Rechtssatz
Mit BGBl I 2009/52 wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht gehörig besetzt war. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit.
13 Os 133/17h | OGH | 09.05.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht. Die zur (damals) gänzlichen Abschaffung des beisitzenden Richters durch das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 ergangene Rechtsprechung, mit der in einer Überbesetzung des Schöffengerichts mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen Nichtigkeit gesehen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen gesetzlich gar nicht (mehr) vorgesehenen Spruchkörper bezog. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0130OS00115_09Z0000_001
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