Spruch:
I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Fritz F zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen
a) des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A laut den Punkten D/I/4/a und b sowie D/I/5 und E/8/b, b) des Angeklagten Ing. Otto B laut Punkt D/III/2, c) des Angeklagten Ing. Johann D laut Punkt D/IV, d) des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E laut Punkt E/5, jedoch nur insoweit, als dem Genannten ein sonstiger Tatbeitrag zu den in den Punkten D/I/1/a und b sowie D/V bezeichneten Untreuehandlungen der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A und Erich C auch in Ansehung eines Betrages von 8,430.580,07 S angelastet wird, e) des Angeklagten Ing. Fritz F laut den Punkten B/2 und E/5, sohin zur Gänze, f) der Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I laut Punkt E/4, jedoch nur insoweit, als den Genannten angelastet wird, zu den im Punkt D/I/4/a und b bezeichneten Untreuehandlungen des Angeklagten Dip.Ing. Adolf A im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen zu haben, und g) aus Anlaß der von den Mitangeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten Carl J laut Punkt E/3/a sowie demgemäß in den die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I betreffenden Strafaussprüchen, ferner in den die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und in den den Angeklagten Ing. Fritz F betreffenden Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung und die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung A/ gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Dipl.Ing. Adolf A ist schuldig, er hat im Dezember 1979 in Wien für die Vornahme einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter der 'AKH K-AG' (K) vornehmen konnte, nämlich für deren Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG., von Friedrich I einen Vermögensvorteil in Höhe von 1,250.000 S für sich angenommen und hiedurch das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB begangen.
Hingegen werden Dipl.Ing. Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Eduard Harald H und Friedrich I von der weiteren Anklage, sie haben 1. die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den nachstehend genannten Unternehmen einen 5.000 S bzw. (mit Ausnahme des Angeklagten Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar a) Dipl.Ing. Adolf A als Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG' (K) durch Annahme von Geldbeträgen als Schmiergeldzahlungen von mit Aufträgen bedachten Unternehmen und Verwendung dieser Beträge für sich, wodurch die K einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe erlitten habe, nämlich aa) im Juli 1978 für die Zustimmung zur Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich an die Firma H AG. im Rahmen des der N AG. Österreich erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungs- und Verteileranlage des AKH von der Firma H AG. 200.000 sfr, bb) am 8.November 1977 für die Brandmeldeanlage des AKH von der Firma P AG. 32.189,40 sfr;
b) Ing. Otto B als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich Anfang 1977 durch Entgegennahme von 800.000 S für den durch die N AG. Österreich an die Q Elektro Ges.m.b.H. im Rahmen des ersterer erteilten Auftrages zur Lieferung und Montage der elektrischen Energieversorgungsund Verteileranlage des AKH vergebenen Subauftrag und Verwendung für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke;
c) Ing. Johann D als technischer Leiter der Abteilung Installationstechnik der N AG. Österreich (auch) am 4.(10.)August 1978 durch Empfangnahme eines Betrages von 100.000 S von Dipl.Ing. Adolf A für nicht im Interesse der Firma N AG. Österreich gelegene Zwecke;
2. durch Leistung, Genehmigung oder sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen, und zwar a) Carl J zu der in Punkt D/III/2 des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Otto B, b) Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken zu den zu Punkt D/I/4/a und b des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlungen des Dipl.Ing. Adolf A, c) Dipl.Ing. Adolf A zu der in Punkt D/IV des Ersturteils bezeichneten strafbaren Handlung des Ing. Johann D, und sie haben auch hiedurch das Verbrechen der Untreue (als unmittelbare Täter) nach § 153 Abs 1 und 2 StGB bzw. (als Beteiligte) nach §§ 12, 153 Abs 1 und 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A zur Last fallende Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB sowie für die diesem Angeklagten und den nachstehend genannten Angeklagten nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich bei Dipl.Ing. Adolf A das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I/1 bis 3 und 6 sowie E/8/a und c des Schuldspruchs) und das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs), bei Carl J das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II/1 und 2 sowie E/3/b des Schuldspruchs), bei Ing. Otto B das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB
(Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III/1 und E/2 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Ing. Johann D das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/1 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs), bei Eduard Harald H das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), und bei Friedrich I das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs), werden jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB verurteilt:
Dipl.Ing. Adolf A unter Anwendung des § 28 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren, Carl J zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B unter Anwendung des § 28 StGB
und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.März 1980, GZ 9 U 1358/78-3, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 350 (dreihundertfünfzig) Tagen, Ing. Johann D unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und Friedrich I zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten.
Die die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens werden aus dem Ersturteil übernommen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die über die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I verhängten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen;
B/ im übrigen, nämlich in Ansehung des Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, soweit der ihn betreffende Schuldspruch aufgehoben wurde, und in Ansehung des Angeklagten Ing. Fritz F, insoweit zur Gänze, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II/ Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und Dipl.Ing. Adolf A gemäß § 20 Abs 2 StGB (a.F.) zur Zahlung eines Geldbetrages von 7,678.410,40 (in Worten: siebenmillionensechshundertachtundsiebzigtausendvierhundertzehn) S verurteilt.
III/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G werden zur Gänze, jene der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I im verbleibenden Umfang verworfen.
IV/ Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Eduard Harald H und Friedrich I auf die zu I/
getroffene Entscheidun verwiesen.
V/ Den Berufungen der Angeklagten Ing. Erich C und Dr. Gustav G wird Folge gegeben und die über Ing. C verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und die über Dr. G verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.
VI/ Die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN werden mit ihren Berufungen, soweit sie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Fritz F betreffen, auf die zu I/ getroffene Entscheidung verwiesen;
im übrigen wird diesen Berufungen nicht Folge gegeben. VII/ Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
A/
Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig:
1. den am 24.Oktober 1940 geborenen Beamten der GEMEINDE WIEN und Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG.' (im folgenden kurz: K) Dipl.Ing. Adolf A a) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I und E/8 des Schuldspruchs), und c) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 sowie § 15 StGB (Punkte F/ und G/ des Schuldspruchs);
2. den am 30.Mai 1934 geborenen Kaufmann Carl J des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2
(zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II und E/3 des Schuldspruchs);
3. den am 27.September 1937 geborenen Angestellten der Firma N AG. Ing. Otto B a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nac+ § 153 Abs 1
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III und E/2 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
4. den am 15.Jänner 1926 geborenen Angestellten der Firma R Ges.m.b.H. Ing. Erich C a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.), zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte B/2 und C/ des Schuldspruchs),
b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/V und E/6 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG.
