OGH 14Os96/00

OGH14Os96/0012.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 2. Juni 2000, GZ 24 Vr 1.740/99-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Angeklagten Harald S***** und seines Verteidigers Dr. Benning zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Harald S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 27. Dezember 1999 in L***** der Elisabeth H***** mit Gewalt gegen ihre Person unter Verwendung einer Waffe, indem er sie mit einem ca 740 Gramm schweren und faustgroßen Stein niederschlug und ihr die Handtasche entriss, darin befindliches Bargeld in der Höhe von 16.500 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die allein die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB bekämpfende Subsumtionsrüge des Angeklagten (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) versagt.

Rechtliche Beurteilung

Unter Waffen im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur solche im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände zu verstehen, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind, weil sie geeignet sind, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Eder/Rieder in WK2 § 143 Rz 15 ff). In diesem Sinne stellen unter anderem ein Maurerhammer (EvBl 1976/119 = RZ 1975/98), ein mit einem Tuch umwickelter Hammer (RZ 1977/122), eine Holzlatte (13 Os 29/81) und ein dreiviertel Kilogramm schwerer Pflasterstein (12 Os 146/80) Waffen dar.

Gleiches gilt für den hier bei der Gewaltausübung verwendeten ca 740 Gramm schweren und faustgroßen Stein. Dem Beschwerdevorbringen zuwider spielt es bei diesem Gewicht keine Rolle, ob eine besondere Form des Steines wie etwa Scharfkantigkeit die Gefahr für das Opfer erhöhte bzw ob "eine Attacke mit der bloßen Faust" eine vergleichbare Wirkung gezeitigt hätte.

Das Geschworenengericht verurteilte Harald S***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.

Bei der Strafbemessung wertete es die erhebliche Vorstrafenbelastung, die brutale Vorgangsweise und den raschen Rückfall als erschwerend; mildernd berücksichtigte es das Geständnis, die Schadensgutmachung und die höhergradig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit.

Der auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Angesichts des nächtlichen, von hinten für das Opfer unerwartet geführten Angriffs mit mehrfacher Schlagführung gegen den sensiblen Kopfbereich, welche dort unter anderem eine mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunde beim Tatopfer zur Folge hatten, hat das Erstgericht zutreffend eine - von der Verwendung einer Waffe unabhängige - brutale Vorgangsweise angenommen.

Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23).

Dem abnormen Geisteszustand des Rechtsmittelwerbers wurde durch Annahme seiner höhergradig eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit Rechnung getragen.

Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der ohnedies im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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