Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2003, GZ 143 Hv 43/03x-67, verletzt durch den Ausspruch, dass die Ansprüche der Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** in Höhe von insgesamt 1.500 EUR aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der Bereicherung vereinnahmten Geldbetrag von 2.005 EUR (§ 373b StPO) befriedigt werden, das Gesetz in der Bestimmung des § 373b StPO iVm § 1 JN.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. Juli 2003, GZ 143 Hv 43/03x-54, wurde Emmanuel D***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt.
Den anlässlich seiner Verhaftung von ihm verletzten Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** wurden gemäß § 369 StPO Schadenersatzbeträge in Höhe von 1.000 EUR bzw 500 EUR zugesprochen. Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde schließlich die unrechtmäßige Bereicherung in Höhe des sichergestellten (aus dem Drogenhandel des Angeklagten stammenden - vgl S 9) Bargeldbetrages von 2.005 EUR abgeschöpft.
Am 22. September 2003 fasste der Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes über Antrag der Privatbeteiligten (ON 56) den insoweit unbekämpft gebliebenen Beschluss, dass deren Ansprüche im Ausmaß von insgesamt 1.500 EUR gemäß § 373b StPO aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der durch Drogenhandel bewirkten Bereichung vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden (ON 67).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 373b StPO durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes schon dem Grunde nach mangels Identität der Tat (schwere Körperverletzung), aus der die Privatbeteiligtenzusprüche resultierten und dem der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde liegenden Suchtgiftverbrechen verfehlt ist (Mayerhofer StPO5 § 191 E 23; vgl auch den Wortlaut des § 373b StPO:
"...dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ..."). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche unrichtig beurteilt:
Ist im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (1 Ob 41/95 = SZ 69/16). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (Spenling in WK-StPO Rz 2, Fabrizy StPO9 Anm l, jeweils zu § 373b, Mayerhofer StPO5 § 191 E 19 bis 21 sowie § 373b Anm 3). Somit hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den ihm obliegenden Kompetenzbereich überschritten und durch die irrtümliche Bejahung der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gegen § 373b StPO iVm § 1 JN (Ballon in Fasching2 I JN § 1 Rz 69) verstoßen.
Die rechtsirrige Vorgangsweise hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil der Verurteilte durch die Befriedigung der den Privatbeteiligten zustehenden Ansprüche zu Lasten des Bundes von einer ihn treffenden Leistungspflicht befreit wurde, sodass die Gesetzesverletzung bloß festzustellen war.
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