(Punkt H/ des Schuldspruchs);
5. den am 12.November 1927 geborenen technischen Angestellten der Firma N AG. Ing. Johann D a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/IV und E/1 des Schuldspruchs), und c) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
6. den am 7.September 1925 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. Dipl.Ing. Edmund E a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);
7. den am 8.November 1910 geborenen Generaldirektor der Firma R Ges.m.b.H. in Ruhe Ing. Fritz F a) des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/2 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/5 des Schuldspruchs);
8. den am 8.Feber 1928 geborenen Zentraldirektor der Firma N AG. Dkfm. Ernst S des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
9. den am 26.Feber 1932 geborenen kaufmännischen Angestellten der Firma N AG. Heinz T des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1
StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs);
10. den am 13.Jänner 1936 geborenen kaufmännischen Direktor der Firma R Ges.m.b.H. Dr. Gustav G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/7 des Schuldspruchs);
11. den am 3.April 1930 geborenen Generaldirektor der Firma H AG. Eduard Harald H des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1
und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs) und
12. den am 19.Jänner 1925 geborenen früheren Vorstandsdirektor der Firma H AG. Friedrich I gleichfalls des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB (Punkt E/4 des Schuldspruchs).
Es verurteilte die genannten Angeklagten hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Dipl.Ing. Adolf A zu 9 (neun) Jahren, Carl J zu 3 (drei) Jahren, Ing. Otto B zu 5 (fünf) Jahren und 350 Tagen, Ing. Erich C zu 4 (vier) Jahren, Ing. Johann D zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren, Ing. Edmund E zu 3 (drei) Jahren, Ing. Fritz F zu 3 (drei) Jahren, Dkfm. Ernst S zu 1 (einem) Jahr, Heinz T zu 1 (einem) Jahr, Dr. Gustav G zu 2 (zwei) Jahren, Eduard Harald H zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und Friedrich I zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren, wobei es die über Dkfm. Ernst S, Heinz T und Dr. Gustav G verhängten Strafen gemäß § 43 Abs 1 bzw. 2
StGB unter Bestimmung einer jeweils dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Firma R Ges.m.b.H. ein Betrag von 3,800.000 S zugesprochen und dessen Bezahlung dem Angeklagten Ing. Erich C auferlegt; im übrigen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche liegt den genannten
Angeklagten zur Last:
I/ Laut Punkt A/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing.
Adolf A als Beamter der (STADT WIEN-)MA. 34, der für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte im Zuge der Bauleitung für den Neubau des AKH (im folgenden kurz: AKH) in Wien zuständig war, für die pflichtgemäße Vornahme dieser Amtsgeschäfte in folgenden Fällen Vermögensvorteile, nämlich Geldbeträge angenommen bzw. gefordert:
1. in der Zeit vom 30.Mai 1972 bis September 1975
im Zusammenhang mit an die Firma N AG. Österreich erteilten
Aufträgen (zur Errichtung der Starkstromanlage des Kerngebäudes des
AKH) 881.400 sfr, 2. im Herbst 1973 im Zusammenhang
mit einem an die Firma W Ges.m.b.H. erteilten Auftrag zur Lieferung
von Fahrsteigen 60.000 sfr, 3. im Herbst 1973 im
Zusammenhang mit einem an die Firma X Ges.m.b.H. Essen erteilten
Auftrag zur Lieferung der haustechnischen überwachungsanlage 14.000
sfr, 4. im Zusammenhang mit dem an die (zum R-X-AE-
Konzern gehörige) Firma Y AG. Deutschland (im folgenden kurz Y)
erteilten Auftrag zur Lieferung der ACT-Anlage a. am 3.März 1975
143.500 sfr, b. am 28.April 1975 61.500 sfr, bzw. mit einem
Zusatzauftrag zur ACT-Anlage c. am 7.Juli 1975 310.000 S,
5. am 6.Dezember 1974 im Zusammenhang mit dem an die Firma AB AG.
Lübeck erteilten Auftrag zur Lieferung der medizinischen
Gasversorgungs- und Vakuumversorgungsanlage 70.000
DM.
II/ Dem Punkt B/ des Schuldspruchs zufolge haben 1. Ing Johann D und Ing. Otto B im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/1 genannten Beträge (881.400 sfr), 2. Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C im einverständlichen Zusammenwirken die zu A/4 genannten Beträge (205.000 sfr und 310.000 S) dem Dipl.Ing. Adolf A als Beamten der MA. 34 gewährt, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte, nämlich Bevorzugungen der betreffenden Unternehmen im Zuge der übertragung und Abwicklung der ihnen erteilten Aufträge vornehme.
Ing. Erich C hat weiters zu dem von Verantwortlichen der Firma X Ges.m.b.H.
Essen begangenen Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (A/3 des Schuldspruchs) beigetragen, indem er den Kontakt zwischen dieser Firma und Dipl.Ing. Adolf A herstellte, obwohl er wußte, daß von der Firma X Ges.m.b.H. Essen dem Dipl.Ing.
Adolf A als Beamten der MA. 34 14.000 sfr gewährt werden, damit dieser pflichtwidrig Amtsgeschäfte vornehme (Punkt C/ des Schuldspruchs).
III/ Nach dem Inhalt der Schuldsprüche zu den Punkten D/ und E/ des Urteilssatzes haben die Angeklagten Dipl.Ing.
Adolf A, Carl J, Ing. Otto B, Ing. Erich C und Ing. Johann D eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch ihren Machtgebern einen 5.000 S und (abgesehen von Ing. Johann D) auch 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt; weiters haben diese Angeklagten, ebenso wie die Angeklagten Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I auch zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer beigetragen. Danach hat Dipl.Ing. Adolf A als (mit 9.September 1975 bestelltes) Vorstandsmitglied der K in den nachstehenden Fällen für Aufträge beim AKH Schmiergeldzahlungen entgegengenommen, die von ihm für Eigenzwecke verwendet wurden:
1. Von der Firma Y AG. Deutschland (Y) in der Zeit zwischen 23. September 1975 und 29.Dezember 1978 für den Auftrag zur Lieferung der Containeranlage (ACT-Anlage) und entsprechende Zusatzaufträge 8,430.580,07 S, sowie von der Firma R Ges.m.b.H.
in der Zeit zwischen 25.Juli 1977 und 5.März 1979 für Zusatzaufträge zur ACT-Anlage und für die Aufträge zur Errichtung einer Telefonnebenstellenanlage und einer Gebäudeautomationsanlage samt entsprechenden Zusatzaufträgen 180.000 sfr und 243.000 DM. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Ing. Fritz F, Dipl.Ing. Edmund E und Ing. Erich C, im Falle der 243.000 DM auch der Angeklagte Dr. Gustav G, im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen, indem sie die Schmiergeldzahlungen veranlaßten oder genehmigten. Von den genannten 8,430.580,07 S hat Ing. Erich C als Prokurist der Firma R Ges.m.b.H. in den Jahren 1974 bis 1979 für die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen ca. insgesamt 5,000.000 S in sfr, DM und öS-Beträgen zurückerhalten und sodann nicht im Interesse der R Ges.m.b.H. verwendet; insoweit lastete das Schöffengericht dem Angeklagten Ing. Erich C das Verbrechen der Untreue als unmittelbarem Täter und dem Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A sowie den Angeklagten Ing. Fritz F und Dipl.Ing. Edmund E einen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB
zur Untreue des Ing. Erich C an (Punkte D/I/1 und V; E/5, 6, 7 und 8/c des Schuldspruchs).
