OGH 9Os34/79

OGH9Os34/794.9.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A und Kurt B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von Maximilian A und Kurt B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 1978, GZ 6 e Vr 2163/77-119, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten Maximilian A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Heinrich Schöll und Dr. Rudolf Stöhr und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian A wird verworfen. Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuld- und Strafausspruch betreffend den Angeklagten Kurt B aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt B wird von der Anklage, im April 1976

in Frankfurt am Main den Betrag von 462.000 DM gegen ca. öS 3,261.700 gewechselt und dadurch vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 2 Abs 1 und 3 Z 1 DevG mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von mehr als 50.000 S gehandelt und (darüber) verfügt, sohin das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit a (und b) DevG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte Kurt B wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kaufmann Maximilian A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und - weshalb die Zitierung dieses Absatzes (ohne Nachteil für den Angeklagten:

vgl ÖJZ-LSK 1977/266 zu § 128 StGB) überflüssig war (RZ 1978/78) - Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. April 1976 in Zürich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Paul C durch die Vortäuschung, Alleininhaber der Firma Gustav D in Wien und mehrerer Liegenschaften, sohin zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zur Gewährung eines Darlehens von 476.000 DM (ca. 3,350.000 öS) verleitete und diesen dadurch um einen 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Der Kaufmann Kurt B wurde von der Anklage, im einverständlichen Zusammenwirken mit Maximilian A bei der diesem angelasteten Tat (ebenfalls) das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs (2 und) 3 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen; hingegen wurde er des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a (zufolge der Tatbeschreibung im Urteilsspruch auch nach der hier nicht, wohl aber im Anklagetenor zitierten lit b) DevG schuldig erkannt, weil er im April 1976 in Frankfurt am Main den (von Maximilian A betrügerisch erlangten Teil-) Betrag von 462.000 DM gegen ca. 3,261.700 öS (richtig: 3,261.400 S: S 131/I, 84/III) wechselte, wodurch er vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 2 Abs 1

und 3 Z 1 DevG mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von mehr als 50.000 S handelte und (darüber) verfügte.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe mittellose, sich mit Finanzierungs- und Vermittlungsgeschäften befassende Maximilian A im Frühjahr 1975 von dem Firmeninhaber Gustav D unter der Vorgabe, dessen Fabriksliegenschaft in Wien XVII um 10 Mio S kaufen zu wollen, eine grundbücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erhalten.

Im Juli 1975 schloß er mit Alfred E einen Kaufvertrag über dessen Liegenschaft in Neustift-Innermanzing zum vereinbarten Kaufpreis von 3,5 Mio S ab.

Um diese Zeit gelang es ihm, den Zweitangeklagten Kurt B von seiner (nicht vorhandenen) Kreditwürdigkeit zu überzeugen und ihn dazu zu bestimmen, bei der G -Bank in Wien einen von A akzeptierten, am 25. September 1975 fälligen Wechsel über 2,7 Mio S zum Eskompt einzureichen und ihm den Eskomptbetrag zur Verfügung zu stellen. Hievon verwendete A 1,5 Mio S als Anzahlung für die Liegenschaft des E. In der Folge kam es weder zu einem Vertragsabschluß mit D noch konnte A den E geschuldeten Restkaufpreis aufbringen, weshalb letzterer im September 1975 vom Vertrag zurücktrat. Mangels Einlösung des Wechsels durch A wurde B von der G - Bank, in deren Verwahrung sich die Unterlagen über die von A angebahnten Liegenschaftskäufe befanden, mit der bezüglichen Forderung belastet. Auf der Suche nach einem neuen Geldgeber trat A in der Folge über Schweizer Mittelspersonen in der Schweiz mit dem deutschen Staatsangehörigen Paul C in Verbindung, der sich bereit erklärte, gegen Abtretung der bei der G -

Bank befindlichen 'Sicherheiten' ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Nach den ihm erteilten Informationen war C der Meinung, A sei Fabriksbesitzer und Eigentümer mehrerer Liegenschaften. Bei einer Zusammenkunft in Zürich am 6. April 1976 übergab B an C die ihm mit der Auflage, sie nur gegen Bezahlung der (Wechsel-) Schuld des A auszufolgen, von der G-Bank anvertrauten Dokumente (Grundbuchsauszüge, Rangordnungsbeschlüsse und Schätzungsgutachten über die Liegenschaften D und E: S 121, 123/I); A stellte C unter Bezugnahne auf das zu gewährende Darlehen eine schriftliche Vollmacht aus, wonach C von ihm unwiderruflich ermächtigt sei, ihn in allen die bezeichneten Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ohne sein Vorwissen Grundbuchseintragungen und alle damit zusammenhängenden Handlungen durchzuführen. Zugleich unterfertigte A für C ein (am 6. Juli 1976 fälliges: S 21/I) Wechselakzept über 500.000 DM mit seiner eigenen Unterschrift, der er eine ihn (namentlich) als Inhaber der Firma G. D, Fabrik für elektrotechnische Installations- und Metallmassenartikel in Wien XVII, ausweisende Stampiglie beisetzte. Im Hinblick darauf erfolgte die Darlehenszuzählung durch C mit Schecks über 462.000 DM und 14.000 DM, zusammen sohin 476.000 DM. Der Angeklagte B, dem das Erstgericht im Zusammenhang mit dieser Transaktion Betrugsvorsatz nicht anlastete, löste den Scheck über 462.000 DM sofort in der Bundesrepublik Deutschland ein, wechselte dort den Betrag ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank - nach den weiteren Annahmen des Erstgerichtes in dem ihm vorzuwerfenden Rechtsirrtum, daß es einer solchen Bewilligung hiezu nicht bedürfe - in österreichische Schillinge um, brachte diesen Schillinggegenwert nach Österreich und erlegte am 8. April 1976 den Betrag von 3,261.400 S zu Gunsten seines Kontos bei der G -Bank. Mangels Zahlung erlitt Paul C einen Vermögensschaden in der Höhe des von ihm hingegebenen Betrages von 476.000 DM.

Dieses Urteil wird in den Schuldsprüchen von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, von Maximilian A auch im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten A:

Der auf die Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Maximilian A kommt keine

Berechtigung zu.

Aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß in der Hauptverhandlung die Anträge des (offenbar seines: S 60/III) Verteidigers abgewiesen wurden, Josef F als Zeugen darüber zu vernehmen, daß in dessen Gegenwart dem Angeklagten A die (Firmen-) Stampiglie des Gustav D übergeben wurde, und ihm (dem Angeklagten) eine Frist von ca 3 Wochen zum Beweis dafür einzuräumen, daß 'das angebahnte Geschäft eine konkrete Entwicklung genommen habe und auch einzelne Verträge schon geschlossen waren'.

Zum erstangeführten Beweisantrag ist indes dem Zwischenerkenntnis des Schöffensenates darin beizupflichten, daß es für die Entscheidung im vorliegenden Straffall ohne Bedeutung ist, auf welche Weise der Angeklagte A in den Besitz der Firmenstampiglie gelangte, mit der er sich (fälschlich) als Inhaber der Firma G. D ausgab. Wesentlich für die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens des Beschwerdeführers als nach § 146 StGB tatbildliche Täuschung über Tatsachen ist hier nur der Wahrheitsgehalt seiner durch den Gebrauch der ihn als Inhaber der genannten Firma bezeichnenden Stampiglie bekräftigten Behauptungen gegenüber Paul C. Daß in dieser Richtung durch den beantragten Zeugen bestimmte Umstände hätten erwiesen werden können, ist aus dem Beweisantrag und auch aus der Nichtigkeitsbeschwerde nicht konkret ersichtlich, weshalb die Verfahrensrüge in diesem Punkt versagen muß.

Aber auch der sinngemäß (vorerst nur) auf eine Vertagung der Hauptverhandlung abzielende zweite Antrag des Beschwerdeführers wurde schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil darin die (zur fortgesetzten Hauptverhandlung beizubringenden) Beweismittel nicht einmal andeutungsweise bezeichnet wurden. Wer einen Beweis führen will, muß außer dem Beweisthema das Beweismittel und in der Regel auch die Umstände, die erwarten lassen, daß die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis haben werde, angeben (RZ 1967, 67 ua). Ein Antrag, bei dem es an einem der angeführten Punkte fehlt, ist kein Beweisantrag, der nach § 276 StPO eine Vertagung der Hauptverhandlung rechtfertigen könnte; eine Vertagung bloß zu dem Zweck, um einer Partei Gelegenheit zu geben, (später) Beweisanträge zu stellen, ist unzulässig (Foregger-Serini StPO2 S 276 f, Anmerkung II zu § 276).

