Spruch:
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Privatbeteiligten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Den Privatbeteiligten T***** GmbH, Dieter Bo*****, Dr. Eckart W*****, Yakov M*****, Dr. Andreas P*****, Dr. Wolf Po*****, Hermann E*****, Werner L***** und der Verlassenschaft nach Peter B***** fallen die durch ihr Rechtsmittel erwachsenen Kosten des Verfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Dr. Hannes S***** der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (I./1./ und 2./) sowie der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGB (II./1./ bis 5./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ am 20. Juni 2006 und am 8. April 2008 durch im Urteil jeweils genau bezeichnete Angaben als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren 31 C 218/06g des Bezirksgerichts Innsbruck jeweils falsch ausgesagt (1./ und 2./);
II./ im April 2008 in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, und zwar in dem von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) durchgeführten Prüfverfahren fünf im Urteil genau bezeichnete falsche bzw verfälschte Beweismittel zum Beweis der regulären Durchführung der Studie der Phase III gebraucht.
Von weiteren Vorwürfen der Anklage, nämlich Mitarbeiter der T***** GmbH durch das Vortäuschen einer anerkannten Behandlungsmethode zur Übernahme von Kosten sowie die Privatbeteiligten zur Zahlung von Geldbeträgen verleitet und diese dadurch am Vermögen geschädigt zu haben, wurde Dr. Hannes S***** ebenso gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wie vom Anklagevorwurf, seine Befugnis durch Durchführung und Verrechnung von Behandlungen an 68 Patienten trotz Behandlungsverbots missbraucht und die T***** GmbH dadurch am Vermögen geschädigt zu haben.
Gemäß § 366 Abs 1 StPO wurden die Privatbeteiligten T***** GmbH, Dieter Bo*****, Dr. Eckart W*****, Yakov M*****, Dr. Andreas P*****, Dr. Wolf Po*****, Hermann E*****, Werner L***** und der (zwischenzeitig verstorbene) Peter B***** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Zudem enthält das Urteil nicht nur einen verfehlt ergangenen Freispruch auch von der rechtlichen Kategorie, sondern auch in Bezug auf unselbständige Taten, nämlich weitere am 20. Juni 2006 und am 8. April 2008 getätigte Falschangaben (vgl RIS-Justiz RS0117261, RS0120128).
Gegen die Schuldsprüche richtet sich die aus Z 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Freisprüche werden mit den aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten T***** GmbH, Dieter Bo*****, Dr. Eckart W*****, Yakov M*****, Dr. Andreas P*****, Dr. Wolf Po*****, Hermann E***** und Werner L***** bekämpft.
Sämtlichen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung von Gründen angemeldete (ON 307), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des zwischenzeitig verstorbenen Privatbeteiligten Peter B***** war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Den Verfahrensrügen des Angeklagten und der Privatbeteiligten ist vorweg zu erwidern, dass eine erfolgreiche Geltendmachung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO wegen unterlassener Beweisaufnahme nur im Zusammenhang mit der gebotenen Klärung erheblicher Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321) möglich ist. Eine Beweisaufnahme, die schon dem Antragsvorbringen zufolge nicht geeignet ist, eine solche Tatsache zu beweisen, kann unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Einem Beweisantrag muss daher - soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 StPO) - zu entnehmen sein, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Erörterungen unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Hinzu kommt, dass es bei dem umfangreichen Aktenmaterial (13 Bände, elf Verhandlungstage) der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs bzw von Antragstellung und Widerspruch bedarf (RIS-Justiz RS0124172). Den dargelegten Anfechtungskriterien werden die Verfahrensrügen (Z 4) nicht gerecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Univ.-Prof. Dr. Arnulf St***** und Univ.-Prof. Dr. Christoph K***** konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die allfällige Erkenntnis, dass die Behandlungsmethode des Angeklagten in Fachkreisen anerkannt bzw evidenzbasiert gewesen sei, keine erhebliche Tatsache betrifft.
Dies gilt gleichermaßen für die angestrebte Übersetzung diverser Berichte zum Beweis dafür, dass mit der Herstellungserlaubnis auch die Autorisierung der Therapie in Österreich erfolgt sei.
