Rechtssatz
Ein Kostenersatzanspruch des Antragsgegners im kartellrechtlichen Provisorialverfahren als einem vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit könnte sich daher auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO stützen (so schon 16 Ok 1/99). Eine Kostenersatzpflicht tritt in Verfahren nach den §§ 35 ff KartG nur soweit ein, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war; für ein im Zusammenhang eines solchen Hauptverfahrens durchgeführtes Provisorialverfahren muss dieselbe Einschränkung gelten.
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_003
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