2. Von der Firma N AG. Österreich in der Zeit vom 3.Dezember 1975 bis 16.August 1978 für Aufträge (zur Lieferung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH und entsprechende Zusatzaufträge) 739.300 sfr, zu welcher Tat die Angeklagten Ing. Johann D und Ing. Otto B durch die Veranlassung der Schmiergeldzahlungen beigetragen haben. Hievon ist in den Jahren 1976 bis 1980 ein Betrag von 1,934.895 S an den Angeklagten Ing. Otto B für die Veranlassung weiterer Schmiergeldzahlungen zurückgeflossen, der von letzterem für nicht im Interesse der N AG. Österreich gelegene Zwecke verwendet wurde; in diesem Umfang nahm das Erstgericht unmittelbare Täterschaft des Angeklagten Ing. Otto B und Beitragstäterschaft des Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A an. Der Rückfluß eines weiteren Betrages von 100.000 S am 4.(10.)August 1978 von Dipl.Ing.
Adolf A an Ing. Johann D wurde letzterem zusätzlich als Untreue in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft und Dipl.Ing. Adolf A als sonstiger Tatbeitrag zugerechnet (Punkte D/I/2, III/1 und IV; E/1, 2
und 8/a und b des Schuldspruchs).
3. Von der Firma H AG. im Herbst 1977 für den Auftrag zur Errichtung einer Lichtrufanlage 200.000 S sowie für die Vergabe von zwei Subaufträgen der Firma N AG. Österreich beim Bau des AKH im Juli 1978
200.000 sfr und im Dezember 1979 1,250.000 S. Zu diesen Untreuehandlungen haben die Angeklagten Eduard Harald H und Friedrich I im einverständlichen Zusammenwirken beigetragen (Punkte D/I/3 und 4; E/4 des Schuldspruchs).
4. Von der Firma P AG. am 8.November 1977
für die Brandmeldeanlage des AKH (zu deren Lieferung der Auftrag an die Firma N AG. Österreich vergeben worden war) 32.189,40 sfr (Punkt D/I/5 des Schuldspruchs).
5. Von der Firma AB AG. Lübeck am 15.Dezember 1975 für die zentrale medizinische Gasversorgungsund Vakuumversorgungsanlage des AKH (weitere) 70.000 DM (Punkt D/I/6 des Schuldspruchs). Ferner wurde Ing. Otto B als Verbrechen der Untreue angelastet, in seiner Eigenschaft als Leiter des Vertriebes der Abteilung Installationstechnik der Firma N AG. Österreich vom Angeklagten Carl
J aus Anlaß eines von der N AG. Österreich an die Firma Q Elektro Ges.m.b.H. erteilten Auftrages über 20 Millionen Schilling Anfang 1977 einen Betrag von 800.000 S angenommen zu haben, durch dessen übergabe Carl J zur Tatausführung beigetragen hat (Punkte D/III/2; E/3/a des Schuldspruchs).
Der Angeklagte Carl J hat überdies als Geschäftsführer der Firma AC Fabrik für Elektrotechnik Ges.m.b.H. durch Veranlassen der überweisung von 121.800 sfr an die Firma AD in Liechtenstein in der Zeit von Juli 1972 bis Ende 1973 und zweier überweisungen von je 300.000 S an die Firma CB (CB) Vaduz im Jänner und im Mai 1976 nach Maßgabe von Scheinrechnungen sowie durch Verwendung der rückerhaltenen, um 20 % verminderten Rechnungsbeträge für Eigenzwecke seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma AC Ges.m.b.H. zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Firma dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe der genannten Beträge zugefügt, und weiters in den Jahren 1975 bis 1978 durch Bezahlung von Schmiergeldern in Höhe von ca. 2,000.000 S für die Vergabe von Aufträgen an die Firma AC Ges.m.b.H. zu Untreuehandlungen unbekannt gebliebener entscheidungsbefugter Organe verschiedener Großfirmen der Elektroindustrie beigetragen (Punkte D/II und E/3/b des Schuldspruchs).
IV/ Laut den Punkten F/ und G/ des Schuldspruchs hat Dipl.Ing. Adolf
A mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Angestellte der Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen durch die Vorspiegelung, sich im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen der 'AF-AG.' (im folgenden kurz AF) für deren Firmen nutzbringend zu verwenden, zur Veranlassung der Zahlung von Entgelten an ihn, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, welche die betreffenden Unternehmen an ihrem Vermögen geschädigt haben bzw. schädigen sollten, und zwar 1. im Zusammenhang mit der Errichtung der Telefonnebenstellenanlage der Z die Firma R Ges.m.b.H. im September 1974 zur Leistung von 153.000 sfr (am 18.November 1974) und eines über diese Summe hinausgehenden, tatsächlich jedoch nicht zur Auszahlung gelangten weiteren Betrages von 17.000 sfr;
2. im Zusammenhang mit der Errichtung der regeltechnischen Anlage der Z die Firma AE Ges.m.b.H. Essen im Herbst 1976 zur Bezahlung von 450.000 S (am 16.März 1977), und 3. im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Aufträgen beim Bau der Z die Firma R Ges.m.b.H.
in den Jahren 1977 bis 1979 zur Bezahlung von 97.000 DM (am 12.März 1979).
V/ Dem Punkt I/ des Schuldspruchs zufolge haben die Angeklagten Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dkfm. Ernst S und Heinz T im Frühjahr 1979 im einverständlichen Zusammenwirken Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich Durchschläge von fingierten, an die liechtensteinischen Firmen AD und AI gerichteten angeblichen Bestellungen für Starkstromprojekte aus den Jahren 1972 bis 1978, die im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen der Firma N AG. Österreich an Dipl.Ing. A standen, vernichtet, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß diese Urkunden im Zuge der überprüfung der Finanzbehörden und firmeninterner Revisionen zum Beweis der Tatsache des Abschlusses solcher Scheinverträge über die Lieferung technischer Unterlagen für Starkstromprojektexgebraucht werden.
VI/ Schließlich hat der Angeklagte Ing. Erich C in den Jahren 1974 bis 1977 an der deutschösterreichischen Grenze vorsätzlich entgegen der Vorschrift des § 5 Abs 1 DevG. Zahlungsmittel im Wert von mehr als 50.000 S, nämlich norwegische Kronen im Wert von ca. 250.000 S, ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank in das Ausland verbracht (Punkt H/ des Schuldspruchs).
Von mehreren weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (II. Teil des Urteilsspruchs), der in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß § 263 Abs 2 StPO wurde dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Adolf A, des Ing. Otto B und des Ing. Johann D wegen einiger zusätzlicher Anklagefakten vorbehalten (III. Teil des Urteilsspruchs).
B/
Während das Urteil seitens der Angeklagten Carl J, Dkfm. Ernst S und Heinz T unangefochten geblieben ist, wird es von den Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Erich C, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Ing. Fritz F, Dr. Gustav G, Eduard Harald H und Friedrich I in den sie betreffenden Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft; auch die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.