Davon, dass der Ethikkommission Studien der Phase I und II eingereicht wurden, ging das Erstgericht aus. Weshalb die Beischaffung von Akten der Ethikkommission das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, nämlich den Nachweis einer auf die Phase III bezogenen Antragstellung erwarten lasse, obwohl dies die Zeugen Dr. Holger Ba***** (ON 307 S 6) und Dr. Peter Lu***** (ON 303 S 2 ff) ausdrücklich in Abrede stellten, legte der Beweisantrag nicht dar. Im Übrigen befanden sich die Ablichtungen der Originalakten zu den Studien AN 1353, 1604 und 1826 als ON 283 und ON 284 bereits bei den Akten (ON 286 S 2).
Die reklamierte Unterlassung der Beischaffung der „Akten des Ministeriums und der Urologie“ lässt die genaue Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs vermissen.
Der Vorwurf der Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung macht nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Der Einwand, der Beschwerdeführer habe nur Gelegenheit zu einer summarischen Stellungnahme erhalten, ist unrichtig (ON 265 S 3 bis 27 und ON 269 S 2 bis 5).
Die Mängelrüge bekämpft die Feststellung, wonach bei der Ethikkommission nie eine Phase III-Studie eingereicht worden sei. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider (Z 5 zweiter Fall) bedurfte es der Erörterung des Schreibens vom 15. Mai 2001 mangels einer daraus ersichtlichen Bezugnahme auf eine Phase III-Studie nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 10. September 2011 rekurriert, zeigt er bereits mit Blick auf das Datum kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes und demnach erörterunsgbedürftiges Beweismittel auf. Der Vorwurf, wonach das Erstgericht zu Unrecht der Ethikkommission folge, verkennt den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Ob der Angeklagte wusste, dass die T***** GmbH die Kosten für die Zellzüchtungen und Behandlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt und sein Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang steht, ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung.
Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch II./ vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite findet sich auf US 106 bis 108.
Indem der Beschwerdeführer aus den Verfahrensergebnissen günstigere Schlüsse als das Erstgericht ableitet, bekämpft er unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Mängelrüge zum Schuldspruch I./2./ lediglich einzelne Passagen der Falschaussage herausgreift, verkennt sie das Bestehen einer tatbestandlichen Handlungseinheit, woraus auch eine auf die Gesamtheit beschränkte Anfechtungsbefugnis folgt (RIS-Justiz RS0127374).
Aus welchem Grund die Tatrichter zur Überzeugung gelangten, dass bei der Ethikkommission im Februar 2001 kein Antrag auf Durchführung einer Phase III-Studie eingereicht wurde, legten sie ausführlich dar (US 93 ff).
Offenbar unzureichend ist eine Begründung dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Den auf Falschaussagen bezogenen Vorsatz des Angeklagten leiteten die Tatrichter aus dem Umstand der mangelnden Genehmigung einer Phase III-Studie (US 103 f) und daraus ab, dass die gleichzeitige Beantragung einer Phase I und einer Phase III-Studie auch wissenschaftlich nicht nachvollziehbar wäre. Mangels aussagekräftiger Vordaten aus Erststudien hätte ein derartiger Antrag von der Ethikkommission nie befürwortet werden können, selbst wenn ein Gutachten des Arzneimittelbeirats vorgelegen wäre (US 94). Der erhobenen Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider sind diese Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich ohne entsprechende Beschwerdelegitimation (§ 281 Abs 1 StPO) gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte nicht nur Patienten, sondern auch Budgetverantwortliche der T***** GmbH getäuscht habe, obwohl diese keinen Schuldspruch des Angeklagten betrifft und entzieht sich damit einer Erwiderung.
Das Referat der entscheidenden Tatsachen zu I./1./ stimmt mit dem Anklagevorwurf C./1./ wörtlich überein. Der Vorwurf der Anklageüberschreitung (Z 8) ist daher unerfindlich. Im Übrigen ist das Schöffengericht an die Anträge des Anklägers gemäß § 267 StPO nur insoweit gebunden, dass es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs 3 StPO). Eine Konkretisierung der Falschaussage beseitigt die Identität der Anklage und der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tat nicht.
Aus welchem Grund die gesetzliche Anklageberechtigung fehlen sollte (Z 9 lit c), legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.
