OGH 12Os77/81

OGH12Os77/818.10.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels (als Beteiligter) nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Walter A, Margarete A, Johann B und Pasko C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Februar 1981, GZ 6 Vr 3621/78-350, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Kaltenbäck, Dr. Dellhorn und Dr. Schuppich, der Ausführungen des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Hofer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I./ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter A, Margarete A und Pasko C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a) in den Schuldsprüchen der Angeklagten Walter A und Margarete A zu den Punkten A/II/4 und A/III/ des Urteilssatzes und demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen wegen des Finanzvergehens des Schmuggels (einschließlich des Ausspruchs des Verfalls von 3,79 kg Bijouteriewaren, 286 Gramm Goldschmuck, 298 Gramm Silberschmuck, 100

Gramm Feingold und 188 Stück antiker Münzen), und b) in den die Angeklagten Walter A, Margarete A und Pasko C sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch den Angeklagten Johann B betreffenden Aussprüchen über die Verhängung von Wertersatzstrafen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren (Straf-)Berufungen werden die Angeklagten Walter A, Margarete A, Johann B und Pasko C, soweit sich diese gegen die verhängten Wertersatzstrafen richten, die Angeklagten Walter A und Margarete A überdies auch, soweit sie die gemäß § 38 Abs 1 FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen bekämpfen, auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

II./ Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter A, Margarete A und Pasko C sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B, letztere zur Gänze, verworfen. III./ Den (Straf-)Berufungen der Angeklagten Walter A und Pasko C, soweit sie nicht auf die zu I./

getroffene Entscheidung verwiesen wurden, wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß 1. die über den Angeklagten Walter A wegen Vergehens nach dem Devisengesetz, und 2. die über den Angeklagten Pasko C wegen Finanzvergehens des Schmuggels und wegen Vergehens nach dem Devisengesetz verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB (beim Angeklagten C teilweise in Verbindung mit § 26 Abs 1 FinStrG) unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen werden.

Im übrigen wird diesen Berufungen sowie den (Straf-) Berufungen der Angeklagten Margarete A und Johann B, soweit diese nicht auf die zu I./ getroffene Entscheidung verwiesen wurden, nicht Folge gegeben. IV./ Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8. Jänner 1925 geborene Bankangestellte in Ruhe Walter A, die am 13. Juni 1931 geborene Hausfrau Margarete A, der am 7. April 1930 geborene Pensionist Johann B und der am 26. Jänner 1953 geborene Kunststofferzeuger Pasko C des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels (als Beteiligte) nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG (Punkt A/ des Urteilsspruches) und des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a und b DevG in Verbindung mit § 12 StGB (Punkt B/ des Urteilsspruches) schuldig erkannt und zu Geld-, Freiheitsund Wertersatzstrafen verurteilt.

Den Angeklagten wird angelastet, als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dazu beigetragen zu haben, daß bei den Zollämtern Walserberg-Autobahn, Kufstein Zweigstelle Kiefersfelden-Autobahn, anderen nicht näher bekannten österreichischen Grenzzollämtern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber der Schweiz und gegenüber Italien, beim Zollamt Spielfeld, sowie bei einem namentlich nicht bekannten Zollamt an der Grenze zwischen Österreich und Ungarn eingangsabgabenpflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen wurden:

In der Zeit zwischen Mai 1977 und 13. Oktober 1978

übernahmen Walter und Margarete A von den abgesondert verfolgten Bandenmitgliedern Josip C, Sebastian C und 'Leo' mindestens 74,64 kg Goldschmuck im Wert von 8,956.000 S, 286 Gramm Goldschmuck im Wert von 34.320 S, O,96 kg Silberschmuck im Wert von 11.424 S, 298 Gramm Silberschmuck im Wert von 3.570 S und mindestens 84 kg Goldbarren im Wert von 8,148.000 S, die teils in Italien, teils in der Schweiz angeschafft und im Wege über die Bundesrepublik Deutschland über die österreichische Zollgrenze gebracht worden waren, und schmuggelten diese Waren mit Hilfe des Angeklagten Johann B und des abgesondert verfolgten Dieter D nach Jugoslawien weiter (Punkt A/I/1 des Urteils). Acht Reisen in der Zeit vom 31. Juli bis 13. Oktober 1978, bei denen insgesamt 24 kg Goldbarren (aus der genannten Goldmenge) im Wert von 2,328.000 S nach Jugoslawien verbracht wurden, führte der Angeklagte Johann B durch (Punkt A/I/2 des Urteils). Am Schmuggel von insgesamt 6 kg Goldbarren im Wert von 582.000 S beteiligte sich der Angeklagte Pasko C, indem er am 31. Juli 1978 gemeinsam mit Johann B an einer solchen Schmuggelfahrt teilnahm und am 9. August 1978 von letzterem nach Jugoslawien transportierte Goldbarren übernahm, und beförderte am 21. Dezember 1978 gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Sebastian C, Josip C und Leopold E einen am 18. Jänner 1978 in Chiasso (Schweiz) angekauften Goldbarren von einem Kilogramm im Wert von 97.000 S in einem Versteck des von ihm benützten PKW über die österreichische Zollgrenze nach Graz (Punkt A/I/3 des Urteils). Ferner brachten Walter und Margarete A im Jahre 1977 einen in Zürich gekauften Goldbarren von 100 Gramm im Wert von 9.700 S, ohne ihn der Zollbehörde zu stellen, nach Österreich (Punkt A/I/4 des Urteils).

Bereits in der Zeit zwischen dem 17. Jänner 1976

und Juni 1977 waren Bijouteriewaren über Österreich nach Jugoslawien geschmuggelt worden, die in der Bundesrepublik Deutschland - zum Teil unter Mithilfe des Walter A -

gekauft, von Walter A und Margarete A in Graz übernommen und gelagert und durch Johann B und den abgesondert verfolgten Dieter D nach Jugoslawien verbracht worden waren, und zwar bei fünf Fahrten 400 kg Bijouteriewaren im Wert von mindestens 160.000 S durch Walter und Margarete A im Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Smiljan F I, Rocco F, Dieter D und 'Leo' (Punkt A/II/1 des Urteils) und bei weiteren elf Fahrten 850 kg Bijouteriewaren im Wert von mindestens 340.000 S durch Walter A, Margarete A und Johann B im Zusammenwirken mit Smiljan F I, Rocco F, Dieter D und Josip C (Punkt A/II/2 des Urteils); 3,79 kg Bijouteriewaren im Wert von 1.516 S, die gleichfalls nach Österreich geschmuggelt worden und für den Weitertransport nach Jugoslawien bestimmt gewesen waren, konnten bei Walter A und Margarete A noch sichergestellt werden (Punkt A/ II/3 des Urteils). Ferner wurden in der Zeit vom Februar bis Juni 1977 mindestens 31 kg synthetische Steine im Gesamtwert von mindestens 716.713 S von Josip C (unter Beteiligung des abgesondert verfolgten Mihailo H) bei der Firma I in Wattens erworben, (zwecks Erlangung der Mehrwertsteuerrückvergütung) in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt und von dort wieder nach Österreich zu den Angeklagten Walter A und Margarete A gebracht, welche die Ware - nach Zwischenlagerung - durch Dieter D nach Jugoslawien schmuggeln ließen (Punkt A/II/4 des Urteils).

In den Jahren 1976 bis 1978 verwahrte der Angeklagte Walter A bei sich antike Münzen im Gesamtwert von 636.856 S, die vom abgesondert verfolgten Petar F teils beim Zollamt Spielfeld, teils bei einem namentlich nicht bekannten Zollamt an der Grenze zwischen Ungarn und Österreich eingeführt worden waren, und stellte in Ansehung solcher Münzen Verkaufskontakte her (Punkt A/III des Urteils). Überdies liegt den Angeklagten zur Last, vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes durch die im Punkt A/I/ des Schuldspruchs bezeichneten Tathandlungen am Handel mit Gold und an dessen Verbringung (versuchter Verbringung) ins Ausland (Punkte B/1 bis 5 des Urteils), sowie in nachstehender Weise am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln und an Verfügungen über diese mitgewirkt zu haben: Walter A, Margarete A und Johann B, indem sie Banknoten in DM, Dinar- und Dollar-Währung - Walter A im Jahre 1977 oder 1978 mindestens 500.000 DM, Margarete A im Mai 1977 ein Geldpaket und Johann B in der Zeit zwischen dem 31. Juli und dem 8. Oktober 1978 sowie am 13. Oktober 1978 insgesamt mindestens sechsmal Pakete Banknoten - in Jugoslawien entgegennahmen und von dort nach Österreich verbrachten, wobei Walter A die bei ihm befindlichen Valuten teilweise an Josip C, Sebastian C und den bereits erwähnten 'Leo' zwecks Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland oder zum Erlag auf Konten weitergab, teilweise selbst einwechselte und DM-Beträge auf Konten der Familie C bei der K einzahlte; Pasko C dadurch, daß er zusammen mit dem abgesondert verfolgten Josip C und Leopold E am 18. Dezember 1978 bei Zweiganstalten der K Sparbücher aus Safes entnahm, hievon einen Geldbetrag von 500.000 S zum Zwecke der Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland an Liza C auszahlen ließ und aus drei Sparbüchern Überweisungen von insgesamt 4,633.000 S an die M zu Handen des Leopold E anordnete, worauf er am 21. Dezember 1978 mit Leopold E mit fünf weiteren Sparbüchern zwecks Behebung von Sparguthaben und Realisierung der angeordneten Überweisung nach Österreich einreiste (Punkt B/6 des Urteils).

Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, in denen von den Angeklagten Walter A und Margarete A die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11, vom Angeklagten Johann B die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 und vom Angeklagten Pasko C jene der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch Z 11) des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

I./ Zur Verfahrensrüge der Angeklagten Walter A und Margarete A:

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erblickt der Angeklagte Walter A zunächst in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Zulassung der Frage des öffentlichen Anklägers, welche Rolle er bei der Flucht des abgesondert verfolgten Josip C aus Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland gespielt habe (vgl Band VI/S 110 d.A), weil diese Frage im Hinblick auf - angebliche - politische Hintergründe der Fluchthilfe dem Gebot des fair trial des Art VI MRK widersprochen habe. Verteidigungsrechte dieses Angeklagten sind aber hiedurch schon deshalb nicht beeinträchtigt worden, weil er eine Beantwortung dieser - an sich zulässigen und für die Beurteilung seiner Beteiligung an einer Schmuggelbande nicht unerheblichen - Frage in Ausübung seines ihm gemäß § 245 Abs 2 StPO zustehenden Rechts ohnedies verweigert hat, ein Beweis in dem vom öffentlichen Ankläger angestrebten Sinn mithin gar nicht aufgenommen wurde (vgl Band VI/ S 111 d.A).

Nicht zu Recht für beschwert erachten könnten sich die Angeklagten Walter und Margarete A auch durch die Nichtzulassung der den aus anderen Gründen ohnehin aufzuhebenden Punkt A/II/4 des Schuldspruches betreffenden Frage ihres Verteidigers an den Zeugen Alois O, ob es richtig sei, daß bei einer Minderwertangabe im Begleitscheinverfahren bei der Einfuhr der Ware der österreichische Staat keinen Schaden leide, wenn die deshalb geringer bemessene Sicherheit bei der Wiederausfuhr der Ware demjenigen, der die falschen Angaben gemacht hat, in der gleichen Höhe zurückbezahlt werde (vgl Band VI/S 205 d. A): Denn ob durch einen Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften Eingangsabgaben des österreichischen Staates verkürzt werden und ob eine Tatbestandsverwirklichung überhaupt einen solchen Verkürzungserfolg voraussetzt, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht ohne weitere Beweisaufnahmen selbständig zu lösen hatte. In ihren Verteidigungsrechten verletzt erachten sich die Angeklagten Walter und Margarete A aber vor allem dadurch, daß sämtliche von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge vom Erstgericht abgewiesen worden sind (vgl Band VI/S 220 ff d.A). Soweit sie sich dabei auf den Beamten der Österreichischen Nationalbank Dr. Alfons R, den Angestellten der S Reinhard T und den Juwelier Rudolf U zum Beweis dafür berufen, der Wert von Goldbarren habe 1974 und 1977 in Zürich weniger als 9.700 S pro 100 Gramm betragen, und damit die für den Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen herangezogenen Bewertungsgrundlagen in Zweifel ziehen, kann im Hinblick auf die auch insoweit schon aus anderen Gründen gebotene Urteilsaufhebung eine nähere Erörterung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels auf sich beruhen. Ansonsten erweist sich jedoch die Verfahrensrüge nach keiner Richtung hin als begründet:

Einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Dr. Alfons R, des Reinhard T und des Rudolf U bedurfte es weder zum Beweisthema, ob Gold- und Silberschmuck sowie Goldbarren, die ordnungsgemäß aus dem Ausland nach Österreich eingeführt werden, mit einer ausländischen Punze innerhalb eines Zeitraumes von rund einem halben Jahr in Österreich eingekauft werden können, noch zur Frage, ob ausländische Valuta anmeldungsfrei aus dem Ausland nach Österreich eingeführt und hier in Schilling-Währung umgewechselt werden dürfe (Punkt 1./ des Beweisantrages). Zum einen hat das Erstgericht, ohne damit eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen, in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse als erwiesen angenommen - und nicht etwa nur aus den auf dem Schmuggelgut angebrachten Punzen erschlossen -, daß die Angeklagten Walter und Margarete A die ausländische Herkunft des unter ihrer Beteiligung über Österreich nach Jugoslawien geschmuggelten Edelmetalls gekannt haben; zum anderen obliegt die Auslegung devisenrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem Gericht.

Ebensowenig ist von entscheidender Bedeutung, ob die vom Mitangeklagten B und von Dieter D beförderten Päckchen - ihrem äußeren Aussehen nach - Goldbarren enthalten mußten oder nicht auch Formen für die Kammerzeugung (oder Patronen) hätten enthalten können, wie dies durch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Fabrikanten Otto V bewiesen werden sollte (Punkt 2./ des Beweisantrages). Mit einer solchen - rein hypothetischen - Möglichkeit mußte sich das Gericht nicht befassen, wenn es schon auf Grund anderer Beweisergebnisse, insbesondere der Geständnisse der Angeklagten Walter und Margarete A vor dem Untersuchungsrichter und vor dem Zollamt Graz, die durchaus fundierte Überzeugung gewonnen hat, daß die übernommenen Pakete jeweils Gold- und Silberschmuck oder Goldbarren enthielten und die Beschwerdeführer von diesem Inhalt tatsächlich - auch auf Grund persönlichen Augenscheines (vgl Band VI/S 307 d.A) - Kenntnis hatten.

Durch Vernehmung des Rüdiger W, des Rudolf W und des Julius X als Zeugen wollten die Angeklagten Walter und Margarete A lediglich nachweisen, daß vor der Grazer Frühjahrsmesse 1976 Modeschmuck in Österreich eingekauft worden sein kann und Käufer ohne Namensnennung solchen Modeschmuck auch im Großhandel erwerben könnten (Punkt 3./ des Beweisantrages). Da die Beschwerdeführer damit gar nicht unter Beweis zu stellen vermögen, daß bei diesen Firmen von ihnen oder von ihren ausländischen Auftraggebern bestimmte Einkäufe von Bijouteriewaren tatsächlich getätigt worden sind, hätte durch die begehrten Beweisaufnahmen die Annahme des Gerichtes, die verfahrensgegenständlichen Bijouteriewaren seien ausnahmslos aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich geschmuggelt worden, nicht widerlegt werden können. Zur Frage, ob über Vermittlung des Angeklagten Walter A bei der Grazer Messe 1976 größere Mengen Modeschmuck gekauft wurden, lagen bereits umfangreiche zollamtliche Erhebungen vor, durch die nur ein einziger - bei der Ermittlung der geschmuggelten Gesamtmenge berücksichtigter - Einkauf solcher Waren verifiziert werden konnte (vgl Band VI/S 310 f d.A). Inwiefern eine Vernehmung der Zeugen Helga Y, Max Z und Nadzara AA ein abweichendes - für die Beschwerdeführer günstigeres - Ergebnis zeitigen sollte, vermochten die Antragsteller nicht darzutun (Punkt 4./ des Beweisantrages). Ob der Angeklagte Walter A auch bei späteren Grazer Messen Modeschmuckkäufe vermittelt hat, ist mit Rücksicht auf den Tatzeitraum der inkriminierten Handlungen (1976) irrelevant. Keine Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage kommt auch der (rein theoretischen) Frage zu, ob jugoslawische Käufer Modeschmuck in Österreich im Großhandel zu im wesentlichen gleichen Konditionen wie in der Bundesrepublik Deutschland hätten erwerben können, weshalb eine Anfrage bei der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich oder eine Vernehmung eines informierten Vertreters hierüber mit Recht unterblieb (Punkt 5./ des Beweisantrages). Kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung war auch von einer Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma AB GesmbH über die Kapazität des Laderaumes eines VW-Käfer und von einem an einem solchen Fahrzeug vorzunehmenden Augenschein zu erwarten. Die Feststellung, daß der Gepäcksraum des vom Angeklagten B benützten PKW ein Volumen von 99,9 dm3 hatte und in diesen daher bis zu 106,9 kg Bijouteriewaren hätten geladen werden können, beruht auf unbedenklichen Erhebungen der Zollbehörde (vgl Band VI/S 351 d.A); daß in einem PKW bei Berücksichtigung aller Lademöglichkeiten jeweils 80 kg Bijouteriewaren untergebracht werden könnten, bedurfte zudem als gerichtsnotorische Tatsache keines Nachweises (Punkt 6./ des Beweisantrages).

Zum Urteilsfaktum A/II/4 stellte das Erstgericht unter Verwertung der Angaben des Josip C bei seiner zollamtlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg (vgl Beilage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band VI/ON 336 d.A) fest, daß die bei der Firma I in Wattens unter Mithilfe des Angeklagten A erworbenen und zunächst in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführten synthetischen Steine in einem Fall per Flugzeug nach Jugoslawien transportiert wurden, von den restlichen 31 kg aber mindestens 16,2 kg (aus dem Kauf vom 23. Mai 1977) im Begleitscheinverfahren durch Österreich durchgeführt, zufolge auftretender Schwierigkeiten bei den jugoslawischen Zollbehörden zu den Eheleuten A nach Graz zurückgebracht und von dort sodann durch Dieter D nach Jugoslawien geschmuggelt worden sind (vgl Band VI/S 356 d.A). Von einer gerichtlichen (neuerlichen) Vernehmung des abgesondert verfolgten Josip C zu diesen Tatumständen, die nur im Rechtshilfeweg in der Bundesrepublik Deutschland hätte bewerkstelligt werden können, wäre keine wesentliche Änderung dieser Beweisgrundlagen zu erwarten gewesen (Punkt 7./ des Beweisantrages). Hinsichtlich des Urteilsfaktums A/III/ gelangte das Erstgericht ohnedies zur Überzeugung, daß Walter und Margarete A glaubwürdig die Echtheit der Unterschriften des Walter A auf den schriftlichen Unterlagen der Firma AC bestreiten (vgl Band VI/S 329 d.A), weshalb die Beschwerdeführer durch die Ablehnung ihrer auf Vernehmung des Hans AD und des Ernst AC sowie eines Schriftsachverständigen gerichteten Anträge zu diesem Beweisthema nicht in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt erscheinen. Daß der abgesondert verfolgte Hans AD in einem anderen Verfahren mangels Nachweises, daß (auch) ihm die ausländische Herkunft der ihm angebotenen Münzen und deren Nichtstellung gegenüber der österreichischen Zollbehörde bekannt gewesen sei, freigesprochen wurde, ist für die Lösung der Schuldfrage im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Aus dem bezüglichen Strafakt betreffend Hans AD hätten daher keine den Angeklagten Walter A entlastenden Schlußfolgerungen gezogen werden können (Punkt 8./ des Beweisantrages).

Eine Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung des Nikola AE, der Branka AE und des Jano AG darüber, daß jugoslawische PKW-Lenker am Autobahnzollamt Walserberg, wenn sie eine Ware im Begleitscheinverfahren stellen wollen, häufig wegen Überlastung der Zollbeamten durchgewunken werden, erübrigte sich schon deshalb, weil - den Fall der synthetischen Steine ausgenommen - weder eine Durchfuhr von Waren durch Österreich im Begleitscheinverfahren jemals beabsichtigt war, noch auch die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs 5 FinStrG zum Tragen kommen kann, weil die geschmuggelte Ware durchwegs für den Handel bestimmt war und deren Nichtstellung auch beim Grenzaustrittszollamt nicht festgestellt wurde (Punkt 9./ des Beweisantrages).

Unerfindlich ist schließlich, inwiefern durch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Georg AH, durch welche nur ganz allgemein bestätigt werden sollte, daß Ausländer während ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich die verfahrensgegenständlichen Waren hätten erwerben können, so lange sie Kraftfahrzeuge mit ausländischen Polizeikennzeichen benützen durften, die Beweislage zugunsten der Antragsteller maßgeblich verschoben werden könnte (Punkt 10./ des Beweisantrages).

Durch das Zwischenerkenntnis, mit dem sämtliche Beweisanträge der Angeklagten Walter A und Margarete A der Ablehnung verfielen, sind somit in keinem Fall Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war.

Verfehlt ist schließlich auch der aus dem Grunde der Z 4 - der Sache nach aus jenem der Z 9 lit b - des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 55 FinStrG in Ansehung der den Angeklagten Walter und Margarete A angelasteten Hinterziehung (auch) der Einfuhrumsatzsteuer, bezüglich der die vom Zollamt Graz erlassenen Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Denn der Oberste Gerichtshof sieht sich - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Rechtsprechung (vgl EvBl 1979/65) vertretenen Ansicht abzugehen, wonach sich das befristete Verhandlungsverbot des § 55 FinStrG nicht auf Eingangsabgaben und somit auch nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer bezieht, für die nach § 24 Abs 1 und Abs 3 UStG die Rechtsvorschriften für Zälle sinngemäß gelten und zu deren Einhebung die Zollämter berufen sind.

Handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer doch begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht.

Das Gericht war daher nicht verpflichtet, das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung über die Einfuhrumsatzsteuer für den die Straftat betreffenden Zeitraum abzuwarten.

II./ Zu den Mängelrügen a) der Angeklagten Walter A und Margarete A:

In mehrfacher Richtung machen die Angeklagten Walter und Margarete A dem Urteil auch Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zum Vorwurf. Ihre Mängelrüge hält jedoch ebenfalls einer Überprüfung nicht stand.

Daß bei der im Punkt A/I/1 des Urteilssatzes angegebenen Gesamtsumme von 14,153.314 S (statt richtig: 17,153.314 S) dem Gericht bloß ein - unerheblicher - Schreibfehler unterlaufen ist (vgl Band VI/S 274, 339 d. A), wird von den Beschwerdeführern selbst eingeräumt. Unzutreffend ist hingegen der Beschwerdeeinwand, das Gericht habe sich nur mit dem (an sich straflosen) Ausfuhrschmuggel von Waren nach Jugoslawien, nicht aber mit dem (in Österreich allein gerichtlich strafbaren) Einfuhrschmuggel befaßt und nicht im einzelnen dargetan, wer diesen angeblichen Einfuhrschmuggel begangen hat, auf welche Weise die Angeklagten Walter und Margarete A daran mitgewirkt und inwieweit sie (in subjektiver Hinsicht) gewußt haben, daß die Waren bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus der Schweiz nach Österreich nicht dem Zollamt gestellt wurden, wobei das Gericht einzelne Sätze ihrer Angaben vor dem Untersuchungsrichter und vor dem Zollamt Graz herausgreifend, ihre Verantwortung in der Hauptverhandlung unerörtert gelassen habe. Nach den Urteilsannahmen fungierten die Angeklagten Walter und Margarete A als österreichische Kontaktpersonen einer Schmuggelbande, wobei sie ihrerseits wiederum den abgesondert verfolgten Dieter D sowie den Mitangeklagten Johann B als Mittelsmänner warben und nach Plan als Transporteure einsetzten (vgl Band VI/S 291, 346, 349 d.A). Indem sie einerseits - gemäß ihrer vorherigen Zusage - für die Zwischenlagerung in Graz sorgten, die Schmuggelware umpackten und auf jeweiligen Abruf - zum Teil unter ihrer persönlichen Begleitung (vgl Band VI/ S 303 f, 316 f, 319 d.A) - nach Jugoslawien transportieren ließen, andererseits aber die aus Jugoslawien stammende Valuta entgegennahmen, an Mittelsmänner zum Weitertransport in die Bundesrepublik Deutschland weitergaben oder auf Sparkonten bzw in Safes einlegten, spielten sie in der präzise funktionierenden (Schmuggel-)Organisation eine hervorragende Rolle (vgl Band VI/S 292 f d.A). Das Erstgericht ging sohin davon aus, daß die Angeklagten Walter und Margarete A auf Grund ihrer (ua) mit Josip C und Smiljan F getroffenen Vereinbarungen den in planmäßiger Wiederkehr organisierten Schmuggelaktionen im voraus ihre Unterstützung zugesagt und dadurch die heimliche Durchfuhr von Schmuggelgut als Zwischenträger vorsätzlich erleichtert haben, wobei Walter A in einigen Fällen zudem schon bei der Beschaffung des Schmuggelgutes mitwirkte (vgl Band VI/S 296, 299 ff, 309, 353, 367 f d.A). Es nahm ferner als erwiesen an, daß die in den Punkten A/I/ und II/1 bis 3 des Urteilsspruches näher bezeichneten Waren von einem Mitglied der Schmuggelbande aus der Bundesrepublik Deutschland über die österreichische Zollgrenze geschmuggelt wurden und den Angeklagten Walter und Margarete A sowohl die ausländische Herkunft dieser Waren, als auch die Tatsache, daß diese jeweils unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen werden sollten - von vornherein - bekannt gewesen war (vgl insbesondere Band VI/S 302, 306, 310, 339 d.A). Hiebei stützte sich das Erstgericht auf die Angaben der Angeklagten Walter A, Margarete A und Johann B sowie des abgesondert verfolgten Dieter D vor dem Zollamt Graz und vor dem Untersuchungsrichter und legte ausführlich die Erwägungen dar, auf Grund deren es zu den von den Beschwerdeführern bekämpften Konstatierungen gelangte und die leugnende Verantwortung der Angeklagten Walter und Margarete A in der Hauptverhandlung als widerlegt erachtete (vgl insbesondere Band

VI/

S 307 ff, 342 f d.A).

Zum Urteilsfaktum A/III/ stellte das Erstgericht fest, daß der abgesondert verfolgte Petar F in den Jahren 1976 bis 1978 (sukzessive) im Ausland erworbene antike Münzen (über Jugoslawien oder Ungarn), ohne sie dem Zollverfahren zu stellen, nach Österreich eingeführt und bei den Firmen AC und AD verkauft hat, wobei ihm der Angeklagte Walter A, dem die ausländische Herkunft der Münzen und die Tatsache ihrer Verbringung nach Österreich ohne Verzollung bekannt waren, bei der Herstellung der Kontakte mit den Abnehmern und bei den Verkaufsgeschäften behilflich war (vgl Band VI/S 327 ff, 357 f d.A). Als Feststellungsgrundlage zog es hiebei abermals die Verantwortung des Angeklagten Walter A vor dem Zollamt Graz (vgl insbesondere Zollakt I, S 77 verso) sowie die (in der Hauptverhandlung verlesenen) Angaben des Petar F heran. Damit hat das Schöffengericht seiner Begründungspflicht voll Genüge getan, zumal es nach der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ausreicht, wenn im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen, die das Gericht als erwiesen annimmt, bezeichnet und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben; daß das Gericht zu jeder einzelnen Tatsache alle hiefür maßgeblichen Beweismittel ausdrücklich und einzeln angeben müßte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebensowenig liegt ein Begründungsmangel vor, wenn das Gericht nicht im Detail feststellen konnte, von wem und unter welchen näheren Umständen Waren aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelt wurden, und auf welche Weise und unter welchen Modalitäten dem unmittelbaren Täter die Verübung eines Einfuhrschmuggels möglich gewesen war (vgl Mayerhofer-Rieder II/2, Nr 163 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Soweit die Beschwerdeführer aber die für ihren Schuldspruch herangezogenen Beweisumstände für nicht genügend beweiskräftig und für die Herstellung eines Schuldbeweises nicht geeignet halten, übersehen sie, daß das Gericht die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen und über die Frage, ob danach eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hatte (§ 258 Abs 2 StPO). Das weitwendige Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge, mit dem in Wahrheit nur eingewendet wird, daß aus den Verfahrensergebnissen andere - für die Beschwerdeführer günstigere - Schlußfolgerungen hätten gezogen werden sollen, stellt demnach im wesentlichen nur einen unstatthaften Angriff auf die - mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang stehende - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar, so daß auf dieses Vorbringen im Detail nicht näher einzugehen war.

Soweit die Mängelrüge aber Elemente des angerufenen prozessualen Nichtigkeitsgrundes enthält, ist zunächst darauf zu verweisen, daß dem Gericht bei der Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensergebnisse Aktenwidrigkeiten nicht unterlaufen sind (vgl zu Band VI, S 303; Zollakt I, S 71

verso; zu Band VI/S 305: Zollakt I, S 114 verso f, Band I, S 41 e verso, 45 b, Band VI/S 137 f, 164 f d.A und zu Band VI/S 336:

Zollakt I, S 189, Band I/S 91 d d.A).

Ein innerer Widerspruch haftet - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch den das Urteilsfaktum A/II/4

betreffenden Urteilsfeststellungen nicht an, denen zufolge nur eine einzige Sendung synthetischer Steine - jene vom 7. April 1977 von 3,2 kg - von Josip C per Flugzeug nach Jugoslawien ausgeführt wurde, während in allen anderen Fällen Transporte über die österreichische Zollgrenze erfolgten (vgl Band VI/S 354 ff d.A); der erstgenannte Vorgang wurde ohnedies vom Schuldspruch ausgenommen. Die Konstatierungen über die Mengen, Gewichte und Werte des Schmuggelgutes beruhen auf den vom Gericht für unbedenklich erachteten Ermittlungen des Zollamtes Graz, mithin gleichfalls auf verläßlichen Beweisgrundlagen, sodaß der Vorwurf einer unzureichenden Urteilsbegründung auch in diesem Belange nicht durchschlägt.

Zureichend und mängelfrei begründete das Schöffengericht auch seine Annahme, wonach die Angeklagten Walter und Margarete A sich am Schmuggel in der Absicht beteiligt haben, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und für ihren Tatbeitrag laufend namhafte Beträge erhalten haben, indem es einerseits auf das ausdrückliche Geständnis des Angeklagten Walter A vor dem Untersuchungsrichter, von seinen ausländischen Auftraggebern Geld (wenn auch in geringerem Ausmaß) entgegengenommen zu haben (vgl Band I/ S 37 p und 37 t d.A), andererseits aber auf den beträchtlichen, geradezu zwingend auf zusätzliche Einkünfte hindeutenden Aufwand des Angeklagten Walter A für Liegenschafts- und Wohnungskäufe hinwies (vgl Band VI/S 364 ff, 369 f d.A). Zudem ging das Erstgericht, den Angaben der Margarete A vor dem Zollamt Graz folgend (vgl Zollakt I, S 85) davon aus, daß der Angeklagte Walter A die für die Ausfuhr synthetischer Steine von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland rückvergütete Umsatzsteuer erhalten hat (vgl Band IV/S 298 d.A). Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der beiden Beschwerdeführer findet demnach in der Aktenlage hinreichend Deckung.

