Rechtssatz
Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.
14 Os 47/14i | OGH | 11.09.2014 |
Beisatz: Hier: Eintragung einer Verurteilung wegen § 209 StGB aF im Strafregister. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140911_OGH0002_0140OS00047_14I0000_001