vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde‑ im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion ‑ mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40138897

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)