Rechtssatz
Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. Bloßes "Bei-sich-Liegenlassen" über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt mithin nicht, es muß sich stets um ein aktives Tun handeln.
8 ObA 249/94 | OGH | 15.09.1994 |
nur: Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00123_9200000_004