OGH 14Os87/08p

OGH14Os87/08p5.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter D***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14. April 2008, GZ 40 Hv 1/08t-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Soweit angefochten wurde Peter D***** von der Anklage, er habe am 15. Juni 2007 in Bludenz außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 12. Dezember 1999 geborenen Laura H***** sein entblößtes Glied gegen die Scheide und den Bauch drückte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl. Den Urteilskonstatierungen zufolge führte der Angeklagte am 15. Juni 2007 mit der in der gleichen Siedlung wohnhaften unmündigen Laura H***** ein „Doktor-Spiel" durch, wobei er mit (nur) darauf gerichtetem Vorsatz den Bauch des Mädchens abtastete, sein Ohr auf dessen Bauch legte, den Unterhosenbund des Kindes anhob und kurz dessen Scheidenbereich betrachtete. Die unter Anklage gestellten geschlechtlichen Handlungen konnten nicht festgestellt werden (US 4 f).

Die Rechtsrüge führt das Vorleben (vgl US 4) und die pädophile Veranlagung des Angeklagten (Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H*****, S 81/II) sowie das Eingeständnis des Beschwerdeführers ins Treffen, hochgradig erregt gewesen zu sein (S 29/I). Diese Beweisergebnisse hätten nach Ansicht der Angeklagebehörde die Feststellung nahegelegt, dass der Angeklagte die Tat setzte, „um sich geschlechtlich zu erregen, wobei er wusste und sich bejahend damit abfand, das Kind durch sein Verhalten sexuell zu missbrauchen".

Die Beschwerde lässt jedoch eine Darlegung vermissen, weshalb das Täterverhalten bei Hinzutreten der begehrten Feststellung den inkriminierten Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB erfüllen sollte, ist doch ein sexueller Lustbezug bei jenem nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0078135).

Mit der Rügeüberlegung, das festgestellte Hochheben der Kinderunterwäsche würde im Fall einer Erregungstendenz eine geschlechtliche Handlung darstellen, wird die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der geschlechtlichen Handlung nicht prozessförmig abgeleitet, weil es bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug ankommt (RIS-Justiz RS0094989, RS0078135).

Warum das konstatierte Anheben des Hosenbundes und das kurze Betrachten des Geschlechtsteils die Intensitätsschwelle zur geschlechtlichen Handlung erreicht haben sollte, legt die Beschwerde nicht substanziell dar (vgl RIS-Justiz RS0095186; 12 Os 125/78). Mit der Behauptung fehlender Feststellungen, welche eine Tatbeurteilung in Richtung sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 1 StGB oder Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB ermöglicht hätten, wird das Rechtsmittel neuerlich nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil es keine an den Urteilstatsachen orientierte Argumentation enthält, weshalb durch das Tatgeschehen das auch von diesen beiden Tatbeständen geforderte Merkmal der geschlechtlichen Handlung verwirklicht worden sein sollte.

Mit Hinweisen auf Verhaltensauffälligkeiten des betroffenen Kindes argumentiert die Rüge in Richtung des Vorliegens des Tatbestands der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, übergeht jedoch, dass nach den Urteilskonstatierungen keine Handlung vorliegt, die der Täter vor dem Schutzobjekt vollführt hat. Das Anheben der Unterhose des Mädchens durch den Täter stellt nämlich eine Handlung am Opfer dar, weshalb eine Tatbeurteilung in Richtung des § 208 StGB schon deshalb ausscheidet (RIS-Justiz RS0095353). Soweit die Rüge letztlich noch ein Fehlen von Feststellungen releviert, wonach das Verhalten des Angeklagten subsidiär auch als Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB beurteilt werden könnte, verweist sie substratlos bloß auf den Akteninhalt, demzufolge Laura H***** nur mit Versprechungen zum Mitspielen zu überreden gewesen sei, wobei der Angeklagte aber über seine wahre Absicht, das „Doktor-Spiel" für einen sexuellen Missbrauch auszunützen, geschwiegen und dadurch die Zustimmung des Kindes zur körperlichen Berührung erschwindelt habe.

Mangels eines bei Geltendmachung von Feststellungsmängeln gebotenen Hinweises auf ein übergangenes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat wird aber auch dieser Teil der Beschwerde nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte