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§ 7 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 7.

Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß § 44 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß § 6 Abs. 2 und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 44 Nationalbankgesetz verarbeitet und übermittelt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 50/1984

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40047017

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