Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gottfried I***** von der Anklage (ON 32), er habe am 3. Dezember 1999 in Graz die ihm durch den mit der U*****-AG im Zuge des Totalunternehmervertrages vom 27. Jänner 1998 und 13. Februar 1998 abgeschlossenen Garantievertrag über die zeitgerechte Fertigstellung einer Tiefgarage in Graz, Ecke Annenstraße/Elisabethinergasse, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich die Garantiesumme von fünf Millionen S (entsprechend 363.364,17 Euro) zu verfügen, wissentlich missbraucht, obwohl es der U*****-AG ohne ihr Verschulden aus rechtlichen und faktischen Hindernissen, die in die Sphäre Dris I***** fallen, nicht möglich war, die vereinbarte Bautätigkeit fortzusetzen und entsprechend der getroffenen Vereinbarung die Tiefgarage bis 3. Dezember 1999 fertig zu stellen, und dadurch der U*****-AG einen Vermögensnachteil in der genannten Höhe zuzufügen versucht, wobei die Vollendung der Tat nur deswegen unterblieb, da der C***** AG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mittels einstweiliger Verfügung vom 14. Dezember 1999 zu AZ 12 Cg 266/99-i die Auszahlung verboten wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige Erörterung von Beweisergebnissen, die der Urteilsfeststellung, am 21. Juni 1999 sei zwischen dem Angeklagten und Vertretern der U*****-AG eine an keine Bedingungen gebundene Verlängerung der mit 31. Dezember 1999 befristeten Bankgarantie der U*****-AG bis zum 31. Dezember 2002 vereinbart worden (US 9), zuwider laufen. Die Aussagen der Zeugen Anton F***** und Dipl. Ing. Gernot M***** vor dem Untersuchungsrichter, wonach die Verlängerung der Bankgarantie nur unter der Bedingung vereinbart worden sei, dass die U*****-AG vom Angeklagten rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt werde, sofort weiterzubauen, seien nicht berücksichtigt worden. Dem zuwider hat sich das Schöffengericht mit den Angaben der genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt (US 16) und die problematisiertem Konstatierungen zulässiger Weise in Hinblick darauf mit denkmöglicher Begründung getroffen, dass für die Gültigkeit von zusätzlichen Vereinbarungen zwingend Schriftform vorgesehen (US 6 iVm S 77/I), der schriftlichen Vereinbarung vom 21. Juni 1999 aber keine Bedingung zu entnehmen war (US 9 iVm S 445/I), weiters bei deren Zustandekommen über eine solche auch nach den Angaben der von der Beschwerde relevierten Zeugen nicht gesprochen worden ist (US 16). Einer darüber hinaus gehenden Erörterung, welcher subjektiven Meinung die Zeugen über Unausgesprochenes sowie die Meinung des Angeklagten dazu waren, bedurfte es nicht.
Auch die Aussage des Zeugen Dr. Peter A***** blieb in keinem wesentlichen Punkt unberücksichtigt; vielmehr hat das Erstgericht mangels unmittelbarer Wahrnehmungen des Zeugen dessen bloßen Schlussfolgerungen aus Mitteilungen der Zeugen F***** und Dipl. Ing. M***** keinen entscheidenden Beweiswert zuerkannt.
Soweit die Beschwerde schließlich eine mangelnde Auseinandersetzung mit "den Ergebnissen des ... Zivilurteils des Oberlandesgerichts Graz zu 4 R 73/00p" nur dahin konkretisiert, dass dieses "im Verhalten des Angeklagten eine evident missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie sah", bezieht sie sich nicht auf konkrete einer Beweiswürdigung zugängliche tatsächliche Umstände, sondern nur auf die Beweiswürdigung eines anderen Spruchkörpers. Bloße Wertungen können aber nur dann Gegenstand einer Beweisaufnahme sein und sind aus Sicht der Z 5 nur beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen (15 Os 145/02; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352; 11 Os 40/03; 11 Os 146/03).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet und damit nicht den gebotenen Vergleich des vorliegenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).
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