Rechtssatz
Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
14 Os 96/00 | OGH | 12.09.2000 |
Auch; Beisatz: Angesichts des nächtlichen, von hinten für das Opfer unerwartet geführten Angriffs mit mehrfacher Schlagführung gegen den sensiblen Kopfbereich, welche dort unter anderem eine mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunde beim Tatopfer zur Folge hatten, hat das Erstgericht zutreffend eine - von der Verwendung einer Waffe unabhängige - brutale Vorgangsweise angenommen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0130OS00150_9500000_001
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