Rechtssatz
Der Vorbereitung des Beischlafes dienende Handlung, aber auch diesem unmittelbar anschließende Unzuchtshandlungen sind nicht gesondert nach § 207 StGB strafbar.
13 Os 72/80 | OGH | 09.10.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für die Unmöglichkeit einer Konkurrenz ist die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. (T1) |
9 Os 71/84 | OGH | 12.06.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Realkonkurrenz nur dann, wenn Unzuchtsakte als selbständige, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Missbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und andererseits auf sonstige Art gerichtete Tathandlungen zu werten sind. (T2) |
9 Os 178/84 | OGH | 18.12.1984 |
Beis wie T1; Beisatz: Lediglich zeitlich und/oder handlungsablaufmäßig von einem Beischlaf getrennte Unzuchtshandlungen können gesondert (realkurrierend) dem Tatbestand des § 207 StGB unterstellt werden. (T3) |
11 Os 80/02 | OGH | 01.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine zeitliche Überschneidung allein schließt das jeweilige Vorliegen von auf gesonderten Entschlüssen des Täters basierenden Tathandlungen und damit auch echte Realkonkurrenz zwischen §§ 201 und 206 StGB einerseits und § 207 StGB andererseits nicht aus. (T4) |
14 Os 123/03 | OGH | 21.10.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen- im Fall getrennter Handlungskomplexe- Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz) möglich. (T5) |
13 Os 62/06a | OGH | 11.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jenem nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T6) |
13 Os 100/11x | OGH | 13.10.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Scheinkonkurrenztyp der typischen Begleittat. (T7) |
14 Os 3/13t | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jener des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nur dann als typische Begleittat infolge Scheinkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0120OS00030_7700000_001
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