Schon vom Schöffengericht wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelwerber in der Voruntersuchung und bis zum Beginn der Hauptverhandlung genug Gelegenheit hatte, die zu seiner Entlastung bestimmten Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, sodaß auch im Sinne des - für das Erkenntnisverfahren sinngemäß geltenden - § 199 Abs 2 letzter Satz StPO die Abweisung des Vertagungsantrags berechtigt war.

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, der Sache nach auch Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer sodann gegen die (rechtliche) Annahme einer durch sein Tun bewirkten schadenskausalen Täuschung des Paul C; aus einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils will er ableiten, daß er sich gegenüber C durchaus passiv verhalten und nur B bei C die diesen zur Darlehensgewährung bestimmenden Vorstellungen erweckt habe. Diesem Einwand sind die vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang außer acht gelassenen weiteren Urteilsfeststellungen entgegenzuhalten, denen zufolge er C am 6. April 1976 eine (inhaltlich praktisch unbegrenzte) Vollmacht zu Verfügungen über die Liegenschaften des Gustav D und des Alfred E ausgestellt und sich außerdem bei der Unterfertigung des Deckungswechsels über 500.000 DM durch den Aufdruck eines entsprechenden Firmenstempels als 'Inhaber' der Firma G. D bezeichnet, demnach durch ein positives Tun vorgetäuscht hat, daß die betreffenden Liegenschaften (wirtschaftlich und rechtlich) zu seinem Vermögen gehörten und er zu Verfügungen darüber, insbesondere mit dem Zweck der Sicherung des ihm von C zu gewährenden Darlehens, berechtigt sei (S 81, 82/III). Damit hat er aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S 83/III) - C in seinem Irrtum über die in Rede stehenden Tatsachen durch positive und aktive Handlungen jedenfalls bestärkt und ihn sohin über eben diese Tatsachen im Sinne des § 146 StGB getäuscht (vgl Dokumentation zum StGB S 169 f; Foregger-Serini StGB2 S 269 unten). Die Fragen nach einer den Beschwerdeführer im konkreten Fall (rechtlich) treffenden Irrtumsaufklärungspflicht und nach der Gleichwertigkeit der (pflichtwidrigen) Unterlassung einer Erfolgsabwendung mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun (§ 2 StGB) können bei einer solchen Sachlage auf sich beruhen. Keinen Feststellungsmangel, sondern einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, indem er dem Erstgericht vorwirft, der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Irrtum des Getäuschten und dessen (ihn selbst) schädigenden Verhalten zuwiderlaufende Aussagen des Zeugen C unbeachtet gelassen zu haben. Aber gerade auch die in der Beschwerde zitierten Depositionen des genannten Zeugen (S 35, 41/III) besagen in diesem Zusammenhang eindeutig, daß für den Entschluß des Zeugen die (vom Beschwerdeführer nach dem Gesagten verstärkte) irrige Vorstellung maßgebend war, die aus den Unterlagen ersichtlichen Werte gehörten zum Vermögen des Angeklagten A; der bekämpften Urteilsannahme stehen sie mithin keineswegs entgegen. Die Feststellung des Betrugsvorsatzes beim Angeklagten A ist - seinem Beschwerdevorbringen zuwider -

nicht schon deshalb mit einem Begründungsmangel behaftet, weil sie auf vom Schöffengericht aus dem äußeren Sachverhalt abgeleiteten Schlußfolgerungen beruht; noch weniger kann einer derart begründeten Urteilsannahme - wie der Beschwerdeführer meint - der Charakter einer Tatsachenfeststellung schlechthin abgesprochen werden. Der Vorsatz eines Täters stellt einen unmittelbarer Wahrnehmung entzogenen, in der Regel aus äußeren Tatsachen zu erschließenden inneren Vorgang dar. Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen (äußeren) Tatsachen kann das Gericht zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen (innerer Vorgänge beim Täter) kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen ansehen. Daß der Beschwerdeführer aus dem von Paul C erhaltenen Darlehensbetrag die frühere Schuld bei der G -Bank abdecken ließ, schließt die Annahme eines bei dieser Darlehensaufnahme gegenüber C verfolgten Betrugs- (insbesondere Schädigungs-) Vorsatzes keineswegs aus; ist doch das von solchem Vorsatz geleitete Eingehen neuer zur Abdeckung alter Schulden ein häufiges Erscheinungsbild des Betruges. Mit der den Beschwerdeausführungen zu entnehmenden Behauptung, die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite seien nicht zwingend und es seien auch gegenteilige möglich, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, wie er zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO erforderlich ist; solcherart bekämpft der Beschwerdeführer bloß die im Sinne des § 258 Abs 2 StPO vorgenommene, im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte A geltend, daß sein Vorsatz, Paul C durch Täuschung über Tatsachen zur Darlehensgewährung zu verleiten, den Genannten am Vermögen zu schädigen und sich dementsprechend unrechtmäßig zu bereichern, durch die Urteilsfeststellungen nicht dargetan sei, zumal das Erstgericht selbst den Beschwerdeführer als realitätsfremden, seine wirtschaftlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten in geradezu krankhaftem Optimismus überschätzenden Phantasten bezeichne.