Geltendgemacht werden von den Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO.:
von Dipl.Ing. A jene der Z 3, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;
von Ing. B jene der Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;
von Ing. C jener der Z 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 5;
von Ing. D jene der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10;
von Dipl.Ing. E jene der Z 4, 5, 8, 9 lit a, sachlich auch jener
der Z 9 lit b;
von Ing. F jene der Z 5, 8, 9 lit a, der Sache nach auch jener der Z 9 lit b;
von Dr. G jene der Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b;
von H jene der Z 5, 9 lit a und 10, sowie von I jene der Z 4, 5, 9 lit a und 10.
Der öffentliche Ankläger wendet sich, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO., mit seiner Beschwerde nur gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer an die Stelle des Verfalls tretenden Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 StGB in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. A.
Schließlich haben die Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Berufung ergriffen.
C/
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO:
Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes, den der Beschwerdeführer allerdings selbst nur 'analog' heranziehen zu können vermeint, rügt der Angeklagte A seinen Schuldspruch zu den Punkten F/ und G/ des Urteilssatzes, weil das Gericht damit gegen das Prinzip des 'fair trial' (Art. 6 MRK.) verstoßen habe. Durch die Erhebung einer Eventualanklage wegen Betruges (HV-Prot. S. 1531 f.) zum Faktum F/ der schriftlichen Anklage, in welcher ihm das Fordern und Annehmen von Vermögensvorteilen im Zusammenhang mit Aufträgen der AF an die Firmen R Ges.m.b.H. und AE Ges.m.b.H. Essen (bloß) als Vergehen der verbotenen Intervention nach § 308 Abs 1 StGB angelastet worden war, und die gleichzeitige Verhandlung über beide Anklagen sei er nämlich in die Zwangslage versetzt worden, sich in der einen oder in der anderen Richtung selbst zu beschuldigen.
Eine Urteilsnichtigkeit wird mit diesem Vorbringen indes nicht aufgezeigt.
Schöffengerichtliche Urteile können nur aus den in der Strafprozeßordnung bezeichneten Nichtigkeitsgründen angefochten werden, deren Umfang durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - unbeschadet ihres verfassungsrechtlichen Ranges - nicht erweitert worden ist (EvBl 1975/180 u.a.). Im § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind jene Vorschriften, deren Verletzung den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund herstellen, taxativ aufgezählt; Art. 6 MRK. ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine (allfällige) Verletzung dieser Vorschrift ist demnach nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen ist die Erhebung einer Eventual- (bzw. Alternativ-)anklage nicht ausgeschlossen, sondern zur Wahrung des Anklagerechts gegebenenfalls sogar geboten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO § 207 E.Nr. 6 und § 263 E.Nr. 52 ff.). Wird eine solche Anklage erhoben, so ist das Gericht verpflichtet, darüber unter Wahrung der Vorschrift des § 262 StPO.
zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des 'fair trial' im Sinne des Art. 6 MRK. kann darin nicht erblickt werden. Einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte A im (angeblichen) Abweichen der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in der Begründung des Schuldspruchs wegen Betruges. Gemäß § 260 Abs 1
StPO steht jedoch nur die Verletzung der im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte unter Nichtigkeitssanktion. Eine Abweichung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils von den mündlich verkündeten Gründen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (EvBl 1981/58).
II. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.:
Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes machen geltend:
1. Der Angeklagte B wegen der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswissenschaft und Bauwirtschaft zum Nachweis dafür, daß durch Aufwendungen oder Zuwendungen zum Zwecke der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes von Auftragserfüllungen einschließlich der Kosten der Geldbeschaffung infolge dadurch bewirkter besserer Koordination und bedeutender Arbeitszeitverkürzungen jeweils eine die betreffende Aufwendung wesentlich übersteigende Kostenersparnis und damit eine Erhöhung des Gewinnes eintrete, und daß solche Aufwendungen und Zuwendungen branchenüblich seien (vgl. HV-Prot. S. 835, 1472 f.);
2. die Angeklagten E und G wegen der Abweisung der vom Erstgenannten am 28.September 1981 schriftlich gestellten (Bd. 61, Beilage 29) und in der Hauptverhandlung mündlich wiederholten Anträge, denen sich der Angeklagte G (unter Nennung eines weiteren Zeugen) angeschlossen hat; darin wurde u.a. die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens und die Vernehmung verschiedener Zeugen zum Beweis dafür begehrt, daß die Zahlungen an die liechtensteinischen Firmen AD und AI (für A) zu Lasten der Gewinnanteile der R bzw. der Y erfolgt und kalkulatorisch nicht belastend in die Preisberechnung einbezogen worden seien; der Angeklagte E überdies wegen der Ablehnung seines weiteren Antrages auf Beischaffung diverser Geschäftsunterlagen der K zum Beweis dafür, daß die K als Mandatar des Bauherrn organisiert gewesen sei, und daher nach dem 9.September 1975 alle Geschäfte der
K auftrags und namens der AJ abgeschlossen und weitergeführt worden seien (vgl. HV-Prot. S. 1165/17, 1929 f. und Bd. 61, Beilage 29);
3. der Angeklagte I wegen der Abweisung seines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der elektronischen Industrie darüber, daß für die Zustimmung zur Erteilung eines Subauftrages durch einen bereits vorher beauftragten Unternehmer generell eine Leistung an den Bauherrn nicht erfolge und auch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei, und weder gegen die Erteilung eines Subauftrages von der Firma N AG. an die Firma H AG. aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen ein Einwand bettehe, noch aus der Vorgangsweise bei der Vergabe des Subauftrages ein Schaden für die K bzw. für die REPUBLIK ÖSTERREICH und die GEMEINDE WIEN habe entstehen können (vgl. HV-Prot. S. 1165/16, 1930 f.).
Die Verfahrensrügen erweisen sich als nicht zielführend. ad 1: Das Erstgericht hat der Verantwortung des Angeklagten B, er habe die an ihn zurückgeflossenen (Schwarzgeld-)Beträge für Zwecke des Unternehmens (der N AG.) verwendet, keinen Glauben geschenkt. Aber nur unter der Annahme der Richtigkeit dieser Verantwortung des Beschwerdeführers wäre dem von ihm angeführten Beweisthema Sinn und Zweck zugekommen.
