OGH 15Os102/93 (RS0094475)

OGH15Os102/9326.8.1993

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Sache geringen Wertes nur bei einem Wert bis maximal eintausend Schilling gesprochen werden. Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist. Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an.

Normen

StGB §142 Abs2 Gb

15 Os 102/93OGH26.08.1993
14 Os 106/94OGH18.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Opferbezogene Faktoren, wie die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen, können im Einzelfall nur eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken. (T1)

13 Os 114/04OGH01.12.2004

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Geringfügigkeit hat sich auch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen zu orientieren, somit ist ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen. (T2)

11 Os 140/04OGH12.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3% (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden. (T3); Beis wie T2; Beis wie T1

11 Os 7/07zOGH06.03.2007

Vgl aber; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)