Rechtssatz
Wurde einem Antrag stattgegeben, die Verfügung aber nicht effektuiert, liegt der Mangel, anders als Z 4 verlangt, nicht im Zwischenerkenntnis, außer das Verhalten des Gerichtshofes läuft im Ergebnis auf eine Täuschung des Antragstellers hinaus. So gesehen muss der aus dem Zwischenerkenntnis Berechtigte erforderlichenfalls auch dessen Umsetzung verlangen, um in Hinsicht auf die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein.
15 Os 100/11m | OGH | 21.09.2011 |
Auch; Beisatz: Unter Darstellung jener Gründe, aus denen die begehrte Beweisaufnahme verlässliche Aufschlüsse über das Beweisthema erwarten lasse. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030219_OGH0002_0130OS00015_0300000_002
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