I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.