OGH 15Os145/02 (RS0117736)

OGH15Os145/0222.7.2015

Rechtssatz

Bloße Wertungen sind aus Sicht der Z 5 nur dann beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen.

Normen

StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5

15 Os 145/02OGH12.06.2003
13 Os 35/04OGH19.05.2004
15 Os 57/04OGH24.06.2004
14 Os 181/13vOGH28.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Demnach mussten die Tatrichter auf die Anmerkung der Kriminalpolizei im Abschlussbericht, wonach die vom Angeklagten präsentierte Version einer vorhergehenden Einschüchterung und Drohung durch einen ihm unbekannten Täter „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könne, nicht eingehen. (T1)

14 Os 126/14gOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: „Gefährlichkeitseinschätzung“ des Angeklagten durch das Bundeskriminalamt. (T2)

15 Os 17/14kOGH22.07.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030612_OGH0002_0150OS00145_0200000_001

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