem sich der von der Anordnung bedrohte Vermögenswert befindet, jedenfalls Haftungsbeteiligter (Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 444 StGB Rz 4, Rz 6 [Stand 1. 4. 2020, rdb.at]).
[23] 2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Inhaberin des vom Verfall bedrohten Kontos mit prätorischem Vergleich verpflichtet, dem Kläger den auf dem Konto erliegenden Betrag von 18.801,15 EUR zu zahlen, und sie hat ihm alle Verfügungsrechte an diesem Konto bis zur Höhe dieses Betrags abgetreten. In diesem Umfang ist das Forderungsrecht der Kontoinhaberin – allerdings vorbehaltlich der schon zuvor erfolgten Sicherstellung und Beschlagnahme durch das Strafgericht – auf den Kläger übergegangen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger im Verfallverfahren einen Anspruch auf einen Teil des von der Anordnung betroffenen Bankguthabens geltend gemacht, und er war daher ebenfalls – wie die Kontoinhaberin selbst – als Haftungsbeteiligter anzusehen.
[24] 3. Dieser Umstand kann jedoch keinen Amtshaftungsanspruch begründen. Denn nachder Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind zivilrechtliche Ansprüche ausschließlich vom Ausschlussgrund des § 20a Abs 2 Z 2 StGB erfasst.
[25] 3.1. Sie hindern einen Verfall daher nur dann, wenn und soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (15 Os 128/21v; 13 Os 1/22d; weitere Nachweise bei Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK‑StGB Rz 20 [Stand 15. 5. 2023, rdb.at]). Dahersteht ein Zuspruch an den Privatbeteiligten der gleichzeitigen Anordnung des Verfalls nicht entgegen (RS0129916). Ebensowenig reicht es nach der Judikatur für das Unterbleiben des Verfalls, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich iSd § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt iSd § 1 Z 17 EO schließen den Verfall daher nicht aus (12 Os 31/19s; 15 Os 128/21v; 11 Os 2/23p; Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK‑StGB § 20a StGB Rz 19 ff; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 [2017] § 20a Rz 7; Concin, Zum Verfall im österreichischen Recht, in Soyer, Schriftenreihe der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen 37 [2022], 61 [71 f]).
[26] 3.2. Dass sich die Inhaberin des Kontos mit prätorischem Vergleich zur Zahlung eines Betrags von 18.801,15 EUR verpflichtete, war daher nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Grund für einen Ausschluss des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB.
[27] 3.3. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zum Ergebnis gekommen, dass die hier zu beurteilende Entscheidung über den Verfall nicht unvertretbar war, weil sie der höchstgerichtlichen Judikatur folgte. Die exekutive Pfändung und Überweisung des Guthabens konnte dem Verfall schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sie gegenüber der Beschlagnahme durch den Bund nachrangig war. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz jedenfalls aus. Soweit die Revision dessen ungeachtet Ausführungen zur Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG enthält, ist darauf nicht weiter einzugehen.
[28] 4. Der Kläger macht im Revisionsverfahren in erster Linie eine Bereicherung der Beklagten geltend und spricht damit der Sache nach § 444 Abs 2 StPO an.
[29] 4.1. Nach dieser Bestimmung steht es Haftungsbeteiligten, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen, frei, ihre Ansprüche binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Anspruch richtet sich auf Herausgabe des Gegenstands oder auf Herausgabe des Verkaufs‑ oder Verwertungserlöses. Wurde ein Geldbetrag (Bargeld, Kontoguthaben) für verfallen erklärt und eingetrieben, dann richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung (Herausgabe der Bereicherung). Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO ist der Sache nach daher ein Bereicherungsanspruch und im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Seine Grundlage ist, dass der Verfall oder die Einziehung erfolgten, obwohl die Voraussetzungen dafür in Wahrheit nicht vorlagen.Ob das zutrifft, hat dann das Zivilgericht aufgrund des Vorbringens und Beweisverfahrens im Zivilprozess als Vorfrage zu beurteilen (Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz,WK‑StPO § 444 StPO Rz 85).
