13 Os 73/87 | OGH | 25.06.1987 |
Veröff: SSt 58/48 |
11 Os 60/89 | OGH | 20.06.1989 |
15 Os 116/96 | OGH | 07.11.1996 |
12 Os 153/97 | OGH | 29.01.1998 |
Beisatz: § 395 Abs 1 StPO statuiert eine Dispositionsmaxime ua der Prozeßparteien über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten. Damit wäre denkbar, daß der Beschuldigte von dieser Möglichkeit, darüber mit dem Gegner Einigung zu erzielen, in der Form Gebrauch macht, daß er, aus welchem Grund immer (Verzicht, Vergleich, Kompensation etc), eine Anfechtung der fehlenden Kosten- entscheidung bewußt unterläßt, weshalb eine seiner Disposition allenfalls sogar zuwiderlaufende Ergänzung des Urteils im Kostenausspruch in jedem Fall ausgeschlossen ist. (T1) |
12 Os 45/98 | OGH | 23.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Mag auch die strafgerichtliche Verpflichtung zur (verfahrensbeendenden) Entscheidung (auch) über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vorweg davon unberührt bleiben, ob die Prozeßparteien im Sinne des § 395 Abs 1 StPO über die Höhe der zu ersetzenden Kosten ein Übereinkommen erzielen oder nicht, so stellt sich - in dem solcherart nach dem Gesetz ausdrücklich für die Prozeßpartein disponiblen Bereich - die (egal ob gewollte oder bloß unterlaufende) Nichtanfechtung einer (hier rechtsfehlerhaften) Entscheidung an sich als rechtswirksame und damit für den (insoweit zugunsten des Verfahrensgegners geänderten) Rechtsbestand beachtliche Verfügung dar, die nur im - vorliegend nicht aktuellen - Fall antragsgemäß bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinfällig wird. Für eine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bleibt damit kein Raum. (T2) |
13 Os 14/99 | OGH | 10.02.1999 |
Auch |
15 Os 164/03 | OGH | 18.12.2003 |
Auch; Beisatz: Hier zur Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers. (T3) |
14 Os 142/04 | OGH | 15.02.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Was die dem Grunde nach zu treffende Kostenentscheidung anlangt, wird das Beschwerderecht des Staatsanwaltes durch die Dispositionsbefugnis der Parteien eines Subsidiar- oder Privatanklageverfahrens, wie sie die Rechtsprechung für Kostenbestandteile der Z7 und 8 des §381 Abs1 StPO anerkannt hat, nicht eingeschränkt. Da das Beschwerderecht des öffentlichen Anklägers den Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht (§390 Abs1 zweiter Satz StPO) betrifft, sind durch dieses auch die im §381 Abs1 Z7 und 8 StPO genannten Vertretungskosten und Gerichtsgebühren umfasst. (T4); Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870625_OGH0002_0130OS00073_8700000_001
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