OGH 13Os40/03 (RS0117593)

OGH13Os40/035.3.2019

Rechtssatz

Ob die Begründung von Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständig ist, bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellung. Blieb ein in abstracto erhebliches Beweismittel, das jedoch nicht in Richtung - für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend - günstigerer als der festgestellten Tatsachen weist, unerörtert, fehlt dem Nichtigkeitswerber die erforderliche Beschwer, weil sich die Unvollständigkeit nicht zu seinem Nachteil auf die getroffenen Feststellungen ausgewirkt hat. Anders als jene des § 281 Abs 3 StPO gehört diese Art von Beschwer zu den nach § 285a Z 2 StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus §§ 282, 281 Abs 3 StPO ergibt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs3
StPO §282
StPO §285a Z2

13 Os 40/03OGH30.04.2003
11 Os 171/02OGH29.04.2003

Auch

13 Os 151/03OGH17.12.2003

Auch

14 Os 93/05sOGH20.09.2005

Vgl auch

11 Os 66/06zOGH19.09.2006

Auch

13 Os 137/08hOGH05.11.2008

Auch

12 Os 3/09xOGH19.02.2009

Vgl

12 Os 116/11tOGH20.09.2011

Auch

15 Os 109/11kOGH25.01.2012
17 Os 20/12pOGH10.12.2012

Vgl auch

12 Os 126/15vOGH03.03.2016

Auch; Beisatz: Ein bloß im Hinblick auf einen Qualifikationstatbestand relevantes Beweisergebnis steht einer zum Grundtatbestand getroffenen Negativfeststellung nicht erörterungsbedürftig entgegen. (T1)

12 Os 131/17gOGH21.06.2018

Vgl

14 Os 135/18mOGH05.03.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00040_0300000_001

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