[30] 4.2. In der Literatur wird vertreten, dass der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO voraussetzt, dass der Betroffene seine Rechte in dem der Verfallsentscheidung vorausgegangenen Straf‑ oder selbständigen Verfallverfahren noch nicht geltend gemacht hat. Demjenigen, der an diesem Verfahren als Partei beteiligt war, soll der Zivilrechtsweg hingegen nicht mehr offen stehen. Daher soll kein Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO bestehen, wenn der Haftungsbeteiligte vor dem Strafgericht bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht erfolgreich war (Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz,WK‑StPO § 444 StPO Rz 87; Stiebellehner in Birklbauer Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung, § 444 StPO Rz 15). Unter Berufung auf diese Literaturmeinungen wurde geschlossen, dass die Rechte jener Personen, die in dem der Verfallsanordnung vorausgehenden Verfahren Parteistellung hatten, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfallsanordnung nach erfolgloser oder unterlassener Geltendmachung ersatzlos und endgültig erlöschen (3 Ob 121/12h [III.2.5.]).
[31] 4.3. Nach den Feststellungen wurde der Kläger zur Hauptverhandlung im selbständigen Verfallverfahren als „Privatbeteiligter“ geladen und war dort durch seinen Anwalt als „Privatbeteiligtenvertreter“ vertreten. Ob er damit formal als Partei in das Verfahren über den Verfall einbezogen war (vgl dazu Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 444 StPO Rz 87) und welche Rechte er angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (dazu Pkt 3.) überhaupt wahrnehmen hätte können, um einem Verfall wirksam entgegenzutreten, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Denn sein Anspruch ist, wie sogleich zu zeigen ist, ohnehin auf anderer Grundlage berechtigt.
[32] 5. Der Kläger macht im Kern geltend, dass er für seine Forderung über einen Exekutionstitel gegen die Kontoinhaberin verfügt. Aufgrund der umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs (RS0043352) ist daher auch ein Anspruch nach § 373b StPO zu prüfen.
[33] 5.1. Die Bestimmung des § 373b StPO lautet:
„Ist im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.“
[34] Diese Regelung geht auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, zurück und räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende (RS0119496) – Recht ein, die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Vorbild für diese Regelung war § 191 Abs 3 StPO aF (vgl nunmehr § 180 Abs 5 StPO), der dem durch die Straftat Geschädigten das Recht einräumte, zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus einer verfallenen Haftkaution befriedigt werden (AB 359 BlgNR 17. GP 48).
[35] 5.2. Voraussetzung für einen Anspruch des Opfers nach § 373b StPO ist einerseits, dass das Strafgericht auf Verfall entschieden und der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat (Spenling in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 373b StPO Rz 1 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]); weiters muss der Anspruch aus derselben Tat resultieren, die auch dem Verfall zugrunde lag (Blumberger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung § 373b StPO Rz 1). Andererseits muss die Entschädigung dem Opfer „rechtskräftig zuerkannt“ worden sein. Das Gesetz lässt dabei offen, gegen wen diese Zuerkennung erfolgt sein muss. Im Regelfall wird es zwar der Angeklagte (Täter) sein. Im Fall eines selbständigen Verfallverfahrens muss es aber mangels Differenzierung im Gesetz auch ausreichen, wenn das Opfer einen Titel gegen einen vom Verfall betroffenen Haftungsbeteiligten erwirkt.
[36] 5.3. § 373b StPO stellt nach seinem Wortlaut darauf ab, dass dem Opfer eine Entschädigung „rechtskräftig zuerkannt“ wurde. Daraus ist aber noch nicht zwingend zu schließen, dass der Anspruch nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Entscheidung bestehen soll.
[37] 5.3.1. Methodisch ist bei der Auslegung dieser Bestimmung zwar zunächst vom Wortlaut auszugehen (RS0008896), der die rechtskräftige „Zuerkennung“ des Ersatzanspruchs verlangt. Das lässt vordergründig auf das Erfordernis schließen, dass über den Anspruch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren förmlich abgesprochen wurde. Allerdings darf die Gesetzesauslegung nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der Sinn der Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf deren Zweck zu erfassen (objektiv‑teleologische Interpretation); die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbständig zu Ende zu denken (RS0008836). Das kann dazu führen, dass sich der Wortlaut als zu eng erweist, um die dem Gesetz immanente Teleologie umzusetzen. In diesem Fall liegt eine (echte) Gesetzeslücke vor (RS0008866), die durch Analogie zu schließen ist (RS0008845). Das trifft hier aus den nachstehend genannten Gründen zu.
