Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien mit Note vom 6. November 2003, Zl 08/1-3872/2003, begehrte Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen Kire A***** zur Vollstreckung der über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Kavadarci vom 5. Juni 2000, Nr 72/2000, (wegen Erzeugung von 2689,5 Gramm Marihuana zwecks Verkaufes nach Griechenland) verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten nicht für unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung, AZ 13 Os 51/03, mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist dagegen in analoger Anwendung des GRBG eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig, welche vom Auszuliefernden auch rechtzeitig eingebracht wurde.
Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Insofern sie unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Asylverfahren anhängig ist, ein Auslieferungshindernis abzuleiten sucht, genügt ihr entgegenzuhalten, dass die Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, gemäß § 34 Abs 1 ARHG in die Kompetenz des Bundesministers für Justiz fällt, mithin einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzogen ist (JBl 2002, 670 = EvBl 2002/154).
Im Übrigen ist der Ausgang eines Asylverfahrens für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht präjudiziell (Linke, Grundriss des Auslieferungsrechts 62; Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht 117).
Mit Recht hat das Oberlandesgericht befürchtete Verstöße gegen Art 3 EMRK mit der Begründung verneint, dass Mazedonien die EMRK ratifizierte (BGBl III 2000/59). Abgesehen davon, dass die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen können, die Auslieferung nicht unzulässig macht (12 Os 111/03), hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen logisch und empirisch einwandfrei dargestellt, dass auf Kire A***** keiner der in Art 3 Abs 2 EuAusliefÜb angeführten Gründe zutrifft. Warum er aber seinerseits durch in die Regierung eingebundene ethnische Minderheiten gefährdet wäre, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Soweit sie sich mit der nicht näher begründeten Behauptung, die Strafe stehe zur erzeugten Suchtgiftmenge außer Verhältnis, auf die "Härteklausel" des § 22 ARHG beruft, übergeht sie, dass das hier - auch von der Beschwerde unbestritten - zur Anwendung gelangende EuAusliefÜb eine vergleichbare Bestimmung nicht vorsieht. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EuAusliefÜb), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht angewendet werden (11 Os 123/03; Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 § 22 ARHG E 1; Schwaighofer aaO 90).
Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen und die im angefochtenen Beschluss dargelegten Tatumstände hat der Oberste Gerichtshof schon deshalb keinen Anlass, gegen die Anwendung dieser Staatsverträge aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken zu hegen (Art 89 Abs 2 und4 B-VG), weil danach von einer im Auslieferungsverfahren relevanten Verletzung des Art 8 EMRK nicht die Rede sein kann (vgl 13 Os 69/03).
Der Beschwerde war daher - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - nicht Folge zu geben.
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