Die Mängelrüge der Angeklagten Walter und Margarete A erweist sich sohin ebenfalls zur Gänze als unbegründet.

b) des Angeklagten Johann B:

Dieser Beschwerdeführer bezeichnet die seinem Schuldspruch zugrundeliegenden (jedenfalls auch für das Erkenntnis in der Schuldfrage und für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes) wesentlichen tatsächlichen Annahmen des Gerichtes in mehrfacher Richtung als 'akten- und tatsachenwidrig'. Er bestreitet insbesondere die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, wonach ihm bekannt gewesen sei, daß er Goldbarren oder Goldschmuck transportiert habe und daß die von ihm zum Weitertransport nach Jugoslawien übernommenen - in Österreich angeblich billiger erhältlichen - Bijouteriewaren aus dem Ausland stammten, ihm sonach bedingter Vorsatz in bezug auf die Beteiligung an einem Schmuggel anzulasten sei, sowie daß er hiebei - wie die übrigen Angeklagten - mit erheblichem Gewinn gearbeitet habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Angeklagte Johann B jedoch einen formellen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht stützte die bekämpften Konstatierungen, denen zufolge sich dieser Angeklagte auf Grund vorheriger Absprachen mit Walter A an dem bandenmäßig organisierten Schmuggel von Bijouteriewaren, Gold- und Silberschmuck und Goldbarren durch Übernahme von Schmuggelgut zum Weitertransport nach Jugoslawien - in Kenntnis, daß dieses vorher jeweils ohne Verzollung nach Österreich eingebracht werden sollte - und Weitergabe des hiefür entgegengenommenen Geldwertes beteiligt hat (vgl Band VI/S 297, 306, 339

ff, 347 ff d.A), auf das Geständnis des Johann B vor dem Zollamt Graz und vor dem Untersuchungsrichter, wogegen es seinen späteren, dieses Geständnis abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung den Glauben versagte (vgl insbesondere Band I/S 41 verso, Zollakt I, S 114 verso, 117 und 125 verso, Band VI/S 308, 313 d.A). Aus dem Zugeständnis des Angeklagten B, pro Schmuggeltransport Geldbeträge von 2.000 und 3.000 S erhalten zu haben, konnte das Erstgericht überdies ableiten, daß es ihm bei den inkriminierten Tathandlungen darauf angekommen war, durch deren mehrfach wiederholte Begehung Einkünfte im Sinne eines fortlaufenden Mittelzuflusses zu erlangen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber die im Urteil getroffenen, nach dem Gesagten in den Verfahrensergebnissen hinreichend gedeckten Urteilsfeststellungen durch gegenteilige, für ihn günstigere Annahme ersetzt wissen will, bekämpft auch er damit nach Art einer Schuldberufung in Wahrheit nur die im Nichtigkeitsverfahren einer Überprüfung entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

c) des Angeklagten Pasko C:

Nach Ansicht dieses Beschwerdeführers soll das angefochtene Urteil deshalb im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1

StPO mangelhaft begründet sein, weil darin wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, Aussagen unrichtig und unvollständig wiedergegeben und für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen bloß Scheingründe herangezogen worden seien. Auch die Mängelrüge des Angeklagten Pasko C hält einer Überprüfung nicht stand.

Keine Veranlassung bestand zunächst für das Erstgericht, sich mit dem Grad der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten Walter A und den einzelnen Mitgliedern der Familie C, insbesondere dem Angeklagten Pasko C, zu befassen, weil unerheblich ist, ob und inwiefern der Angeklagte Walter A bei den Schmuggelaktionen auch mit diesem Mitangeklagten persönlich in Kontakt getreten ist (vgl Band VI/S 87, 117 ff d.A). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wird ihm eine Tatbeteiligung am Schmuggel von Bijouteriewaren (Urteilsfaktum A/II/) nicht angelastet, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob er (gemeinsam mit anderen Familienangehörigen) solche Bijouteriewaren den Eheleuten A nach Graz überbracht hat.

In Bekämpfung seines Schuldspruchs laut dem Punkt A/ I/3 des Urteils wendet sich der Angeklagte Pasko C primär gegen die Urteilsannahme, er sei mit jenem Mann identisch, der am 31. Juli 1978 den Angeklagten Johann B zu einer Maschinenfabrik in Kottingbßunn, im Anschluß daran bei der Übernahme von drei Goldbarren in der Wohnung der Eheleute A (ohne daß ihm diese von Margarete A persönlich übergeben worden sein müßten) und bei der Schmuggelfahrt von Graz nach Marburg begleitet hat, wo er das Schmuggelgut ausgehändigt erhielt, und der am 9. August 1978 vom Mitangeklagten B neuerlich 3 bis 4 nach Jugoslawien geschmuggelte Goldbarren in Varazdin übernommen hat. Im Urteil wird jedoch in logisch einwandfreier Weise begründet, warum das Erstgericht trotz der Angabe des Angeklagten B, im Angeklagten Pasko C den ihm - als Bruder des Josip C - unter dem Vornamen 'Baschta' bekannten Mann nicht mehr mit voller Sicherheit wiedererkennen zu können (vgl Zollakt I, S 118 verso; Band VI/

S 148, 154, 157, 160 d.A), dessen Täterschaft als erwiesen angenommen und eine Verwechslung mit einem anderen Bandenmitglied (etwa dessen Vater Sebastian C) ausgeschlossen hat (vgl Band VI/S 305, 340 ff d.A). Hiebei bezog das Gericht auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe im Jahre 1978 einen Vollbart getragen, und des Angeklagten B, ein Vollbartträger komme seiner Erinnerung nach als Täter nicht in Betracht, in seine Erwägungen mit ein (vgl Band VI/S 213, 228 d.A). Den Beschwerdeausführungen zuwider beruhen die bezüglich einer Tatbeteiligung des Angeklagten Pasko C getroffenen Urteilsfeststellungen somit keineswegs auf willkürlichen Annahmen, die einen logischen Zusammenhang mit den zu erweisenden Tatsachen vermissen ließen. Indem das Erstgericht die leugnende Verantwortung dieses Angeklagten als widerlegt ansah und das Bestreben des Angeklagten B, Mitangeklagte zu entlasten, darauf zurückführte, daß auf ihn im Zuge des Verfahrens Druck ausgeübt worden sein könnte, setzte es auch damit einen Akt freier Beweiswürdigung, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Soweit der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, daß die Verfahrensergebnisse für seinen Schuldspruch ausreichen, und eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' behauptet, begibt auch er sich demnach in Wahrheit auf das ihm im Verfahren gegen ein schöffengerichtliches Urteil verschlossene Gebiet einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Keinen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrund stellt es dar, wenn im Urteil unter Bezugnahme auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung - im Widerspruch zum Akteninhalt - auch ausgeführt wird, er habe erklärt, sich an die Vorgänge am 31. Juli 1978 - dem Datum der in ersten in Rede stehenden Tathandlung - genau erinnern zu können (vgl Band VI/165, 305 d.A); genug daran, daß er zugegeben hat, in Kottingbrunn zu einem auf den gegenständlichen Vorfall passenden Zeitpunkt Maschinenteile eingekauft zu haben, welchen Umstand das Gericht als ein zusätzliches Indiz für seine Täterschaft werten konnte. Abermals um eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung handelt es sich hingegen, wenn der Beschwerdeführer dagegen polemisiert, daß seine Verantwortung, von der Existenz des am 11. Jänner 1979 in dem von ihm am 18. und 21. Dezember 1978 benützten PKW zollamtlich sichergestellten, aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich geschmuggelten Goldbarrens keine Kenntnis gehabt zu haben, als unglaubwürdig abgelehnt worden ist.

Kein Begründungsmangel ist weiters im Zusammenhang mit dem zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten Walter A, es seien nicht Goldbarren, sondern Kammgußformen geschmuggelt worden, herangezogenen Hinweis des Urteils auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von der Lieferung von Kammgußformen für seinen Plastikerzeugungsbetrieb in Zagreb, zu erkennen (vgl Band VI/S 311 d.A); zu einer vollständigen Wiedergabe der Angaben des Angeklagten war das Gericht nicht verpflichtet. Im übrigen betrifft dieser Teil der Urteilsbegründung, ebenso wie die Feststellung, daß der abgesondert verfolgte Dieter D anläßlich seines ersten Geldtransportes aus Jugoslawien in dem ihm übergebenen Umschlag 600 Stück 1.000-DM-Scheine und 50 bis 60 5.000-DM-Scheine festgestellt habe, gar keine den Schuldspruch des Angeklagten Pasko C berührende Urteilsannahmen.

Dem Beschwerdeeinwand, die den Punkt B/6 des Urteils betreffende Feststellung, wonach der Angeklagte Pasko C an den Entnahmen von Sparbüchern aus Safes und an der Behebung von Spargeldguthaben aktiv mitgewirkt habe, stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch, es seien damit ausschließlich Liza C und der abgesondert verfolgte Leopold E befaßt gewesen, ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht insoweit, gestützt auf die Angaben des Leopold E (vgl Zollakt I, S 189 ff, Band I/S 91 f und g d.A) und der Tereza C (vgl Zollakt I, S 215 ff, Band VI/

S 186, 189 f d.A) sowie auf dessen eigene Angaben vor dem Untersuchungsrichter (vgl Band I/S 94 d.A), von einem bewußten und gewollten Zusammenwirken des - über die Safes und über die Sparbücher gleichfalls verfügungsberechtigten - Beschwerdeführer mit Josip C, Liza C und Leopold E ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde hiebei in der Weise tätig, daß er sich am 18. Dezember 1978 mit den genannten Personen zum Zwecke der Ausführung des gemeinsamen Vorhabens zu den betreffenden Zweigstellen der K begab und am 21. Dezember 1978

zusammen mit Leopold E aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einreiste, um bei einem Salzburger Kreditinstitut die angeordnete Überweisung von 4,633.000 S zu realisieren (vgl Band VI/S 333 ff, 363 d.A). Im vorliegenden Fall kommt es demnach nicht darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer selbst ausländische Zahlungsmittel behoben, Überweisungen hierüber getätigt oder sonst dem Devisengesetz zuwiderlaufende Verfügungen getroffen hat. Schließlich vermißt der Beschwerdeführer eine Begründung der dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Tatbegehung zugrundeliegenden Konstatierung, er sei einer der Hauptbeteiligten am Gewinn gewesen (vgl Band VI/S 369 f d.A). Im Hinblick darauf, daß die bandenmäßige Schmuggeltätigkeit nach Überzeugung des Schöffengerichtes (primär) dazu diente, die fabriksmäßige Plastik- und Bijouteriewarenerzeugung des Sebastian C, dessen Teilhaber der Beschwerdeführer war, mit Schmuggelware zu versorgen (vgl insbesondere Band VI/S 289 f, 295 d. A), liegt jedoch die Annahme, daß sich auch dieser Beschwerdeführer an den Schmuggelaktionen in der Absicht beteiligt hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ohnehin auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr 141 zu § 281 Abs 1 Z 5).