5.3.2. Gegen ein enges Wortverständnis des Begriffspaars „rechtskräftig zuerkannt“ sprechen zunächst folgende Erwägungen zur Entstehungsgeschichte der Norm:
[38] (a) Gemeinsamer Zweck von § 373b StPO und § 180 Abs 5 StPO, auf dessen Vorgängerbestimmung der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 373b StPO zurückgegriffen hat, ist unzweifelhaft das Wiedergutmachungsinteresse des Opfers. Beide Bestimmungen zielen nämlich auf dessen rasche und einfache Entschädigung ab. Dieses Interesse hatte bereits in dem mit der Strafprozessnovelle 1999 (BGBl I 1999/55) neu eingeführten § 90i StPO Ausdruck gefunden; nunmehr ist es in § 10 Abs 3 StPO als tragender Grundsatz des Strafverfahrens festgeschrieben. Danach haben Staatsanwaltschaft und Gericht bei den jeweiligen Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens immer die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern (Kier in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 10 StPO Rz 60 [Stand 13. 11. 2017, rdb.at]).
[39] (b) Bei seiner Einführung bezog sich § 373b StPO nicht auf den Verfall, der damals eine andere Bedeutung hatte (§ 20 StGB in der Stammfassung), sondern auf die ebenfalls mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, neu eingeführte Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB idF Strafrechtsänderungsgesetz 1987). Eine solche Abschöpfung war (anders als heute der Verfall) schon dann ausgeschlossen, wenn der Täter zur Schadensgutmachung verurteilt wurde oder sich vertraglich dazu verpflichtet hatte (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB idF Strafrechtsänderungsgesetz 1987). Nach der Neuregelung dieses Rechtsinstituts mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 1996/762) war die Abschöpfung nach § 20a Abs 1 StGB ebenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Bereicherte – nun allerdings in vollstreckbarer Form – zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet hatte. Ursprünglich hatte § 373b StPO daher in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nur geringe praktische Bedeutung, weil die Abschöpfung der Bereicherung ohnehin unterblieb, wenn sich der Täter (seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 in vollstreckbarer Form) zum Schadenersatz verpflichtet hatte.
[40] (c) Mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket, BGBl I 2010/108, wurde die Abschöpfung der Bereicherung durch den Verfall (im neuen Verständnis dieses Begriffs) ersetzt. Dieser unterbleibt nun – wie bereits oben dargestellt – nur mehr dann, wenn der davon Betroffene zivilrechtliche Ansprüche erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB); hingegen steht ihm die Existenz oder gleichzeitige Schaffung eines Exekutionstitels nicht mehr entgegen. § 373b StPO wurde zwar zugleich an die neue Terminologie angepasst, es blieb jedoch beim Erfordernis, dass eine Entschädigung „rechtskräftig zuerkannt“ worden sein muss. Nimmt man das beim Wort, so steht der Geschädigte schlechter als vorher: Zwar führt ein rechtskräftiger Zuspruch – der zuvor schon die Abschöpfung der Bereicherung verhindert hätte – nun zum Anspruch gegen den Bund. Hat sich der vom Verfall Betroffene aber (nur) freiwillig in vollstreckbarer Form zur Wiedergutmachung verpflichtet, so steht das verfallene Vermögen – anders als zuvor – nicht mehr zur Befriedigung des Opfers zur Verfügung.
[41] (d) Diese Schlechterstellung liefe dem gesetzlich anerkannten Wiedergutmachungsinteresse des Opfers zuwider. Eine sachliche Rechtfertigung lässt sich den Materialien zum strafrechtlichen Kompetenzpaket nicht entnehmen, sie ist auch nicht erkennbar. Das spricht dafür, dass mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket in Bezug auf die Wiedergutmachung eine (echte) Lücke entstanden ist, die der immanenten Teleologie des Gesetzes widerspricht.
[42] 5.3.3. Gleiches ergibt sich aus systematischen Erwägungen.
[43] (a) Das Interesse des Opfers auf Wiedergutmachung kann insbesondere durch die in § 69 Abs 2 StPO vorgesehene Möglichkeit verwirklicht werden, in der Hauptverhandlung einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu schließen (dazu Birklbauer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung § 10 StPO Rz 36). Ermöglicht aber der Gesetzgeber dem Geschädigten den Abschluss eines Vergleichs mit dem Täter und fördert er damit das Interesse des Opfers an einer raschen Wiedergutmachung, so kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die tatsächliche Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten im Fall des § 373b StPO zwingend vom Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung abhängig machen wollte.
