Rechtssatz
Zuspruch an den Privatbeteiligten hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls (anders als nach § 20a Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/108 die Abschöpfung der Bereicherung) nicht. Der Ausschluss des Verfalls wird durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB idgF auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
14 Os 110/14d | OGH | 16.12.2014 |
Beisatz: Zur Hintanhaltung (unerwünschter) mehrfacher Abnahme der durch die Tat erlangten Vermögenswerte oder von Ersatzwerten steht es dem Angeklagten frei, rechtzeitig freiwillig Entschädigungszahlungen an den Geschädigten zu leisten oder einen allenfalls noch vorhandenen Betrag (oder mündelsichere Wertpapiere) bei Gericht zu hinterlegen und so den Ausschluss der Anordnung des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB zu bewirken. Zudem verpflichtet § 31a Abs 3 StGB das Gericht, die Entscheidung über den Verfall (auch) für den Fall nachträglicher Zahlungen an Geschädigte entsprechend zu ändern, während diese verlangen können, ihre rechtskräftig zuerkannte Entschädigung aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen (§ 373b StPO). (T1) |
12 Os 148/16t | OGH | 02.03.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 154/18h | OGH | 26.02.2019 |
nur: Ein Zuspruch an die Privatbeteiligte hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T2) |
12 Os 31/19d | OGH | 12.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Für das Unterbleiben des Verfalls gemäß § 20a StGB idgF reicht es nicht aus, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO schließen den Verfall nicht aus. (T3) |
13 Os 1/22d | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Auch aus dem Grund des § 20a Abs 2 Z 3 StGB hindert der bloße Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T4) |
11 Os 2/23p | OGH | 13.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Die rechtskräftige Bestätigung eines Zahlungsplans im Privatkonkursverfahren des Angeklagten schließt einen Ausspruch über einen Verfall noch nicht per se aus. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_0140OS00110_14D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)