Auch der Mängelrüge des Angeklagten Pasko C muß sonach ein Erfolg versagt bleiben.

III./ Zu den Rechtsrügen gegen die Schuldsprüche laut Punkt A/

des Urteilssatzes a) der Angeklagten Walter A und Margarete A:

Mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO machen die Angeklagten Walter A und Margarete A - zusammengefaßt wiedergegeben - geltend, ihr Verhalten verwirkliche überhaupt kein Finanzvergehen, höchstens aber jenes der Abgabenhehlerei, weil gerichtlich strafbar - auch bei einem Durchfuhrschmuggel - immer nur die Einfuhr eingangsabgabenpflichtiger, dem Zollverfahren entzogener Waren, nicht aber auch deren Ausfuhr sein könne, im vorliegenden Fall jedoch sämtliche Tathandlungen - ausgenommen jene des Urteilsfaktums A/I/4, die (mangels eines Zusammenhanges mit einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung) für sich allein nicht die gerichtliche Zuständigkeit begründen könnten - nach vollendetem Einfuhrschmuggel gesetzt worden seien, sich auf die Ausfuhr nach Jugoslawien bezogen hätten und daher nicht als Tatbeitrag zum Finanzvergehen des Schmuggels gewertet werden könnten.

Richtig ist, daß jeder gemäß § 11 FinStrG relevante Tatbeitrag die Ausführung eines Finanzvergehens fördern und vor oder während der Tat, also vor materiell vollendeter Tatausführung, erfolgen muß. Ein Tätigwerden nach Vollendung der Tatausführung kommt daher als Beteiligung im Sinne des § 11 FinStrG grundsätzlich nicht mehr in Betracht, sondern stellt einen Fall von - allenfalls nach § 37 FinStrG strafbarer - Nachtäterschaft dar. Ist nun das Finanzvergehen des Schmuggels schon mit der Verbringung der dem Zollverfahren nicht gestellten eingangsabgabenpflichtigen Ware vom Amtsplatz des (österreichischen) Zollamtes vollendet (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, Entscheidungen Nr 16 zu § 35), ohne daß hiebei zudem eine Verkürzung von Eingangsabgaben tatsächlich eintreten müßte, so reicht die spätere Mitwirkung bei der Lagerung, Weiterbeförderung und Verwertung von Schmuggelgut allein für die Annahme einer Tatbeteiligung zu diesem Delikt nicht hin. Unter den Begriff des 'sonstigen Tatbeitrages' (dritter Anwendungsfall des § 11 FinStrG) fällt indes jede Förderung der Tatausführung durch andere. Einen Beitrag zur Tatausführung leistet folglich nicht nur, wer den Täter physisch unterstützt, indem er ihm unmittelbar zur Tatverübung zu verwendende Mittel verschafft oder vorhandene Hindernisse hintanhält, sondern auch jeder, der den unmittelbaren Täter in seinem Tatentschluß bestärkt. Ein solcher Fall psychischer (intellektueller) Beihilfe liegt speziell dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine allenfalls erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe zusichert und damit dessen Täterwillen stärkt (vgl EBRV z StGB 1971, 80 zur inhaltlich dem § 11

FinStrG entsprechenden Vorschrift des § 12 StGB), sodaß diesfalls nicht Nachtäterschaft (Hehlerei), sondern Tatbeteiligung vorliegt. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall zeigt, daß das den Angeklagten Walter A und Margarete A zu den Punkten A/I/ und II/1 bis 3

zur Last gelegte Verhalten den Tatbestand des Schmuggels nach §§ 11 (dritter Fall) und 35 Abs 1 FinStrG verwirklicht. Denn nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen gehörten diese Angeklagten dem Kreis jener Bandenmitglieder an, welche den unmittelbaren Tätern die heimliche Durchfuhr von Bijouteriewaren, Gold- und Silberschmuck und Goldbarren als Zwischenträger dadurch vorsätzlich erleichterten, daß sie ihnen im voraus ihre Unterstützung bei den planmäßig wiederkehrenden Schmuggelaktionen zusicherten und sodann nach der Tatausführung in Erfüllung dieser vorherigen Zusage auch gewährten. Damit setzten sie jedoch, auch wenn sie nicht selbst beim Schmuggeltransport über die österreichische Zollgrenze, sondern erst nach der Tatvollendung (vereinbarungsgemäß) tätig geworden sind, durch die (von ihnen schon vor der Tatausführung zugesagte) Übernahme, Zwischenlagerung und (von ihnen veranlaßte) Weiterbeförderung der Schmuggelware nach Jugoslawien zum Zwecke der Verwertung Teilakte im Rahmen des auf die Begehung eines Durchfuhrschmuggels gerichteten Gesamtvorhabens, die sich nicht in einer erst nach der Tatausführung beschlossenen und demzufolge rechtlich bloß als Abgabenhehlerei zu beurteilenden Hilfeleistung erschöpften, sondern als Tatbeteiligung im Sinne des § 11 dritter Fall FinStrG am Schmuggel zu werten sind.

Anders verhält es sich dagegen bei den die Urteilsfakten A/II/4 und A/III/ betreffenden Tathandlungen der Angeklagten Walter A und Margarete A:

Bezüglich der in der Zeit zwischen Februar und Juni 1977 vom abgesondert verfolgten Josip C (mit Hilfe des Walter A) bei der Firma I erworbenen und zunächst (zwecks Erlangung der Umsatzsteuerrückvergütung) in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführten (verfahrensgegenständlichen) synthetischen Steine stellte das Erstgericht zwar gleichfalls fest, diese seien bei nicht näher bekannten Zollämtern nach Österreich 'eingeschmuggelt', von Josip C jeweils in die Wohnung oder in das Wochenendhaus der Eheleute A nach Graz gebracht, von diesen übernommen, zwischengelagert, umgepackt und hierauf durch Dieter D nach Jugoslawien geschmuggelt worden, wobei den Angeklagten Walter und Margarete A sowohl die Ausfuhr der Ware in die Bundesrepublik Deutschland, als auch deren Verbringung über die österreichische Zollgrenze bekannt gewesen sei. Es nahm jedoch auf Grund der zollamtlichen Erhebungen überdies als erwiesen an, daß der abgesondert verfolgte Josip C bei der Durchfuhr - zumindest - von 16,2 kg synthetischer Steine durch Österreich mittels Begleitscheinverfahrens insofern Schwierigkeiten hatte, als er wohl beim Grenzzollamt Spielfeld die bei österreichischen Zällnern hinterlegte Kaution zurückerhalten, die Ware aber nicht durch den jugoslawischen Zoll gebracht hat, weshalb er sie, ohne sie neuerlich dem Zoll zu stellen, zu den Eheleuten A nach Graz brachte und von dort durch den abgesondert verfolgten Dieter D nach Jugoslawien schmuggeln ließ (vgl Band VI/S 355 ff d.A). Hat Josip C aber für die Durchfuhr synthetischer Steine nach Jugoslawien an der Zollgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich einen Begleitschein ausgefolgt erhalten - was nach den zollamtlichen Erhebungen jedenfalls hinsichtlich der Teilmenge von 16,2 kg (nach der Darstellung des Josip C auch bei vorangegangenen Sendungen) der Fall war - und sodann das Begleitscheingut innerhalb der im Begleitschein festgesetzten Frist dem Empfangszollamt ordnungsgemäß gestellt (§ 119 ZollG), so kann nicht gesagt werden, daß solcherart schon eine eingangsabgabenpflichtige Ware unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden wäre.

Schon daraus ergibt sich, daß die zu diesem Urteilsfaktum getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichtes nicht ausreichen, um einen Schuldspruch nach §§ 11, 35

Abs 1 FinStrG zu decken, sondern es hiefür näherer Feststellungen darüber bedurft hätte, welche Vereinbarungen zwischen den Angeklagten Walter und Margarete A einerseits und Josip C andererseits speziell über die Verbringung der bei der Firma I angeschafften Waren nach Jugoslawien getroffen wurden bzw welche Vorstellungen die Angeklagten über deren Durchfuhr durch Österreich hatten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten wegen Beteiligung an einem Schmuggel käme - im Sinne des Gesagten - nämlich nur insoweit in Betracht, als entweder von vornherein zwischen ihnen und dem unmittelbaren Täter Einverständnis darüber bestanden hat, daß (auch) diese Ware, ohne sie einem Begleitscheinverfahren zu unterziehen, dem (österreichischen) Zollverfahren durch Nichtstellung an der deutsch-österreichischen Grenze entzogen werden sollte (und dies zumindest versucht wurde), oder als ihnen im voraus bewußt war, daß die Schmuggelware trotz Durchfuhr durch Österreich im Begleitscheinverfahren nicht nach Jugoslawien gelangen und deshalb eine weitere Hilfeleistung erforderlich sein werde, um die nach Graz rückgeführte Ware in weiterer Folge heimlich nach Jugoslawien weiterzubefördern. Wurden die Angeklagten Walter und Margarete A dagegen erst tätig, sobald sich - nachträglich - herausgestellt hatte, daß die synthetischen Steine nicht mittels Begleitscheinverfahren nach Jugoslawien gelangen konnten, und haben sie diese dann bloß zur Zwischenlagerung und zur Weiterbeförderung übernommen, um auf diese Weise deren Verbringung nach Jugoslawien zu fördern, so kann ihnen (Einfuhr-)Schmuggel (nach Österreich) in der Erscheinungsform des dritten Falls des § 11 FinStrG nicht angelastet werden. Wenngleich Josip C nur bezüglich eines Teils der synthetischen Steine - einer Sendung von 16,2 kg - den Versuch einer Durchfuhr im Begleitscheinverfahren unternommen hat und eine Stellung der übrigen Warensendungen, jedenfalls aber der am 14. Juni 1977 erworbenen Warensendung von 1,5 kg unterblieben ist, erweist sich angesichts des engen beweismäßigen Zusammenhanges aller das Faktum A/II/4 betreffenden Teilakte eine Aufhebung des Urteils im gesamten Punkt A/II/4 des Schuldspruches wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel unvermeidlich; dies umsomehr, als den Urteilsannahmen gar nicht mit voller Sicherheit entnommen werden kann, ob bezüglich der vorangegangenen Sendungen (vom 24. Februar 1977 und vom 24. März 1977) die Darstellung des Josip C, auch insoweit das Begleitscheinverfahren in Anspruch genommen zu haben, als widerlegt angesehen wurde (vgl Beilage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band VI/ON 336; Band VI/S 356 f d.A). Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Walter A in diesem Zusammenhang noch zu erwidern, daß die Tatsache der inländischen Provenienz der synthetischen Steine die Annahme eines Durchfuhrschmuggels an sich nicht ausschließt, weil auch österreichische Waren, wenn sie aus dem Zollinland ausgeführt werden, dadurch zu ausländischen Waren werden und bei ihrer abermaligen Einbringung in das Zollgebiet zu verzollen sind (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Fin-StrG, Entscheidung Nr 34 zu § 35). Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, kommt es ferner beim Schmuggel nicht darauf an, ob für die Durchfuhr der Ware im Begleitscheinverfahren Eingangsabgaben zu entrichten gewesen wären;

es genügt vielmehr die vorsätzliche Unterlassung der im § 48 ZollG vorgeschriebenen Stellungspflicht, durch welche die Durchführung eines Zollverfahrens unterbleibt.