[44] (b) Entschiede man anders, müsste das Opfer trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Vergleichs auf Zahlung des Vergleichsbetrags klagen. Dem stünde vordergründig die Rechtsprechung entgegen, wonach das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs (zwar nicht zur Zurückweisung, wohl aber) zur Abweisung einer solchen Klage führt, und zwar wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses (RS0037242; näher zu dieser in der Lehre umstrittenen Problematik Klicka in Fasching/Konecny 3 §§ 204–206 ZPO Rz 18 ff mwN). Zwar könnte man in der hier zu beurteilenden Konstellation das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage wohl nicht verneinen, wenn sich aus § 373b StPO tatsächlich ergäbe, dass ein privatautonomer Exekutionstitel für den darin genannten Anspruch nicht ausreichte (vgl zu einer ähnlichen Interessenlage § 60 Abs 2 IO). Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er dem Opfer den Umweg über eine solche Klage zumuten wollte. Denn über diese Klage müsste ohnehin unter inhaltlicher Bindung an den Vergleich entschieden werden, sodass das Urteil keine höhere Richtigkeitsgewähr hätte. Ein Klageerfordernis führte daher ausschließlich zu weiteren Kosten, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde.
[45] (c) Bei einem engen Verständnis entstünde auch ein nur schwer erklärbarer Wertungswiderspruch zu § 373a Abs 1 StPO.
[46] Der dort vorgesehene „Vorschuss“ auf die „Entschädigung“ durch den Verurteilten soll sicherstellen, dass die alsbaldige Zahlung von Schadenersatz nicht dadurch vereitelt wird, dass eine über den Verurteilten verhängte Freiheits‑ oder Geldstrafe vollzogen wird (Spenling in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 373a Rz 6). Auch diese Regelung dient daher – wie § 373b StPO – dem Wiedergutmachungsinteresse des Opfers.
[47] Der Anspruch auf den Vorschuss setzt zwar nach § 373a Abs 1 Satz 1 StPO grundsätzlich einen Privatbeteiligtenzuspruch voraus. Dem steht jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung „die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch das Opfer gleich“. Diese Regelung erfasst mangels Differenzierung auch gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Notariatsakte. Ein Vorschuss ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann zu leisten, wenn sich der Verurteilte außerhalb des Strafverfahrens in vollstreckbarer Form zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet hat. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb das für den Anspruch nach § 373b StPO nicht gelten sollte.
[48] 5.3.4. Aufgrund dieser Erwägungen nimmt der Senat an, dass § 373b StPO insofern eine (echte) Lücke aufweist, als der Wortlaut nur hoheitlich, nicht aber privatautonom geschaffene Exekutionstitel wie insbesondere gerichtliche Vergleiche erfasst. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung der in § 373a StPO vorgesehenen Gleichstellung von hoheitlich und privatautonom geschaffenen Exekutionstiteln zu schließen.
[49] 5.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Anspruch nach § 373b StPO nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann besteht, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.
[50] 6. Für den vorliegenden Fall folgt:
[51] 6.1. Der Kläger hat als Opfer eines Betrugs den Klagebetrag auf ein Bankkonto überwiesen, dessen Guthaben zunächst nach Sicherstellung beschlagnahmt und dann in einem selbständigen Verfahren gemäß § 20 StGB für verfallen erklärt wurde. Damit steht fest, dass er aus derselben Tat geschädigt wurde, die auch der Verfallsentscheidung zugrunde liegt, und dass ihm daraus ein Anspruch auf Wiedergutmachung seines Schadens aus dieser Straftat zukommt. Die Beklagte hat (auch) den Vermögenswert vereinnahmt, der der Schädigung des Klägers aus dieser Straftat entspricht.
[52] 6.2. Die Inhaberin des Kontos und Haftungsbeteiligte hat sich mit prätorischem Vergleich zur Zahlung von 18.801,15 EUR verpflichtet. Prätorische Vergleiche sind Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 1 EO Rz 31 [Stand 1. 7. 2015, rdb.at]). Als Opfer einer Straftat, deretwegen der Verfall über das am Konto erliegende Guthaben (auch) ausgesprochen wurde, verfügt der Kläger somit über einen vollstreckbaren Exekutionstitel. Aus den oben dargestellten Gründen kann er daher nach § 373b StPO verlangen, dass sein Anspruch aus dem von der Beklagten vereinnahmten Vermögenswerte befriedigt wird.
[53] 6.3. Der Klage ist damit stattzugeben, ohne dass noch auf die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsste.
[54] 7. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster Instanz auf § 41 Abs 1 ZPO, in den Rechtsmittelverfahren zudem auf § 50 Abs 1 ZPO.
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