Rechtssatz
Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.
1 Ob 101/23v | OGH | 05.03.2024 |
Anm: Hier: Vorliegen eines prätorischen Vergleichs. |
Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0120OS00117_0400000_002
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