Keine ausreichenden Feststellungen enthält das Urteil aber auch über ein vorheriges Einverständnis zwischen dem Angeklagten Walter A und dem abgesondert verfolgten Petar F über eine zu leistende Hilfe bei der Verwahrung und Verwertung geschmuggelter Münzen (Urteilsfaktum A/III/). Daß dem Angeklagten Walter A im Zeitpunkt seiner Hilfeleistung die ausländische Herkunft dieser Münzen und die Tatsache bekannt war, daß Petar F sie ohne Verzollung nach Österreich eingebracht hat, wie dies im Urteil als erwiesen angenommen wurde, genügt noch nicht, um dieses - nicht im Rahmen einer planmäßig organisierten Bandentätigkeit gesetzte - Tatverhalten des Angeklagten Walter A dem Tatbestand des Schmuggels in der Erscheinungsform eines 'sonstigen Tatbeitrages' unterstellen zu können. Das Erstgericht hätte vielmehr prüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, ob auf Grund des jeweiligen zeitlichen und aktionsmäßigen Zusammenhanges zwischen der unverzollten Einfuhr von Münzen und den Tathandlungen des Angeklagten Walter A anzunehmen ist, daß die Aufbewahrung der nach Österreich geschmuggelten Münzen und die Herstellung von Verkaufskontakten zu deren Verwertung in Erfüllung einer vorherigen (generellen) Unterstützungszusage des Angeklagten Walter A gegenüber Petar F erfolgt ist, zumal andernfalls tatsächlich nur Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 FinStrG in Betracht käme. Auch insoweit muß daher mit Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung vorgegangen werden.

Soweit sich die Beschwerde der Angeklagten Walter und Margarete A schließlich gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehung der (von der Aufhebung des Urteils unberührt bleibenden) Tathandlungen laut den Punkten A/I/ und II/1 bis 3 des Urteilsspruches und in Verbindung damit gegen deren Unterstellung (auch) unter die Qualifikationsbestimmungen des § 38 Abs 1 lit a und b FinStrG richtet, läßt sie eine gesetzmäßige Darstellung des damit angerufenen Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO vermissen, da insoferne nicht an den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen festgehalten wird, wonach die Angeklagten Walter und Margarete A im Rahmen einer organisierten Schmuggelbande tätig geworden sind und beabsichtigt haben, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

b) des Angeklagten Johann B:

Keine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stellt das Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten dar, für dolus eventualis genüge nicht bloße Gleichgültigkeit. Denn nach den Urteilsfeststellungen war der Vorsatz des Angeklagten Johann B - seinem vom Erstgericht abgelehnten Vorbringen in der Hauptverhandlung zuwider - auf die Unterstützung eines bandenmäßig organisierten Schmuggels von Bijouteriewaren, Gold- und Silberschmuck und Goldbarren gerichtet, wobei ihm Art und Herkunft des (auf Grund vorheriger Zusage) zum Weitertransport übernommenen Schmuggelgutes bekannt war; von diesem Vorsatz war mithin auch umfaßt, daß eingangsabgabenpflichtige Ware zunächst unter Verletztung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht bei deren Transport über die österreichische Zollgrenze dem Zollverfahren entzogen werden sollte. Mit dem Beschwerdeeinwand, es mangle für eine Subsumtion der ihm angelasteten Transporte von Schmuggelgut unter den Tatbestand des Schmuggels an der subjektiven Tatseite, verläßt der Beschwerdeführer somit den Boden der im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellung. Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Angeklagten B auf die ziffernmäßige Anführung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO, ohne konkret anzugeben, worin eine solche seinem Schuldspruch wegen §§ 11, 35, 38 lit a und b FinStrG anhaftende Gesetzesverletzung gelegen sein soll; auch hierin kann eine gesetzmäßige Ausführung der angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht erblickt werden.

c) des Angeklagten Pasko C:

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a (sachlich auch 10) des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte Pasko C geltend, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um sein Verhalten unter den Tatbestand des Schmuggels subsumieren zu können.

Dieser Rüge kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Zwar trifft es zu, daß derjenige, der an der Ausführung eines Delikts mitwirkt, im Einverständnis mit den anderen Tatbeteiligten, dh mit einem auf den gleichen Deliktserfolg gerichteten Vorsatz handeln muß, und daß es, um bei einer (erst) nach vollendetem Einfuhrschmuggel erfolgenden Hilfeleistung Beteiligung an diesem Finanzvergehen annehmen zu können, einer vorherigen Zusage des solcherart Beteiligten bedarf, die mit den geplanten Schmuggelaktionen verfolgten Ziele fördern zu wollen, wie dies schon zur Rechtsrüge der Angeklagten Walter und Margarete A näher dargelegt wurde.

Hieraus ist jedoch für den Angeklagten Pasko C nichts gewonnen. Seine leugnende Verantwortung, von der Existenz des Goldbarrens, der am 21. Dezember 1978 in dem von ihm benützten PKW über die österreichische Zollgrenze geschmuggelt und am 11. Jänner 1979 in diesem im Fahrgastraum hinter der Konsole versteckt aufgefunden worden war, keinerlei Kenntnis gehabt zu haben, lehnte das Erstgericht im Hinblick auf die bestehenden Zusammenhänge und die Tatsache, daß alle Bandenmitglieder zielgerichtet und äkonomisch gehandelt haben - diente doch die betreffende Fahrt der Realisierung von Vermögenswerten aus Schmuggelgeschäften -, als unglaubwürdig ab (vgl Band VI/S 345 d.A). Es ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß ebenso wie die übrigen Angeklagten auch der Beschwerdeführer als Bandenmitglied im Einverständnis mit den übrigen Bandenmitgliedern - seinen den Kern der Schmuggelbande bildenden Familienangehörigen (vgl Band VI/S 289 ff d.A) - gehandelt und den am 21. Dezember 1978 von München nach Salzburg transportierten Goldbarren vorsätzlich nicht den österreichischen Zollbehörden gestellt und dem Zollverfahren entzogen, im übrigen aber, soweit er nicht selbst unmittelbarer Täter war, (gleichfalls) auf Grund getroffener Vereinbarungen den in planmäßiger Wiederkehr organisierten Schmuggelaktionen von vornherein seine Unterstützung zugesagt und diese als Zwischenträger bei der heimlichen Durchfuhr von Schmuggelgut vorsätzlich erleichtert hat (vgl Band VI/S 367 ff d.A). Das Ersturteil enthält sohin ohnedies alle jene Feststellungen, die eine Subsumtion seines Tatverhaltens unter den Tatbestand des - bandenmäßigen - Schmuggels rechtfertigen. Schließlich haftet auch dem Ausspruch, der Angeklagte Pasko C habe den Schmuggel gewerbsmäßig (im Sinne des § 38 Abs 1 lit a FinStrG) begangen, ein Rechtsirrtum nicht an, weil das Erstgericht, wie schon zur Mängelrüge ausgeführt wurde, als erwiesen angenommen hat, daß auch dieser Angeklagte mit der für eine gewerbsmäßige Tatbegehung wesentlichen inneren Tendenz, durch wiederholte Tatverübung fortlaufende Einnahmen zu erzielen, gehandelt hat.

IV./ Zu den Rechtsrügen der Angeklagten gegen die Schuldsprüche laut Punkt B/ des Urteilssatzes:

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO führen die Angeklagten Walter und Margarete A gegen ihre Schuldsprüche wegen des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a und b DevG ins Treffen, sie seien hinsichtlich der von Dieter D und Johann B überbrachten Goldmengen nur als Boten ohne eigene Verfügungsberechtigung tätig geworden; außerdem verstoße die Hereinnahme von ausländischen Valuten aus Jugoslawien nach Österreich mit Rücksicht auf die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 6/71 nicht gegen die Bestimmungen des Devisengesetzes. Bezüglich des von Walter A im Jahre 1977 nach Österreich geschmuggelten, als Geschenk für seine Gattin bestimmten Goldbarrens von 100 Gramm (Urteilsfaktum B/4) liege ein gerichtlich strafbares Devisenvergehen nicht vor, zumal die Wertgrenze von (über) 50.000 S nicht erreicht sei.

Soweit sie strafbare Handlungen im Ausland begangen hätten, sei deren Strafbarkeit nach den Bestimmungen der §§ 64, 65 StGB ausgeschlossen.

