OGH 13Os131/05x (RS0121344)

OGH13Os131/05x16.2.2022

Rechtssatz

Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5b2
StPO §152
StPO §248 Abs1
StPO §250 Abs3
StPO §281 Abs1 Z4

13 Os 131/05xOGH11.10.2006
13 Os 5/08xOGH24.04.2008

Vgl; Beisatz: Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten. (T1)

14 Os 76/13bOGH27.08.2013

Vgl auch

14 Os 71/15wOGH04.08.2015

Auch

12 Os 43/18tOGH23.08.2018

Vgl; nur: Ob die Erklärung ausreichend, unbedenklich und endgültig ist, obliegt der Beurteilung durch das Gericht. (T2)

15 Os 27/19pOGH10.04.2019

Beis wie T1

15 Os 93/19vOGH11.09.2019

Vgl

13 Os 127/21gOGH16.02.2022

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0130OS00131_05X0000_001

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