Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 8.
(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde‑ im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion ‑ mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20003062
Dokumentnummer
NOR40138897
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