Somit konnte die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten B unterbleiben (vgl. ÖJZ-LSK 1977/356). Soweit aber durch den Beweisantrag (nur) nachgewiesen werden sollte, daß der Angeklagte B nicht zum Nachteil der Firma N AG. gehandelt hat, erweist er sich aus rechtlichen Erwägungen, wie bei der Entscheidung über die Rechtsrüge noch dargelegt wird, als unerheblich. Denn es kommt bei den Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten A nur darauf an, ob dessen Machtgeber einen Vermögensnachteil erlitten haben; dies gilt auch bezüglich der an B zurückgeflossenen und von ihm für eigene Zwecke verwendeten Geldbeträge, deren Entgegennahme vom Erstgericht - rechtsirrig - als Untreue zum Nachteil der Firma N AG. (anstatt als Tatbeitrag zur Untreue des Angeklagten A) beurteilt worden ist (Schuldspruchfaktum D/III/1).
ad 2: Soweit sich der Beweisantrag auf die kalkulatorische Behandlung der von den Firmen R und Y an die liechtensteinischen Firmen AD und AI geleisteten Zahlungen bezieht, ist dieses Beweisthema - abgesehen davon, daß ausreichende Verfahrensergebnisse vorliegen -, wie noch darzulegen sein wird, nicht entscheidungswesentlich. Die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich.nnuch wurden die Geschäftsunterlagen der K, darunter der zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN abgeschlossene Syndikatsvertrag vom 9.September 1975 und der darauf basierende 'Baubeauftragungsvertrag' (Bd. 45/503 und 529 f.) beigeschafft und verlesen und der Zeuge Dr. Franz AL eingehend vernommen. Im übrigen bezog sich das Beweisanbot ausschließlich auf den im bezüglichen Schriftsatz des Angeklagten E enthaltenen Antrag, die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN bzw. der K zurück- oder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Inhalt und Zielrichtung dieses Antrags war somit das Beweisthema für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zudem wurden Dr. Franz AL - der auch zu diesem Thema geführt wurde -, Ing. Walter F, Ing. Enrico AM, Ing. Kurt AN, Ing. Otto AO und Friedrich AP ohnedies vor dem erkennenden Gericht (vgl. HV-Prot. S. 794, 1494, 1600, 1649, 1651) und der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Günther AQ (vgl. Band 27/445 ff.) im Rechtshilfeweg als Zeugen vernommen. ad 3: Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten I braucht deshalb nicht näher eingegangen werden, weil sich sein Beweisantrag ausschließlich auf Schmiergeldzahlungen an A im Zusammenhang mit der Vergabe von Subaufträgen der Firma N AG. an die Firma H AG. bezieht (Schuldspruchfaktum D/I/4 in Verbindung mit E/4), in Ansehung deren der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I schon aus rechtlichen Gründen Erfolg beschieden ist.
III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO:
Die gegen die Schuldspruchfakten D/I/4 und 5 sowie E/8/b (A), D/III/2 (B), D/IV (D) und E/4 in Verbindung mit D/I/4 (H und I) gerichteten Teile der Mängelrügen werden im Zusammenhang mit den betreffenden Rechtsrügen erörtert. Ein gesondertes Eingehen auf die insoweit geltend gemachten Begründungsmängel erübrigt sich somit. Der Angeklagte F bekämpft die Feststellung, er habe von der mit den Firmen AD und AI getroffenen Provisionsvereinbarung gewußt und diese gebilligt, als offenbar unzureichend begründet. Auf diese Mängelrüge - der Berechtigung zukommt - wird im Zusammenhang mit den vom Angeklagten F geltend gemachten Feststellungsmängeln eingegangen werden.
Unter dem Gesichtspunkt ihrer rechtlichen Relevanz und bei Behandlung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe werden ferner die unter der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände, die inkriminierten Zahlungen an A hätten keine Preisverteuerungen bewirkt und könnten auch nicht als Preisnachlässe gewertet werden, erörtert werden.
Im übrigen ist zu den Mängelrügen folgendes zu bemerken:
1. Der Angeklagte A verantwortete sich im wesentlichen dahin, die über Konten der Firmen AD und AI bei der AR in Vaduz an ihn gelangten Zahlungen hätten der Beschaffung sogenannter 'Schwarzgelder', das heißt dem Zweck gedient, Gelder der Entrichtung von Abgaben zu entziehen. Demgegenüber hat das Erstgericht jedoch als erwiesen angenommen, daß es sich dabei mit Ausnahme der die Firma AC Fabrik für Elektrotechnik Ges.m.b.H.
(J) betreffenden überweisungen, und zwar insbesondere auch bei den von der Firma N AG. überwiesenen Beträgen um Schmiergeldzahlungen für Aufträge beim Bau des AKH gehandelt hat.
Soweit der Angeklagte A nun behauptet, die Urteilsbegründung operiere bei der Ablehnung seiner Verantwortung mit unlogischen Argumenten und gebe hiefür nur eine offenbar unzureichende Begründung, so übersieht er, daß das Erstgericht sich mit der 'Schwarzgeldversion' sogar sehr eingehend befaßt und zahlreiche gewichtige Argumente für seine überzeugung angeführt hat, wonach die mit Hilfe fingierter Aufträge und Rechnungen ins Ausland transferierten Geldbeträge keineswegs, wie es der Angeklagte A - hinsichtlich der überweisungen der Firma N AG. übereinstimmend mit den Angeklagten B und D - glauben machen will, nach Abzug einer Provision wieder an die betreffenden Unternehmungen zurückgeflossen sind. Hiebei hat sich das Gericht auch ausdrücklich mit den Einwänden auseinandergesetzt, wonach die zurückgeflossenen Summen 83 % bzw. 85 % der überwiesenen Rechnungsbeträge betragen hätten, und zu Beginn der Zahlungen der Firma N AG. noch gar keine Aufträge erteilt gewesen seien, und in logisch einwandfreier Weise dargelegt, daß die vom Angeklagten B für Einzelfälle aufgezeigte betragsmäßige übereinstimmung zwischen überwiesenen und rückgeflossenen Beträgen eine rein zufällige gewesen ist (vgl. Urteil Band 62, S. 121 f.; zitiert wird jeweils die Seitenzahl der Urteilsausfertigung) und daß Vorleistungen von der Firma N AG.
eben gerade deshalb erbracht worden sind, um zu Aufträgen zu gelangen (vgl. Urteil S. 81). Einen dieser Urteilsbegründung anhaftenden formalen Begründungsmangel vermag der Angeklagte A mit seinen Beschwerdeausführungen, die sich in einer Erörterung der Beweiskraft der vom Gericht im gegebenen Zusammenhang angestellten Erwägungen und somit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen, nicht aufzuzeigen.
