OGH 16Os8/92 (RS0096816)

OGH16Os8/9225.10.2022

Rechtssatz

Als ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 302 StGB RN 37). Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an (vgl SSt 57/75; 41/56 und, bezüglich teils verspätet eingebrachter und rückdatierter Freibetragsanträge: SSt 51/32).

Normen

StGB §302 Abs1

16 Os 8/92OGH08.05.1992
12 Os 97/02OGH07.11.2002

Auch; Beisatz: Im Falle eines wissentlichen Verstoßes gegen eine Gesetzesbestimmung ist das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt bereits mit der Vereitelung des damit angestrebten konkreten Regelungszwecks der Maßnahme vollendet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Missachtung der im Falle einer Befangenheit zu beachtenden Vorschriften. (T2)

12 Os 95/04OGH13.01.2005

Auch; nur: Als ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3)

17 Os 20/12pOGH10.12.2012

Vgl; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des § 302 Abs 1 StGB) konkretes staatliches Recht. (T4)

17 Os 22/12gOGH25.02.2013

Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T5)

17 Os 18/14xOGH11.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten in Betreff eines Vermögensanspruchs zu schädigen, ist nur bei Existenz eines solchen Anspruchs taugliche Grundlage für eine Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB. (T6)

14 Os 20/22fOGH28.06.2022

Vgl; Beisatz: Bei tatbildlichem Befugnismissbrauch im Zusammenhang mit der Führung von Bauverfahren oder der Erlassung von Bauaufträgen kann insbesondere die (auch im öffentlichen Interesse gelegene) Sicherstellung, dass Bauwerke bautechnischen Anforderungen entsprechen, den Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes bilden. (T7)

14 Os 86/22mOGH25.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920508_OGH0002_0160OS00008_9200000_001

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