Mit dem gegen den Schuldspruch I./1./ hilfsweise - aber zu Unrecht - erhobenen Vorwurf der fehlenden Begründung der Feststellungen ist der Beschwerdeführer auf US 103 f zu verweisen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Vergehen der falschen Beweisaussage und der Fälschung von Beweismitteln die zu I./ und zu II./ jeweils festgestellte (US 28, 29, 39, 103 f) subjektive Tatseite mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen bestreitet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Das gegen die Schuldsprüche zu II./ gerichtete Vorbringen legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Prüfverfahren der AGES dem Tatbestandsmerkmal eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht genüge, obwohl die Dienstnehmer der Agentur im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nämlich als Organe des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tätig waren (US 28 und 83).
Der gegen die Nichtanwendung der bedingten Nachsicht gerichtete Einwand des „unrichtigen Strafausspruchs“ stellt der Sache nach ein Berufungsvorbringen dar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten T***** GmbH:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel der Antrag auf Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines eingetretenen Vermögensschadens zu Recht der Abweisung. Aus welchem Grund eine derartige Expertise nämlich geeignet sein sollte, die zur Nichtannahme der subjektiven Tatseite führende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Gunsten der Privatbeteiligten maßgeblich zu beeinflussen, vermag die Verfahrensrüge (Z 4) nicht darzustellen (RIS-Justiz RS0116987).
Das weitere Begründungsmängel geltend machende Beschwerdevorbringen verkennt die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO beschränkte Anfechtungsbefugnis der Privatbeteiligten (§ 282 Abs 2 StPO).
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Bo*****, W*****, M*****, P*****, Po*****, E***** und L*****:
Die im Wesentlichen gleichlautend ausgeführten Verfahrensrügen (Z 4) richten sich gegen den Freispruch von den Anklagefakten I./2./ lit a bis h (vgl US 5 f). Dem Vorbringen zuwider erfolgte die Ablehnung der Beweisanträge zu Recht.
Nach der Überzeugung der Tatrichter konnte die für einen Schuldspruch erforderliche subjektive Tatseite nicht festgestellt werden, vielmehr ging es dem Angeklagten nach Auffassung des Schöffensenats nicht um Schädigung oder Bereicherung, sondern um Ruhm und Anerkennung (US 100). Eine Beteiligung des Angeklagten am Unternehmen I*****, das die für die angewendete Behandlungsmethode erforderlichen Zellzüchtungen entgeltlich vornahm, war im Verfahren ebenso unstrittig wie der Erhalt von Beträgen aus einer Beratertätigkeit für das genannte Unternehmen (US 38). Den intendierten Nachweis einer Bereicherung des Angeklagten in Form von Verringerung der Passiven und Vermehrung der Aktiven des Unternehmens I***** bezog das Erstgericht in seine Erwägungen mit ein (US 118). Weshalb demnach die in den Beweisanträgen genannten Zeugen, Unterlagen (etwa Beteiligungs- und Syndikatsverträge, Zahlungsbelege und Kreditverträge, Geschäftsunterlagen des Unternehmens I*****) oder ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Rechnungswesens in der Lage bzw geeignet sein sollten, über die bereits unter Beweis gestellten Umstände hinaus über das innere Vorhaben des Angeklagten zum Tatzeitpunkt Auskunft zu geben, legten die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar.
Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie erfolgte deshalb zu Recht, weil das angestrebte Beweisziel für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung war. Eine Täuschung der Beschwerdeführer durch den Angeklagten wurde vom Erstgericht ohnedies in objektiver und subjektiver Hinsicht angenommen (US 27). Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Therapie mit Blick auf das angelastete Vermögensdelikt ohne Bedeutung. Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass der Betrugstatbestand nur den unmittelbar aus der Vermögensverfügung des Getäuschten entstandenen Schaden erfasst, allfällige bloß mittelbar herbeigeführte gesundheitliche (Folge-)Schäden sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0094410; Kirchbacher in WK² § 146 Rz 71).
Der mehrfach Begründungsmängel behauptenden Kritik fehlt die Beschwerdelegitimation (§ 282 Abs 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die zum Freispruch ausgeführte (ON 320) Berufung der Privatbeteiligten T***** GmbH war ebenso zurückzuweisen wie die bloß angemeldete (ON 307 S 15) Berufung der übrigen Privatbeteiligten, weil deren Anfechtungsbefugnis eine Verurteilung des Angeklagten voraussetzt (§ 366 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten und der Privatbeteiligten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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