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte A weiters eine ausreichende Begründung für die Feststellung, wonach er gewußt hat, daß B, D und C die an sie gelangenden Rückflüsse für sich behalten werden (vgl. Urteil S. 61, 62). Da der Schöffensenat die Darstellung, es habe sich bei den an B und C gelangten inkriminierten Beträgen um 'Schwarzgelder' gehandelt, als unglaubwürdig abgelehnt und demgegenüber als erwiesen angenommen hat, daß diese an Scheinfirmen in Liechtenstein für die Erteilung von Aufträgen beim Bau des AKH überwiesen und in diesem Zusammenhang Rückflußvereinbarungen mit B und C getroffen worden sind, damit letztere weiterhin Zahlungen an ihn bewirken (vgl. Urteil S. 47, 59), bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß der Angeklagte A demgemäß auch subjektiv keineswegs dem Irrtum unterlegen ist, die Empfänger würden ihre Schmiergeldanteile im Interesse ihrer Dienstgeberfirmen verwenden. Was aber den von D mittels Scheck behobenen Betrag von 100.000 S anlangt, ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Obliegenheiten des Ing. D und dem Geldempfang bestand, und daß es sich vermutlich um Schweigegeld handelte (Urteil S. 48, 79, 80). Ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt aber schon deswegen nicht vor, weil aus rechtlichen Gründen, wie noch ausgeführt wird, ein Freispruch des Angeklagten A von den ihm in der Anklage (Schuldspruchfaktum E/8/b) angelasteten Beitrag zur Untreuehandlung des Ing. Johann D (Schuldspruchfaktum D/IV; auch diesbezüglich ergeht ein Freispruch) zu erfolgen hat. Der vom Angeklagten A aufgezeigte Widerspruch der Urteilsgründe bezüglich der von der Firma R an die Firma AI überwiesenen 180.000 sfr (Schuldspruchfaktum D/I/1/b) ist, wie in der Beschwerde selbst eingeräumt wird, für den Angeklagten A nicht entscheidungswesentlich, weil es für die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens gleichgültig ist, ob sich dieser Betrag auf den Auftrag der R für die Telefonnebenanlage des AKH (in diesem Sinn Band 14/483, 17/318) oder auf deren Montageleistung bei der ACT-Anlage bezogen hat (vgl. Urteil S. 54 und 55).
Der Behauptung des Angeklagten A, die überweisungen an das Bankhaus AS AG. in Zürich zugunsten der Firma AB AG. Lübeck (Schuldspruchfakten A/5 und D/I/6) hätten mit dem AKH nichts zu tun und stammten aus (im einzelnen nicht näher umschriebenen) 'provisionsverdienstlichen Auslandsgeschäften' (vgl. HV-Prot. S. 1676, 1941), hat das Erstgericht keinen Glauben geschenkt (vgl. Urteil S. 83). Es hat vielmehr, gestützt auf die Aussagen der Zeugen Hans Joachim AT (vgl. Band 54/239) und Dipl.Volkswirt Heinz AU (vgl. Band 46/3) audrücklich festgestellt, daß die überweisungen auf das Konto 'Gasversorgung' beim Bankhaus AS AG. von je 70.000 DM (am 6. Dezember 1974 und am 15.Dezember 1975) für den Auftrag der Firma AB AG. Lübeck zur Lieferung der zentralen medizinischen Gas- und Vakuumversorgungsanlage des O erfolgt sind (vgl. Urteil S. 59, 128). Auch dieser Ausspruch erweist sich somit als mängelfrei begründet. In Anfechtung seines Schuldspruchs wegen Betruges (Schuldspruchfakten F/ und G/) wendet sich der Angeklagte A schließlich gegen die Annahme, er habe den Organen der R bloß vorgespiegelt, auf die Vergabe von Aufträgen beim Bau der Z Einfluß nehmen zu können;
tatsächlich habe er dies aber nicht getan (vgl. Urteil S. 58 und 95). Die von ihm als mangelhaft begründet bekämpften Urteilsfeststellungen stehen jedoch insofern mit seinen eigenen Angaben im Einklang (vgl. Band 2/37 w und HV-Prot. S. 122 bis 124), als er selbst eine Einflußnahme und Einflußmöglichkeit auf Auftragserteilungen der AF negiert hat. Damit stünde auch nicht im Widerspruch, falls A, wie das Urteil (bloß) als möglich in Erwägung zieht, die AF betreffende Informationen, welche ihm bei Gelegenheit durch Dipl.Ing. AV oder dessen Sekretärin zugekommen sein könnten, an die R weitergegeben haben sollte, weil auch derartige Mitteilungen nach überzeugung des Gerichtes nur den Eindruck hätten erwecken sollen, er könne das Geschehen beeinflussen, folglich gleichfalls bloß ein Mittel der Täuschung zur Erlangung von Schmiergeldzahlungen dargestellt hätten (vgl. Urteil S. 95).
2. Der Angeklagte B bekämpft die seinem Schuldspruch nach § 307 Z 1 StGB zugrundeliegende Feststellung, daß seine Absicht auf eine die Firma N AG.
unsachlich begünstigende, also pflichtwidrige Vorgangsweise des Angeklagten A gerichtet war, deshalb als nichtig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO., weil der Auftrag zur Lieferung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung unter Beachtung der Bestimmungen der ÖNORM A 2050 und mit Genehmigung des B***S FüR BAUTEN UND TECHNIK an die Firma N AG. als Billigst- und Bestbieter vergeben worden sei, und das Erstgericht nicht begründet habe, worin die Einflußmöglichkeit des Angeklagten A auf die Auftragsvergabe bestanden habe und worin ein von B (und D) angestrebtes pflichtwidriges Verhalten des A gelegen sein hätte sollen; zudem habe das Erstgericht übersehen, daß die erste Zahlung (21.000 sfr) bereits am 18.Juli 1972, also zu einer Zeit geleistet worden sei, als nicht einmal noch eine öffentliche Ausschreibung erfolgt war.
Der behauptete Begründungsmangel liegt indessen gleichfalls nicht vor: Die Annahme, daß der Angeklagte B in der Absicht, A zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes zu verleiten, diesem einen Vermögensvorteil gewährt hat, wird dadurch, daß A bei der Durchführung der ihm als Beamten übertragenen Aufgaben ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen nicht nachgewiesen werden konnte, nach den Denkgesetzen keineswegs ausgeschlossen. Obwohl A als Beamter der MA 34 selbst nicht entscheidungsbefugt war, hatte er auf die Auftragsvergaben, vor allem bei der Bestimmung der Leistungsinhalte und bei den Ausschreibungen tatsächlich große Einflußmöglichkeiten, wie vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt und mit dem Hinweis auf zahlreiche Zeugenaussagen zureichend begründet wurde (vgl. Urteil S. 30 f., 76 f., 127 f.). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestand eine solche Möglichkeit unsachlicher Begünstigung eines Auftragwerbers auch dann, wenn bei der Zuschlagserteilung die Grundsätze der ÖNORM A 2050 Anwendung finden; dies umso mehr, als es sich bei der Feststellung des Bestbieters um eine Ermessensentscheidung handelt. Da jede Parteilichkeit bei der Vornahme von Amtsgeschäften genügt, war es nicht erforderlich, näher darzulegen, worin das pflichtwidrige Verhalten AS im einzelnen nach den Vorstellungen der Geschenkgeber hätte bestehen sollen. Ob aber ein Auftragswerber Billigst- und Bestbieter sein wird, weiß er im vorhinein nicht und kann dies auch nicht wissen; der Schluß, daß er deshalb einen Beamten, der die Möglichkeit einer unsachlichen Begünstigung bei der Auftragsvergabe hat, besticht, um eine solche pflichtwidrige Begünstigung zu erzielen, ist jedenfalls dann einleuchtend und lebensnah, wenn es sich - wie vorliegend - um Bestechungsgelder in sehr beträchtlicher Höhe handelt, worauf das Erstgericht den bekämpften Ausspruch gegründet hat (Urteil S. 76). Gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer mit der Bestechung das Ziel verfolgte, den bestochenen Beamten zu einem parteilichen und somit pflichtwidrigen Verhalten zu veranlassen, kann bei der gegebenen Sachlage auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß im Zeitpunkt der ersten Zahlung der Firma N AG. und der ihr vorangegangenen Vereinbarung des Beschwerdeführers und des Angeklagten D mit dem Angeklagten A die Arbeiten für die Errichtung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH noch gar nicht ausgeschrieben gewesen seien. Denn die Firma N
AG.
