Rechtssatz
Bloße Wertungen sind aus Sicht der Z 5 nur dann beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen.
14 Os 181/13v | OGH | 28.01.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Demnach mussten die Tatrichter auf die Anmerkung der Kriminalpolizei im Abschlussbericht, wonach die vom Angeklagten präsentierte Version einer vorhergehenden Einschüchterung und Drohung durch einen ihm unbekannten Täter „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könne, nicht eingehen. (T1) |
14 Os 126/14g | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beisatz: „Gefährlichkeitseinschätzung“ des Angeklagten durch das Bundeskriminalamt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030612_OGH0002_0150OS00145_0200000_001
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