OGH 8ObA249/94

OGH8ObA249/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter D.I.Holzer und Hofrat List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl, Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter Sch*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen nachträglicher Zustimmung zur Entlassung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 1994, GZ 34 Ra 110/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Juli 1993, GZ 24 Cga 94/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zu Recht die Zustimmung zur Entlassung des Beklagten, eines Mitgliedes des bei der Klägerin bestehenden Angestelltenbetriebsrates, verweigert, da der Entlassungsgrund des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG nicht verwirklicht ist. Der Oberste Gerichtshof verweist daher auf die ausführliche Begründung der Urteile der Vorinstanzen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG darf das Gericht der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes unter anderem dann zustimmen, wenn dieses sich einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen, gerichtlich strafbaren, von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu verfolgenden Handlung schuldig gemacht hat. Das Vorliegen einer derartigen Straftat konnte im Verfahren nicht erwiesen werden. Der festgestellte Sachverhalt - von welchem sich die Revisionswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift mehrfach unzulässig entfernt - erfüllt nicht das Tatbild des § 133 StGB. Zueignung im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt alle Handlungen, mit denen der Täter die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder das eines Dritten überführt. Da sich das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung desselben die Betätigung des Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise voraus (SST 48/66 ; SST 55/19 ; Leukauf/Steininger StGB3 Rdz 15 zu § 133). Daß der Täter die Sache dem Zugriff des Berechtigten entzieht, reicht nicht. Bloßes Vorenthalten ist nicht tatbildmäßig.

Vertragsverletzungen und sonstige Treuwidrigkeiten ohne vermögensverschiebenden Charakter begründen keine Veruntreuung. Die Grenze zur strafbaren Zueignung verläuft dort, wo durch die Handlung die Möglichkeit des Berechtigten, die Sache zurückzuerhalten, ernsthaft in Frage gestellt ist (Kienapfel Grundriß BT II3 Rdz 51, 54 zu § 133). Das Verbringen der inkassierten Geldbeträge in einem Kuvert in den Tresor in der Wohnung des Beklagten stellt daher lediglich straffreies Vorenthalten dar. Objektiv in Erscheinung tretende Zueignungshandlungen, wie etwa die Verwendung des Geldes zum eigenen Gebrauch, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Da somit das Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht erwiesen werden konnte, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision zu § 167 StGB (tätige Reue) näher einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

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