war schon vorher (gemeinsam mit AX und AY) mit den bezüglichen Planungsarbeiten beauftragt gewesen und hatte zufolge ihrer Mitwirkung bei Erstellung der Ausschreibungsgrundlagen jedenfalls schon lange vorher von der bevorstehenden Ausschreibung Kenntnis gehabt (vgl. Bd. 8/79 f., Bd. 9/397, HV-Prot. 732 sowie Kontrollamtsbericht Beilage 39 zum HV-Prot. in Bd. 61). Die bekämpfte Urteilskonstatierung ist somit - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers B - weder unzureichend begründet noch im Widerspruch zur Aktenlage.
Damit ist aber auch der weitere Beschwerdeeinwand widerlegt, daß aus dem Zeitpunkt der ersten Zahlung (18.Juli 1972; Urteil S. 44) zwingend abzuleiten sei, es habe sich bei den inkriminierten überweisungen an die Firmen AD und AI nicht um Schmiergelder handeln können. Ebensowenig schlägt das Argument durch, die nach Anboteröffnung und Genehmigung des (nach Behebung eines Rechenfehlers gestellten) Vergabeantrags durch das B*** FüR BAUTEN UND TECHNIK bis zum 16.August 1978 geleisteten Zahlungen könnten keinesfalls dafür bestimmt gewesen sein, den Angeklagten A zu pflichtwidrigem Verhalten zu bestimmen. Denn abgesehen davon, daß neben dem Hauptauftrag noch zahlreiche Nachtrags- und Zusatzaufträge (freihändig) an die Firma N AG. vergeben worden sind (darunter auch Nachtragsbestellungen, die öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen; vgl. Beilage 39 zum HV-Prot., S. 726 in Band 61), zu deren Erlangung Schmiergeldzahlungen aus der Sicht des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll erscheinen konnten, beruhen nach den Urteilsfeststellungen (vgl. Urteil S. 44) auch sämtliche der Anboteröffnung am 23.November 1973 und der Zuschlagserteilung am 21.März 1975 nachfolgenden Geldüberweisungen durch die Firma N AG. auf einer vorangegangenen Grundvereinbarung mit A (vgl. den 'Rahmenauftrag' vom 27.März 1972, Band I/603). Stellt man aber auf diesen - rechtlich (wie noch darzulegen sein wird) allein maßgeblichen - Zeitpunkt und nicht auf die einzelnen, in Erfüllung der getroffenen Grundvereinbarung später erfolgten Vermögenszuwendungen ab, so kann daraus ohne Verstoß gegen Denkgesetze darauf geschlossen werden, daß die Angeklagten B und D auch mit diesen Zuwendungen auf eine pflichtwidrige Amtsführung des Angeklagten A abgezielt haben.
Aber auch das übrige, sowohl gegen den Schuldspruch nach § 307 Z 1 StGB als auch gegen jenen wegen Untreue gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten B, die Ablehnung seiner Verantwortung, die Geldüberweisungen hätten ausschließlich der Schwarzgeldbeschaffung gedient und seien zu 83 % bzw. 85 % wieder nach Österreich zurückgeflossen und von ihm (unter Kontrolle des Angeklagten D) im Interesse der Firma N AG. verwendet worden, sei vom Erstgericht nur mangelhaft begründet worden, ist nicht berechtigt. Wie schon zur Mängelrüge des Angeklagten A dargelegt, hat das Erstgericht für seine überzeugung zahlreiche, keineswegs unlogische Gründe angegeben, so (u.a.) das gleichartige Vorgehen AS bei anderen Firmen, vor allem bei R und deren Konzernfirma Y, deren leitende Angestellte übereinstimmend der Darstellung AS widersprochen haben, ferner das Fehlen schriftlicher Aufzeichnungen über die behaupteten Rückflüsse und deren Verwendung, die sonstige Sinnwidrigkeit einer Vernichtung solcher Unterlagen, wie dies von B und D behauptet wird, das Mißverhältnis zwischen der Höhe der angeblichen Rückflußbeträge und des von B angegebenen Verwendungszweckes, aber auch den Umstand, daß die zur N-Gruppe gehörigen Angeklagten die 'Schwarzgeldvariante' - mit Ausnahme des Angeklagten B - im Verfahren erst sehr spät (nach Eintritt von Absprachemöglichkeiten) vorgebracht haben. Hiebei hat das Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen, daß bei einzelnen überweisungen und Rückflüssen in der Größenordnung von 83 % ein zeitliches Naheverhältnis vorliegt, und daß die Firmen AD und AI bei der Firma AC (und möglicherweise auch bei den Geschäftsfällen BA und BA) tatsächlich der Schwarzgeldbeschaffung gedient haben (vgl. Urteil S. 72, 82, 92 und 121). Die Verantwortung des Angeklagten B bezüglich der behaupteten Verwendung der an ihn rückgeflossenen Zahlungen wurde in den Entscheidungsgründen in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben, wobei auch sein Vorbringen, die Gelder seien für Weihnachtsgeschenke, Bewirtungen und Nachtlokalbesuche verwendet worden, durchaus nicht übergangen wurde (vgl. Urteil S. 119 f.). Hiezu wird in den Urteilsgründen zudem darauf verwiesen, daß der Angeklagte B jede Angabe darüber verweigert hat, an welche seiner Mitarbeiter er Gelder weitergegeben haben will (vgl. HV-Prot., S. 363 f., 373). Der Urteilsfeststellung, daß es sich bei den Zahlungen aus Mitteln der Firma N AG. in Wahrheit um Zuwendungen an die Angeklagten A und B gehandelt hat, haften sohin Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht an. Soweit B aber die Beweiskraft der einzelnen, in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten Tatumstände in Zweifel zieht, bekämpft er damit in Wahrheit in im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlicher Weise nach Art einer Schuldberufung nur die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffensenates.
