Rechtssatz
Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann.
13 Os 106/02 | OGH | 25.09.2002 |
nur: Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0130OS00077_0100000_001
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