OGH 11Os123/03

OGH11Os123/0313.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Kai G***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 25 Ur 93/03z des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Kai Gerold gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. August 2003, AZ 9 Ns 28/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Auslieferung des am 1. Jänner 1977 geborenen deutschen Staatsangehörigen Kai G***** an die Bundesrepublik Deutschland zur Vollstreckung der mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Oldenburg vom 16. Mai 2001, GZ 25 Ls 118 Js 47555/00-41/00 (XII), verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten - nach rechtskräftigem Widerruf einer zunächst gewährten bedingten Nachsicht des Vollzugs (Beschluss des Landesgerichtes Oldenburg vom 1. Juli 2003 zum AZ GNr 4 Qs 257/03) - für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die (in analoger Anwendung des GRBG zulässige: vgl 13 Os 51/03 mit eingehender Begründung) rechtzeitig erhobene Beschwerde des Auslieferungsgegners. Das gegenständliche Auslieferungsersuchen wurde vom Oberlandesgericht zutreffend - und insoweit vom Beschwerdeführer auch nicht kritisiert - auf der Grundlage des (von Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten) Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1983/297, geprüft. Dieser Vereinbarung ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis ("Härteklausel") fremd. Von einem an sich möglichen Vorbehalt zu Art 1 des ALÜbk, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, hat Österreich keinen Gebrauch gemacht.

Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 ALÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen, was sich im Übrigen auch aus Art 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl 1980/40, ergibt, ist es darnach doch einer Vertragspartei untersagt, "sich auf ihr innerstaatliches Recht zu berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen" (vgl 11 Os 139/98). Dessenungeachtet könnten einer Auslieferung Grundsätze des zwingenden Völkerrechtes entgegenstehen. Auf die als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch die beruflichen Aktivitäten des Betroffenen zählen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar² Art 8 Rz 3), beruft sich denn auch der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe nach seiner Wohnsitzverlegung nach Österreich im Jahre 2001 sein Leben "weit ab der Drogenszene in Hamburg" neu geordnet, sei hier "in die Arbeitswelt integriert" (siehe aber seine gegenteiligen Angaben in der Auslieferungsverhandlung vom 7. August 2003, S 2 des Protokolls), verfüge über eine eigene Wohnung, habe Freunde gefunden, führe einen ordentlichen Lebenswandel und sei nicht mehr straffällig geworden, wohingegen der Vollzug der Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten den Verlust seiner sozialen Kontakte und eine Erschwerung der Resozialisierung nach sich ziehen würde und solcherart die durch die Auslieferung zu erwartenden Nachteile "in keinem Verhältnis zur verspäteten Erfüllung der erteilten Auflagen" stehen würde. Ob die Auslieferung indes aus den angeführten Gründen zu verweigern gewesen wäre, muss vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der vom Oberlandesgericht Linz seiner Entscheidung aktenkonform zugrundegelegte Sachverhalt lässt rechtliche Schlussfolgerungen, ob die Auswirkungen der Auslieferung bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Anspruch auf Strafvollstreckung und jenem auf Achtung des Privat- und Familienlebens einem allgemeinen Auslieferungshindernis gleichkommen, mangels entsprechender Tatsachengrundlagen oder auch nur -behauptungen von vornherein nicht zu. Die nunmehr in der Beschwerde erstmals ins Treffen geführten Umstände aber müssen im Hinblick auf das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren und damit per analogiam auch hier geltende Neuerungsverbot (vgl Mayerhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 13, § 3 Rz 9 ff) bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer die Auslieferung hindernden Humanitätsschranke außer Betracht bleiben.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stichworte