Der Angeklagte Johann B bekämpft seinen Schuldspruch laut Punkt B/6/b des Urteils als rechtsirrig, weil er ausländische Zahlungsmittel lediglich als Transporteur von Jugoslawien nach Österreich gebracht habe, während der Angeklagte Pasko C gegen seinen Schuldspruch wegen § 24 Abs 1 lit a und b DevG den Vorwurf einer unrichtigen Gesetzesanwendung mit der Argumentation erhebt, daß auf Grund der Durchfuhr von - durch Devisenausländer im Ausland erworbenem - Gold, hinsichtlich dessen im Inland keine Verfügung getroffen worden sei, eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des österreichischen Staates nicht eintreten konnte und er insoweit ausschließlich im Ausland tätig geworden sei, mithin keine der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegende Tathandlung gesetzt habe; die Einbringung von ausländischen Zahlungsmitteln nach Österreich sei auf Grund der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 6/71 zulässig und die Errichtung eines Fremdwährungskontos bei einem österreichischen Kreditinstitut mit Bewilligung der Österreichischen Nationalbank möglich gewesen. Zu diesem Beschwerdevorbringen der Angeklagten ist zunächst folgendes zu bemerken:

Hinsichtlich der Bestrafung von Handlungen, die im Ausland gesetzt werden, trifft das Devisengesetz zwar erst seit dem mit 17. Juni 1978 in Wirksamkeit getretenen Bundesgesetz vom 24. Mai 1978, BGBl Nr 264, im § 24 Abs 3

DevG eine von den Bestimmungen der §§ 64, 65 StGB abweichende Regelung, wonach die im § 24 Abs 1 DevG bezeichneten Handlungen auch dann strafbar sind, wenn sie von einem (Devisen-)Inländer im Ausland begangen werden.

Dessen ungeachtet war aber schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Handel mit Gold oder ausländischen Zahlungsmitteln im Ausland - sei es durch Deviseninländer oder Devisenausländer - dann als Inlandstat (§ 67 Abs 1 StGB) strafbar, wenn der Deliktserfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten war oder eintreten sollte. Ebendies trifft, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, auf den Fall eines durch Einschmuggelung von im Ausland angekauften Goldmengen auf das Inland übergreifenden vorschriftswidrigen Handels zu, weil auch auf diese Weise der aus der Präambel zum Devisengesetz erhellende Schutzzweck - die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft zu sichern - beeinträchtigt wird (vgl EvBl 1979/65; 9 Os 34/79). Eine über eine abstrakte Gefährdung des Schutzzweckes der devisenrechtlichen Bestimmungen hinausgehende Schädigung staatlicher Rechte ist für das Vergehen nach § 24 Abs 1 DevG nicht erforderlich (vgl SSt 34/44); auch kommt es bei den Tatbeständen der lit a und b dieser Gesetzesstelle grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter Deviseninländer oder Devisenausländer ist (vgl Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, E Nr 5 zu § 24 DevG). Ein Eingriff in das Devisenmonopol der Österreichischen Nationalbank könnte nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn der im Inland getätigte Handel ausschließlich zwischen Ausländern erfolgt und das Gold oder die ausländischen Zahlungsmittel nicht gegen Schillingwährung gehandelt werden (vgl Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht3, Anmerkung 1 zu § 2 DevG). So gesehen steht der inländischen Gerichtsbarkeit über die inkriminierten Tathandlungen weder entgegen, daß das nach Österreich eingebrachte Gold in der Bundesrepublik Deutschland angeschafft worden und letztlich für Jugoslawien bestimmt gewesen war, noch auch, daß die Goldkäufe durch Devisenausländer vorgenommen worden sind und wieder Devisenausländer wirtschaftlich zustatten kommen sollten.

Nach § 24 Abs 1 DevG ist nun ua strafbar, wer vorsätzlich devisenrechtlichen Vorschriften zuwider mit ausländischen Zahlungsmitteln oder Gold im Wert von zusammen mehr als 50.000 S handelt (lit a) oder über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt (lit b). Nach § 1 Abs 1 Z 11 DevG ist unter 'Handel' der Ankauf, Verkauf und Tausch, die Entleihung, Verleihung, Belehnung und Verpfändung devisenrechtlichen Vorschriften unterliegender Werte, sowie die Vermittlung solcher Geschäfte zu verstehen, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden, wobei schon die zeitweilige Überlassung der tatsächlichen Verfügungsmacht genügt (vgl abermals SSt 34/44) und Wiederveräußerungswillen nicht erforderlich ist (vgl EvBl 1948/571). Der devisenrechtliche Begriff der Verfügung (§§ 3, 7, 8, 10 und 11 DevG) umfaßt, über jenen des Zivilrechts hinausgehend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RZ 1958, 42 ua) jede tatsächliche Handlung, die eine Änderung der Rechtslage herbeiführt, wobei eine bloße Botentätigkeit noch keine Verfügung darstellt, wenn sich der Bote darauf beschränkt, lediglich als verlängerter Arm des Übergebers aufzutreten, und keinen Willen hat, die Sache in seinen Gewahrsam zu übernehmen (vgl Schwarzer-Csoklich-List, aaO Anmerkung 1 zu § 3 DevG).

Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich jedoch die Wertung der Tathandlungen der Angeklagten als Inlandstaten und deren Beurteilung als Vergehen nach § 24 Abs 1

lit a und b DevG als rechtlich einwandfrei:

Nach den zu den Punkten B/1 und 2 des Urteils getroffenen Feststellungen beschränkte sich die Beteiligung der Angeklagten Walter A und Margarete A keineswegs nur auf die Funktion von Boten. Sie entfalteten vielmehr - ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte Walter A (als Deviseninländer) zum Teil schon an den Goldkäufen im Ausland mitwirkte - eine als Handel im Sinne des § 1 Abs 1 Z 11 DevG zu wertende Vermittlungstätigkeit im Inland, bei welcher sie das nach Österreich eingebrachte Gold - Goldschmuck wurde in den Schuldspruch wegen § 24 Abs 1

DevG (zu Recht) nicht einbezogen - zum Zwecke seiner zwischenzeitigen Verwahrung in ihren alleinigen Gewahrsam übernahmen und für dessen Weiterbeförderung nach jeweiligem Abruf Vorsorge trafen, mithin zeitweilig die tatsächliche Verfügungsmacht über die ihnen übergebenen Werte erlangten.

Zudem veranlaßten sie die Verbringung des Goldes durch Johann B und Dieter D ins Ausland.

Gleiches trifft auf den Angeklagten Johann B zu, der bei der Verbringung von Gold ins Ausland planmäßig als Transporteur eingesetzt war und durch die Übernahme der Goldbarren mit dem Auftrag, sie in Jugoslawien den jeweiligen Abnehmern zu übergeben, ebenfalls zeitweise zum alleinigen Gewahrsamtsträger wurde. Was den Angeklagten Pasko C anlangt, so handelte dieser im Fall der Verbringung von drei Goldbarren nach Jugoslawien am 31. Juli 1978 im einverständlichen Zusammenwirken mit Johann B. Im anderen Fall - am 9. August 1978 - beteiligte er sich an der Verbringung von Gold (§ 12 dritter Fall StGB), indem er auf Grund eines vorherigen Einverständnisses in Jugoslawien 3 bis 4 Goldbarren übernahm, mithin - auch wenn er der getroffenen Vereinbarung gemäß nur im Ausland tätig wurde - gleichfalls einer Inlandstat.

Der im Jahre 1977 von den Angeklagten Walter und Margarete A (gemeinsam) im Ausland getätigte Erwerb eines Goldbarrens zum Zwecke seiner Einbringung nach Österreich (Urteilsfaktum B/4) unterfällt nach dem Gesagten, auch wenn er nur Geschenkzwecken diente, gleichfalls dem Begriff des 'Handels' im dargelegten Sinn. Daß der Wert dieses Goldbarrens 50.000 S nicht übersteigt, tut der Tatbestandsmäßigkeit dieses Verhaltens keinen Abbruch, weil bei den Tatbeständen des § 24 DevG, wie schon aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbar ist (arg.'... von zusammen mehr als 50.000 S' und '... von insgesamt mehr als 50.000 S'), das Zusammenrechnungsprinzip - auch hinsichtlich der Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit - gilt (vgl EvBl 1953/290; EvBl 1978/93; Leukauf-Steininger aaO Anm B zu § 24 DevG). In Ansehung der nach Österreich eingebrachten ausländischen Zahlungsmittel (Urteilsfakten B/6/a bis c) kann zwar insoweit nicht von 'Handel' gesprochen werden, als diese nicht in Schillingbeträge eingewechselt wurden und nur die Gegenleistung für das nach Jugoslawien geschmuggelte Gold darstellten, sodaß der Tätervorsatz nicht auf den Erwerb ausländischer Zahlungsmittel gerichtet sein konnte (vgl 10 Os 166/79). Nach Lage des Falles stellt jedoch schon die seitens der Angeklagten Walter A, Margarete A und Johann B erfolgte Einbringung ausländischer Zahlungsmittel nach Österreich und deren Weitergabe einen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Tatbestand der lit b des § 24 Abs 1 DevG dar; diente doch diese Handlungsweise im Sinne vorheriger Vereinbarungen dem Zweck, Verfügungen, wie sie vom Angeklagten Walter A in der Folge auch selbst getroffen wurden, sei es durch Übergabe an Dritte oder durch Erlag auf inländische Konten, oder die Verbringung dieser ausländischen Zahlungsmittel ins Ausland zu ermöglichen bzw zu erleichtern.

Darüber hinaus handelte der Angeklagte Walter A mit diesen Werten, indem er sie bei inländischen Kreditinstituten einwechselte, und verfügte über sie, indem er ihren Gegenwert auf Konten der K für Dritte einzahlte. Die von Pasko C, Josip C, Liza C und Leopold E einverständlich vorgenommenen Kontenabhebungen und -überweisungen (Urteilsfaktum B/6/d) stellen neuerlich 'Verfügungen' über ausländische Zahlungsmittel dar. Dem Angeklagten Pasko C wurde daher zu Recht das vollendete Delikt nach § 24 Abs 1 lit b DevG (auch soweit die geplante Verbringung ins Ausland im Versuchsstadium geblieben ist) angelastet.

Verfehlt ist der Hinweis der Angeklagten Walter A, Margarete A und Pasko C auf die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 6/71 im gegebenen Zusammenhang. Durch diese Kundmachung wurde Deviseninländern nur die generelle Bewilligung erteilt, für Reisezwecke, also zur Bestreitung von Reisespesen und Aufenthaltskosten im Ausland, Devisen (bis zu 26.000 S pro Person und Reise) zu erwerben, ins Ausland mitzunehmen und hierüber zu verfügen. Von einer Verwendung ausländischer Zahlungsmittel zu Reisezwecken (vgl hiezu EvBl 1971/190) kann indes vorliegend nach den Urteilskonstatierungen nicht die Rede sein. Im übrigen verzichtete die Österreichische Nationalbank in ihrer Kundmachung DE 2/71

zwar auf die Anmeldung und Ablieferung von Geldsorten frei konvertierbarer Fremdwährungen, worunter ua die DM und Dollar-Währungen fallen (vgl Kundmachung DE 1/71, Abschnitt II, 1.c und Schwarzer-Csoklich-List, aaO, Anhang III), doch bleiben diese den devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten des Abschnittes II des Devisengesetzes unterworfen. Lediglich Geldsorten nicht frei konvertierbarer Fremdwährungen wurden gemäß § 15 Abs 5 DevG generell freigegeben (vgl Kundmachung DE 2/71 Punkt 2.); diese Freigabe schließt aber die generelle Bewilligung zu einer Verbringung ins Ausland (§ 5 DevG) oder zur Bildung eines freien Schillingguthabens im Sinne der Kundmachungen DE 7/71 und 13/71 nicht mit ein. Ob die Österreichische Nationalbank allenfalls die erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen, wäre darum angesucht worden, erteilt hätte, ist für die rechtliche Beurteilung, bei der es nur auf den tatsächlichen Geschehensablauf ankommt, ohne Bedeutung.

