OGH 14Os181/13v

OGH14Os181/13v28.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Jaroslav P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. September 2013, GZ 083 Hv 54/13p-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslav P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB (A) sowie jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (B/I) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst - am 9. Dezember 2011 in Wien

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter (§ 12 StGB) Slobodan D***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich mehrere iPads, zahlreiche Mobiltelefone und Bargeld im Wert von insgesamt 50.785 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B./ durch die Behauptung, er sei nach Geschäftsschluss von einem unbekannten Täter in die Verkaufsräumlichkeiten gestoßen und mit den Worten: „Ruhe, oder ich steche dich!“ bedroht worden und der unbekannte Täter habe in weiterer Folge die oben angeführten Gegenstände an sich genommen;

I./ vor Bez. Insp. Bernd N*****, mithin einem Beamten des LPK Wien, Landeskriminalamt Außenstelle Mitte, EB 02/1, als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen § 142 Abs 1 StGB bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt;

II./ Abt. Insp. Monika G*****, einer Beamtin des SPK Josefstadt des LPK Wien, mithin einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamtin, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

§ 258 Abs 2 StPO zufolge hat das Schöffengericht die vorgebrachten Beweismittel selbst zu prüfen und nach seiner daraus gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Demnach mussten die Tatrichter auf die Anmerkung der Kriminalpolizei im Abschlussbericht, wonach die vom Angeklagten präsentierte Version einer vorhergehenden Einschüchterung und Drohung durch einen ihm unbekannten Täter „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könne (ON 17 S 7), schon deshalb nicht eingehen (Z 5 zweiter Fall), weil über Berichte von sinnlich Wahrgenommenem hinausgehende bloße Wertungen nur dann beachtlich sind, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen (vgl RIS-Justiz RS0117736; 15 Os 145/02). Mit der im angesprochenen Vermerk wiedergegebenen Version des Angeklagten haben sich die Tatrichter im Übrigen ohnehin umfassend - insbesondere unter Berücksichtigung dessen gesamten Aussageverhaltens und des vorhandenen Videos aus der Überwachungskamera - auseinandergesetzt (US 10 ff).

Gleichfalls nicht berechtigt ist der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen, der Angeklagte sei als Angestellter des Slobodan D***** nicht Opfer eines Raubüberfalls gewesen, sondern habe aus freien Stücken nach vorangegangener Absprache mit dem unbekannten Täter kooperiert. Denn die Tatrichter haben ihre diesbezügliche Überzeugung logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei auf ihren aus der Aufnahme der Vorgänge im Büroraum unmittelbar gewonnenen Eindruck, auf die Angaben des Geschädigten zum Verhalten des Angeklagten vor der Tat und auf den Umstand zurückgeführt, dass Letzterer seine Schilderung des Tathergangs mehrfach, insbesondere aber nach Konfrontation mit dem Vorhandensein eines Tatvideos, geändert hatte (US 10 ff). Die diesen Überlegungen bloß eigene Erwägungen entgegensetzende Beschwerdeargumen-tation erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, ohne Begründungsmängel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Mit dem Verweis auf seine - vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 12 ff) verworfene - Verantwortung, er sei (insbesondere schon vor der Tat) von dem unbekannten Täter bedroht und eingeschüchtert worden, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, beim Obersten Gerichtshof solche Bedenken hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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