European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00113.16Y.0124.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Dominik R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 5. Dezember 2015 in K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Schizophrenie und einer Polytoxikomanie, beruht, Maria R***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, dass „er sie vergiften möchte und dann bei ihrem Grab stehen und auf das Grab spucken wolle sowie dass er sie vergiften möchte und dass er dann mit ihrem pumpenden Herz in der Hand vor ihrem Grab stehen wolle, damit er endlich seine Genugtuung bekomme“, und dadurch die (richtig: das; vgl RIS‑Justiz RS0120233, RS0122006; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 83 ff) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (erster Fall) StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Der von der Verfahrensrüge (Z 4) thematisierte Antrag auf Einholung eines „neuen ... Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie“ war ausdrücklich nur zum Beweis dafür gestellt worden, „dass beim Betroffenen Dominik R***** keine Gefährlichkeitsprognose vorliegt“ (ON 42 S 44 f), und zielte damit weder auf die Klärung der Sachverhaltsgrundlage von Begehung oder Subsumtion der Anlasstat noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Z 11 erster Fall iVm Z 4), sondern auf den Ermessensbereich der Prognoseerwartung nach § 21 Abs 1 StGB ab. Mit gegen dessen Abweisung gerichteten Einwänden wird daher kein als Nichtigkeitsgrund beachtlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0114964; Ratz in WK² StGB Vor §§ 21–25 Rz 11).
Das zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen sowie das dort genannte weitere Beweisthema fehlender Abartigkeit von höherem Grad (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0090441) haben als unzulässige
Neuerungen auf sich zu beruhen (vgl RIS‑Justiz RS0099618).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus dem konstatierten Wortlaut der Drohung und weiteren vom Erstgericht erörterten Prämissen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter (US 5) und die Ansicht vertritt, der Betroffene habe lediglich den Wunsch artikuliert, seine Mutter zu vergiften und ihr das Herz herauszureißen, womit „es sich hier nicht um die Ankündigung eines Übels, sondern lediglich um eine milieubedingte Unmutsäußerung“ handle, die „keinesfalls von der Absicht getragen ist, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen“, weckt sie
keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0099674).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den im festgestellten Sachverhalt liegenden
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581), indem sie – aufbauend auf der Argumentation der Tatsachenrüge – die Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen als – vom Vorsatz des Betroffenen umfasste – ernst gemeinte Drohung mit dem Tode (erneut US 5) bestreitet.
Weshalb diese auf Grundlage der getroffenen Konstatierungen grundsätzlich nicht geeignet sein sollten, dem Opfer generell begründete Besorgnisse einzuflößen, oder die Bedrohte in der im Urteil dargestellten Situation vor dem Hintergrund eines vorangegangenen Gewaltausbruchs des Betroffenen (der Verwüstung seines Zimmers mittels eines Maurerhammers; US 4 f) nicht den – für die vorgenommene Subsumtion nach § 107 Abs 2 erster Fall StGB maßgeblichen – Eindruck gewinnen sollte, der Beschwerdeführer sei willens und in der Lage, sie – wie angekündigt – zu töten (vgl RIS‑Justiz RS0092519; Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 23 und 33), erklärt die Beschwerde (Z 9 lit a sowie – nominell „Z 11“) nicht.
Mit dem Vorwurf fehlender diesbezüglicher Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird Nichtigkeit nicht geltend gemacht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 413 f; RIS-Justiz RS0100877; vgl im Übrigen US 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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