Den Schuldsprüchen wegen Vergehens nach § 24 Abs 1

lit a und b DevG haftet demnach ein Rechtsirrtum nicht an.

V./ Zu den Aussprüchen über die Verhängung von Wertersatzstrafen:

Schon die Teilaufhebung bezüglich der Urteilsfakten A/II/4 und III/ zieht eine Aufhebung der den Angeklagten Walter A und Margarete A auferlegten Wertersatzstrafen nach sich.

Diesen Aussprüchen anhaftende Feststellungsmängel machen zudem sowohl die Angeklagten Walter A und Margarete A als auch der Angeklagte Pasko C, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1

StPO, mit der zutreffenden Begründung geltend, im Urteil fehle für die Bemessung der Wertersatzstrafen jede tatsachenmäßige Grundlage. Für die Verhängung einer Wertersatzstrafe bildet nämlich der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände eine entscheidende Tatsache, durch welche die Strafbefugnis des Gerichtes in Ansehung dieser Strafe begrenzt wird, weshalb im Urteil die Bemessungsgrundlagen und die angewendeten Aufteilungsgrundsätze angeführt werden müssen (vgl Mayerhofer-Rieder, Nr 25 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Im vorliegenden Fall ist jedoch den Urteilsgründen weder zu entnehmen, welche Werte das Erstgericht seinem Erkenntnis zugrunde gelegt, noch welche Berechnungen es bei der Festsetzung des von den einzelnen Angeklagten zu leistenden Wertersatzes angestellt hat. Demzufolge kann aber nicht verläßlich beurteilt werden, ob nicht bei der Verhängung der Wertersatzstrafen die Grenzen der Strafbefugnis des Gerichtes überschritten worden sind, indem entweder die einzelnen Wertersatzstrafen das zulässige Höchstmaß des Wertersatzes übersteigen, welches der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen der einzelne Angeklagte selbst beteiligt war, oder indem die Gesamtsumme der von allen an ein und derselben Tat beteiligten Angeklagten zu leistenden Wertersätze - unter Berücksichtigung der für die abgesondert verfolgten Beteiligten freigelassenen Anteile (vgl Band VI/S 381 d.A) - jenen Betrag übersteigt, der dem gemeinen Wert der im betreffenden Fall ansonsten dem Verfall unterliegenden Sachen entspricht. Da dieselben Gründe, die von den Angeklagten Walter A, Margarete A und Pasko C gegen die ihnen auferlegten Wertersatzstrafen ins Treffen geführt werden, auch dem Angeklagten Johann B zustatten kommen, der insoweit keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen auch der den Angeklagten B betreffende Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe als nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufzuheben. Es war sohin über die Nichtigkeitsbeschwerden sowie aus Anlaß derselben spruchgemäß zu erkennen.

VI./ Zu den Berufungen:

Was die Berufungen der Angeklagten Walter A, Margarete A, Johann B und Pasko C gegen die Verhängung von Wertersatzstrafen sowie - in Ansehung der Angeklagten Walter A und Margarete A - auch gegen die gemäß § 38 Abs 1 FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen betrifft, so waren die Berufungswerber diesbezüglich auf die getroffene Sachentscheidung (Punkt I./ des Spruchs dieses Erkenntnisses) zu verweisen.

Zu entscheiden war demnach nur mehr über die Berufungen der Angeklagten Walter A und Margarete A, soweit sie sich gegen die gemäß § 24 Abs 1 DevG verhängten Freiheitsstrafen richten, sowie über die Berufungen der Angeklagten Johann B und Pasko C, soweit sie gegen die gemäß § 38 Abs 1 FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen sowie gegen die gemäß § 24 Abs 1 DevG ausgesprochenen Freiheitsstrafen gerichtet sind.

Das Erstgericht verurteilte insoweit die genannten Angeklagten wie folgt:

Walter A nach § 24 Abs 1 DevG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten;

Margarete A nach § 24 Abs 1 DevG zu einer Freiheitsstrafe (ebenfalls) in der Dauer von 3 (drei) Monaten, wobei jedoch diese Strafe bei ihr gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

Johann B nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 592.564 S, im Nichteinbringungsfall 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, sowie nach § 24 Abs 1 DevG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat; die über B verhängten Freiheitsstrafen wurden gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; Pasko C nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von

443.775 S, im Nichteinbringungsfall 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten, sowie nach § 24 Abs 1 DevG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten. Die Angeklagten Walter A und Margarete A begehren mit ihren Berufungen gegen den auf § 24 Abs 1

DevG gestützten Strafausspruch die Herabsetzung der Strafe, die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe, die bei beiden Berufungswerbern bedingt nachzusehen sei, und Walter A überdies - eventualiter -

die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte Johann B strebt die Herabsetzung der wegen des Finanzvergehens des Schmuggels verhängten Geld-, Ersatzfreiheitsund Freiheitsstrafe, der Sache nach auch den Entfall einer Freiheitsstrafe für das Finanzvergehen, und schließlich die Herabsetzung der wegen des Vergehens nach dem DevG verhängten Freiheitsstrafe an.

Der Angeklagte Pasko C schließlich begehrt die Herabsetzung der wegen des Finanzvergehens des Schmuggels verhängten Geldstrafe, den Entfall einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe bzw eventualiter deren bedingte Nachsicht, weiters die Herabsetzung der wegen des Vergehens nach dem DevG verhängten Freiheitsstrafe sowie gleichfalls deren bedingte Nachsicht.

Den Berufungen der Angeklagten Walter A und Pasko C kommt insoweit (teilweise) Berechtigung zu, als sie sich gegen die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht in Ansehung der über sie (bei A nach § 24 Abs 1 DevG; bei C nach § 38 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 15 FinStrG sowie nach § 24 Abs 1 DevG) verhängten Freiheitsstrafen wenden; im übrigen sind diese Berufungen sowie die Berufungen der Angeklagten Margarete A und Johann B nicht begründet. Was zunächst die Höhe der über die Angeklagten Walter A und Margarete A gemäß § 24 Abs 1 DevG verhängten Freiheitsstrafen (je drei Monate) betrifft, so erachtet auch der Oberste Gerichtshof diese Strafen als tatschuldangemessen. Zu einer Reduzierung dieser Strafen bestand demnach kein Anlaß; ebensowenig war aber auch nach Lage des Falls, vor allem im Hinblick auf den relativ hohen Schuldgehalt der inkriminierten Verstäße gegen das DevG, die Anwendung des § 37 StGB angezeigt, weil es sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf.

Hingegen ist auch beim Angeklagten Walter A - ebenso wie bei der Angeklagten Margarete A, bei welcher bereits das Erstgeracht in Ansehung der Freiheitsstrafe bedingte Strafnachsicht gewährt hat - der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht geboten; es genügt vielmehr (auch) bei ihm angesichts seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels, des Grades seiner Schuld und der sonstigen Tatumstände die bloße Androhung der Strafvollstreckung, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die über Walter A gemäß § 24 Abs 1

DevG verhängte Freiheitsstrafe war daher unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen.

Die über die Angeklagten Johann B und Pasko C wegen Finanzvergehens des (gewerbsmäßigen und bandenmäßigen) Schmuggels verhängten Geldstrafen sind - entgegen der Auffassung dieser Berufungswerber - nicht überhöht, wobei vor allem auch die zweifache Qualifikation nach § 38 Abs 1 FinStrG ins Gewicht fällt. Soweit sich der Angeklagte B auch gegen die Dauer der (gemäß § 20 FinStrG) verhängten Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wendet, so vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die die Ersatzfreiheitsstrafe unangemessen erscheinen ließe. Dem Erstgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es vorliegend bei beiden Berufungswerbern im Hinblick auf den Umfang ihrer Verfehlungen und den Grad ihrer Tatschuld der Verhängung einer Freiheitsstrafe (neben der Geldstrafe) bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen. Daß eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden dürfte, wenn vorauszusehen ist, daß der Täter eine Geldstrafe nicht bezahlen und für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erreichbar sein werde, ist - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers C - dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es kommt vielmehr - auch im Lichte der bezüglichen Ausführungen in den EBzFinStrGNov 1975, auf die sich der Berufungswerber ersichtlich bezieht (vgl hiezu auch Sommergruber, FinStrG Bd 4, 89) - allein darauf an, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezialund/oder der Generalprävention notwendig ist (§ 15 Abs 2 FinStrG). Diese Notwendigkeit ist aber vorliegend bei beiden Berufungswerbern gegeben.

Während das Erstgericht beim Angeklagten B die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat, wurde dem Angeklagten C in erster Instanz - ohne daß sich hiefür in den Urteilsgründen eine Begründung findet - eine bedingte Nachsicht insgesamt verweigert. Aber auch bei C liegen in Ansehung sowohl der wegen Finanzvergehens des Schmuggels als auch des Vergehens nach dem Devisengesetz verhängten Freiheitsstrafen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1

StGB (teilweise in Verbindung mit § 26 Abs 1 FinStrG) vor:

sowohl nach seiner Täterpersönlichkeit als auch nach dem Grad seiner Schuld und den sonstigen Umständen ist der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafen nicht geboten.

Was letztlich die von den Angeklagten B und C bekämpfte Höhe der nach § 24 Abs 1 DevG verhängten Freiheitsstrafen anlangt, so vermögen beide Berufungswerber im Ergebnis keine Umstände darzutun, die eine Reduzierung dieser Strafen rechtfertigen könnten. Es war sohin auch über die Berufungen spruchgemäß zu entscheiden. Nur der Vollständigkeit halber sei zum bezüglichen Vorbringen in den Berufungen der Angeklagten Walter und Margarete A festgehalten, daß der Oberste Gerichtshof (nach wie vor) keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 (Abs 1) FinStrG hat (vgl EvBl 1975/83).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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