OGH 12Os16/90 (RS0072335)

OGH12Os16/9022.5.2024

Rechtssatz

Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.

Normen

RAO §45 Abs1
RAO §45 Abs4
StPO §41 Abs1
StPO §41 Abs3
StPO §79 Abs2
StPO §284 Abs4 B
StPO §285
StPO §294 Abs2

12 Os 16/90OGH08.03.1990

Veröff: RZ 1990/70 S 155 = AnwBl 1990,395

15 Os 115/90OGH20.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249

15 Os 116/92OGH15.10.1992

Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im § 45 Abs 4 RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241

15 Os 102/94OGH13.07.1994

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/175 S 816

11 Os 147/98OGH18.01.1999

Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3)

14 Os 19/02OGH07.05.2002

Vgl auch

11 Os 17/19pOGH28.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4)

13 Os 13/24xOGH24.04.2024

vgl

13 Os 29/24zOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00016_9000000_001

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