Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, nachstehende Personen mit dem Tod bzw mit einer Entführung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 20. April 2007 in E***** seine geschiedene Gattin Karin S***** durch die gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin Dagmar R***** getätigte Äußerung, er werde Karin S***** demnächst umbringen, wobei er dies so machen werde, dass es keiner merke, zum Beispiel werde er ihr Auto manipulieren oder sie irgendwo hinunterstoßen,
2. am 22. April 2007 in A***** seine geschiedene Gattin Karin S***** sowie seine ehemalige Lebensgefährtin Dagmar R***** durch die gegenüber seinem Arbeitskollegen David L***** telefonisch getätigte Äußerung, es würde ihm alles reichen, er habe ein Messer eingesteckt und werde sich um Karin S***** sowie Dagmar R***** kümmern und beide umbringen,
3. am 2. Mai 2007 in E***** Dagmar R***** durch die gegenüber ihrem Bekannten Rene M***** getätigte Äußerung, dass er sich in den nächsten Tagen den Sohn von Dagmar R***** holen werde und sich Dagmar R***** schon darauf einstellen solle,
und hiedurch jeweils das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Das - auch als Tatsachenrüge (Z 5a) erstattete - Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) vermag keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.
Dass die von den Schuldsprüchen 1 und 2 umfassten Drohungen die jeweiligen von ihnen betroffenen Personen auch erreichen sollten, hat das Erstgericht nicht nur aus der dem Betroffenen bewussten Bekanntschaft zwischen Dagmar R***** und Karin S***** einerseits sowie letzterer und David L***** andererseits, sondern weiters aus der ursprünglichen, in der Folge abgeschwächten, von den Tatrichtern jedoch insoweit verworfenen, Verantwortung des Alfred S*****, er habe Karin S***** durch die Äußerung vom 20. April 2007 dazu bringen wollen, mit ihren „Denunziationen" aufzuhören (US 9 iVm S 266f), sowie letztlich aus den zahlreichen in der Vergangenheit gegenüber beiden Tatopfern infolge krankheitsbedingter Hassgefühle ausgestoßenen Drohungen erschlossen und dabei auch dessen wahnhaft verzerrtes Realitätsbild berücksichtigt (US 10).
Die spekulative Überlegung des Beschwerdeführers, eine Person mit dem festgestellten Krankheitsbild könne nicht „lebensnah betrachten" und „logisch ableiten", orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) und verwechselt überdies die Fähigkeit, einen Willen zu bilden mit jener, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (RIS-Justiz RS0115231).
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge Außerachtlassens der Aussage der Zeugin Dagmar R*****, sie glaube nicht, dass es dem Betroffenen wichtig gewesen wäre, Karin S***** von der von ihm ausgesprochenen Drohung zu informieren (S 285), liegt schon deshalb nicht vor, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nicht Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen, sondern nur sinnliche Wahrnehmungen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).
Weshalb es für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte, dass (die von der Drohung vom 22. April 2007 von Dagmar R***** bereits informierte) Karin S***** den Zeugen L***** erst ein bis zwei Wochen später kontaktierte, legt der - auch insoweit unvollständige Begründung behauptende - Nichtigkeitswerber nicht dar.
Die zu Schuldspruch 3 die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminerten Äußerungen in Abrede stellende Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) bestreitet bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen deren vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt (US 5, 8), statt auf Urteilsbasis die behauptete rechtliche Konsequenz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584); damit verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Das zugleich unter dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5a) erstattete Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
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