Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Ernst H***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 23. November 2000 in Wien Anna Sch***** mit einem Messer einen von der linken Kinn-Unterlippenregion bis knapp vor das linke Ohr reichenden, die Mundhöhle auf Höhe des zweiten bis fünften Zahnes links unten perforierenden und die linke Gesichtsschlagader eröffnenden Schnitt, der eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen (US 4) und eine auffallende Verunstaltung nach sich zog, absichtlich zugefügt hatte, für welche Tat er nur deshalb nicht wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB bestraft werden konnte, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes begangen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 (§ 433 Abs 1) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Die Beobachtungen Anna Sch***** und deren Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unbestrittenen Angriff gegen sie erweisen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu Tathergang und -vorsatz als logisch und empirisch einwandfrei. Dies gilt gleichermaßen für die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründete Annahme einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf Seiten des Betroffenen. Weil die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden ist (Fuchs AT I4 169), geht auch das Vorbringen, ein Zurechnungsunfähiger könne keine Verletzungsabsicht haben, fehl, was die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung zur Folge hat (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
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