Dieser Einwand versagt, weil die aus einer irrealen Sicht allenfalls gehegte Hoffnung, auf den positiven Ausgang eines Vorhabens nicht ausschließt, daß der Täter anderseits den negativen Erfolg als naheliegend voraussieht und sich damit auch abfindet (11 Os 9/78). Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer nicht die konkrete Vorstellung, daß es ihm möglich sein könnte, durch Rückstellung der vorgestreckten Geldsumme den Eintritt eines Schadens am Vermögen des Paul C abzuwenden; vielmehr rechnete er mit dem Eintritt eines solchen Schadens und fand sich damit ab (S 83/III). Damit sind auch auf der subjektiven Tatseite die für die rechtliche Beurteilung der Tat des Beschwerdeführers als Betrug wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodaß sich die in dieser Richtung erhobene Rechtsrüge als unbegründet erweist. Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO wendet der Beschwerdeführer ein, die ihm vom Erstgericht zugeschriebenen Charaktereigenschaften ließen unter dem Aspekt mangelnder Dispositionsfähigkeit seine Zurechnungsfähigkeit bezweifeln. Er verkennt aber dabei, daß nach § 11 StGB nur Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewußtseinsstörungen oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen Zurechnungsunfähigkeit bewirken, sofern der Täter dadurch (zur Zeit der Tat) außerstande gesetzt wird, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Vorliegen eines solchen, nach § 11 StGB Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden Geisteszustandes beim Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht ausdrücklich ausgeschlossen (S 89/III). Charaktermängel der Art, wie sie dem Angeklagten im Ersturteil zugeschrieben werden, nämlich ein Hang zur Phantasterei, Geltungssucht und Selbstüberschätzung (S 89, 95, 99, 120/III), bedingen an sich noch nicht Zurechnungsunfähigkeit (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB S 106).

Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian A war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Maximilian A nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe die Vorstrafen, den raschen Rückfall und die hohe Schadenssumme als erschwerend, das Geständnis des Tatsächlichen hingegen als mildernd an.

In seiner Berufung begehrt der Angeklagte A unter Hinweis auf den ihm eigenen gesteigerten Optimismus, den nach der Entlassung aus der letzten Strafhaft zunächst gegebenen wirtschaftlichen Notstand und seine (zum Teil positiv zu beurteilenden) Fähigkeiten, die ihm an sich eine sinnvolle und erfolgreiche (wirtschaftliche) Betätigung ermöglichen, die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt sowie zutreffend gewürdigt. Das von ihm gefundene Strafmaß entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten. Es trägt den persönlichen Verhältnissen desselben Rechnung und nimmt insbesondere auch zureichend auf die in der Berufung aufgezeigten Umstände Bedacht.

Diese vermögen demnach eine Herabsetzung der über den Angeklagten A ausgesprochenen Strafe keineswegs zu rechtfertigen. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B und zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:

Auf die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO die Zubilligung eines nach § 9 StGB schuldausschließenden, weil nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtums anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B muß nicht eingegangen werden, weil dessen Schuldspruch der von ihm nicht geltend gemachte, jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO anhaftet.

Als Vergehen nach § 24 Abs 1 lit a (zu ergänzen: und lit b) DevG legte das Erstgericht dem Angeklagten B zur Last, daß er vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 2 Abs 1 und 3 Z 1 DevG mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von mehr als 50.000 S handelte und über solche verfügte, indem er im April 1976 in Frankfurt am Main den (durch Einlösung des von Paul C ausgestellten Schecks) erlangten Betrag von 462.000 DM in österreichische Schilling umwechselte.

Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß das umschriebene Tatverhalten des Angeklagten B im Hinblick auf den aus der Präambel zum Devisengesetz erhellenden Schutzzweck, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen, und angesichts des in § 67 Abs 2 StGB generell - auch für strafrechtliche Nebengesetze (Art I Abs 1 StRAG) - normierten Grundsatzes, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung (auch) an jedem Ort begangen wird, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (oder doch nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen), als gemäß dem § 62 StGB im Sinne des Territorialprinzips der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterliegende Inlandstat zu beurteilen sei, kann nämlich nicht gefolgt werden. Gemäß § 67 Abs 2 StGB kommt es für die Frage nach dem Tatort auf den Eintritt des dem Tatbild entsprechenden Erfolges an. Die Verfügung (im Sinne der §§ 3 Z 1, 24 Abs 1 lit b DevG), worunter ein Rechtsgeschäft, ein sonstiger Rechtsvorgang oder eine tatsächliche Handlung, die unmittelbar eine Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung bewirkt, zu verstehen ist (SSt 24/57

ua), war im vorliegenden Fall eines Eintausches ausländischer Zahlungsmittel gegen österreichische Geldsorten mit dem Übergang ersterer aus der Hand des Angeklagten in die Verfügungsmacht der betreffenden Geldinstitute in Frankfurt am Main, sohin im Ausland, vollendet (vgl Schwarzer-Csoklich-List, Währungs- und Devisenrecht3 S 413). Anders als in dem der Entscheidung EvBl 1979/69 zugrundeliegenden Fall eines durch Einschmuggelung im Ausland angekaufter Feingoldmengen auf das Inland übergreifenden vorschriftswidrigen Handels mit Gold ist der gegenständliche Handel (§§ 1 Z 11, 24 Abs 1 lit a DevG) mit den ausländischen Zahlungsmitteln in gleicher Weise als im Ausland effektuiert anzusehen. Die anschließende Einbringung der gegen die tatgegenständlichen ausländischen (im Ausland) eingehandelten inländischen Zahlungsmittel gehört nicht mehr zum Tatbild; ebenso nicht die mit jedem Verstoß gegen die inländischen Devisenvorschriften in der Regel verbundene Beeinträchtigung von deren Schutzzwecken - vorliegend der Wahrung des Devisenhandelsmonopols der Österreichischen Nationalbank (§ 2 Abs 1 DevG) -, wie denn auch der tatsächliche Eintritt eines Schadens zum Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a DevG nicht erforderlich ist (SSt 34/44).

Die Strafbarkeit der sohin vorliegenden Auslandstat (eines Österreichers) nach einem österreichischen Strafgesetz wäre gemäß § 65 Abs 1 StGB nur gegeben, wenn die Tat auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist; bei in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Verstößen gegen österreichische Devisenvorschriften trifft dies jedoch nicht zu. Die sich aus dem dargelegten Rechtszustand allerdings ergebende Strafbarkeitslücke (vgl Schwarzer-Csoklich-List aaO S 424, Anm 15 zu § 24 DevG) wurde erst durch das Bundesgesetz vom 24. Mai 1978, BGBl Nr 264, dadurch geschlossen, daß dem § 24 DevG ein dritter Absatz angefügt wurde, wonach - abweichend von der bis dahin durch die vorangeführte Bestimmung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (auch) für das Devisenstrafrecht gegebenen Rechtslage - die im § 24 Abs 1 DevG bezeichneten Handlungen auch dann strafbar sind, wenn sie von einem (devisenrechtlichen) Inländer im Ausland begangen werden. Auf die vor dem Inkrafttreten des § 24 Abs 3 DevG begangene Tat des Angeklagten Kurt B ist diese Regelung zufolge §§ 1 Abs 1, 61 zweiter SatzStGB nicht anzuwenden. Die von ihm nach dem Gesagten im Ausland begangene Tat kann mithin gemäß § 65 Abs 1 StGB nicht nach § 24 Abs 1

(lit a und b) DevG bestraft werden.

Die durch § 290 Abs 1 StPO gebotene amtswegige Wahrnehmung der dem dennoch ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Kurt B anhaftenden Nichtigkeit nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO hatte zum sofortigen Freispruch dieses Angeklagten zu führen, der mit seiner - auf andere Gründe gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen war.

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