Zum Akteninhalt und zu den logischen Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht auch die Urteilsannahme, wonach die Teilung der Schmiergelder zwischen A und B bezweckt hat, daß B weiterhin Zahlungen an die Firma AI bewirken sollte. Da den Zuwendungen an B, ebenso wie den Schmiergeldzahlungen selbst, eine einheitliche Vereinbarung zugrundelag (vgl. Urteil S. 44, 48), zu deren Erfüllung in der Zeit zwischen 28. Oktober 1976 und 10.März 1980 Zahlungen von insgesamt 1,934.895 S in Teilbeträgen an B entrichtet wurden, ist es ohne entscheidende Bedeutung, ob und wieweit zwischen den einzelnen überweisungen und Rückflüssen ein unmittelbarer zeitlicher und betragsmäßiger Konnex bestanden hat. Erörterungen über den näheren Inhalt des zwischen A und B (jedenfalls vor dem 28.Oktober 1976) getroffenen Teilungsübereinkommens konnten im Urteil schon mangels Vorliegens konkreter Beweisergebnisse hierüber unterbleiben; ein Begründungs- (oder Feststellungs-)mangel kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B zuwider ist auch der Ausspruch des Gerichtes, wonach er gemeinsam mit D, S und T Durchschläge fingierter, an die Firmen AD und AI gerichteter Bestellungen für Starkstromprojekte aus den Jahren 1972 bis 1978 zur Verschleierung des wahren Sachverhaltes gegenüber den Finanzbehörden und gegenüber der firmeninternen Revision vernichtet hat, nicht mit Begründungsmängeln behaftet: Die - wie noch später auszuführen sein wird, nicht entscheidungswesentliche - Feststellung, die als Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB beurteilte Vorgangsweise der Angeklagten B, D, S und T habe den aktuellen Zweck verfolgt, durch den Austausch der Urkunden sowohl die Finanzbehörden bei der unmittelbar bevorstehenden Betriebsprüfung, als auch die etwa gleichzeitig durchgeführte Innenrevision zu täuschen, findet vielmehr in den Angaben der Angeklagten S und T Deckung (vgl. HV-Prot. S. 423, 459, Urteil S. 123). Daß diese Angeklagten bestrebt waren, auch firmenintern an ihrer bisherigen Argumentationslinie festzuhalten und der Unternehmensleitung gegenüber den wahren Sachverhalt verschleiern wollten, steht übrigens mit der Verantwortung der Angeklagten B und
D im Einklang (vgl. HV-Prot. S. 355, 394 unten).
3. Ebenso wie der Angeklagte B bekämpft auch der Angeklagte D die Urteilsfeststellung, wonach sein Tatverhalten darauf abgezielt habe, Dipl.Ing. A zu pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften zu veranlassen. In Ergänzung zu den Ausführungen zur Mängelrüge des Angeklagten B, die gleichermaßen auch für die bezügliche Rüge des Angeklagten D gelten, sodaß darauf verwiesen werden kann, ist diesem Beschwerdeführer noch zu erwidern:
Keinen formalen Begründungsmangel stellt es dar, wenn das Erstgericht die bekämpfte Annahme primär auf die Höhe der zugewendeten Beträge stützt. Die Erwägungen des Schöffengerichtes, daß Zahlungen in Millionenhöhe nach den Intentionen des Geschenkgebers nicht bloß deshalb erfolgen, um den Partner gewogen zu machen und ihn nur zu Handlungen im Rahmen pflichtgemäßen Verhaltens zu veranlassen (vgl. Urteil S. 76), widersprechen jedenfalls nicht den Denkgesetzen. Ebensowenig kann ein logischer Widerspruch darin erblickt werden, wenn dem Angeklagten A zugebilligt wird, bei den Auftragsvergaben (seinem inneren Vorhaben entsprechend) pflichtgemäß gehandelt zu haben. Denn daß der Geschenkgeber einen Beamten zu einer pflichtwidrigen Amtsführung zu veranlassen beabsichtigt, schließt keineswegs aus, daß der Geschenknehmer seinerseits von vornherein pflichtgemäß handeln will, den Bestecher über sein Vorhaben aber im unklaren läßt, um eine (höhere) Bestechungssumme zu erlangen. Die Interessenlage des Bestechers und des Bestochenen kann eine verschiedene sein, zumal wenn, wie hier, ein Vermögensvorteil für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes bereits in einem Zeitpunkt gefordert, angeboten oder versprochen wird, in welchem der Bestecher die zu erwartenden Angebote von Mitbewerbern noch nicht kennt und schon deshalb nicht wissen kann, ob er auch ohne parteiliche Einflußnahme seitens des Bestochenen mit seinem Anbot als Bestbieter zum Zuge kommt. Daß die Firma N AG. den betreffenden Auftrag beim Bau des AKH zum Schluß (nach Berichtigung eines Rechenfehlers) auf Grund ihrer Stellung als Best- und Billigstbieter und nicht durch ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten A erlangt hat, ist daher mit der Annahme einer auf eine parteiliche Amtsführung gerichteten Zielsetzung des Angeklagten D logisch durchaus vereinbar. Es trifft demnach keineswegs zu, daß unter den gegebenen Verhältnissen eine der Anboteröffnung und Auftragserteilung vorangehende Vereinbarung über Schmiergeldzahlungen an A, welchem - entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten D - als Beamter der MA 34 auf das gesamte Ausschreibungs- und Vergabeverfahren maßgeblicher Einfluß zukam, schlechthin sinnlos gewesen wäre.
Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten D, die Transaktionen mit den Briefkastenfirmen AD und AI hätten den Zweck verfolgt, der Firma N AG. Schwarzgelder zu beschaffen, und demgemäß auch die im Urteil getroffenen gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Auch ergibt sich daraus keinesfalls, daß A, wie dies der Angeklagte D in Bekämpfung seines Schuldspruchs wegen Beteiligung am Verbrechen der Untreue (Urteilsfaktum E/1) zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dartun will, die ihm nach dem 9.September 1975 als Vorstandsdirektor der K zugekommenen Beträge gar nicht für die an die Firma N AG. erteilten Aufträge erhalten haben könne.
4. Auch der Angeklagte E erachtet das Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen in mehrfacher Richtung für mangelhaft begründet.
Der gerügte innere Widerspruch der Urteilsgründe, der darin erblickt wird, daß einerseits als erwiesen angenommen werde, seitens R und Y sei eine Gegenleistung der Firmen AD und AI nicht erwartet worden, andererseits jedoch gegen ihn der Vorwurf erhoben werde, er habe sich aufgrund der überweisungen an diese Firmen eine unsachliche Begünstigung durch A erhofft, liegt nicht vor. Denn das Gericht brachte damit nur seine überzeugung zum Ausdruck, daß allen Beteiligten von vornherein bekannt gewesen ist, daß AD und AI nicht eigene Leistungen, die eine Provision, oder eine sonstige Gegenleistung rechtfertigen könnten, erbringen, sondern bloß als Empfänger der für A bestimmten Schmiergeldzahlungen fungieren sollten.
Daß es sich bei der Konstatierung, wonach die überweisungen für A von den Verantwortlichen der Firma R deshalb veranlaßt wurden, um A zu einem pflichtwidrigen Verhalten im Amte zu bewegen, um das Ergebnis einer Schlußfolgerung handelt, stellt - den Beschwerdeausführungen zuwider - keine unzureichende Begründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar; besteht doch die freie Beweiswürdigung als kritisch-psychologischer Vorgang gerade darin, daß das Gericht durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhalt unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sucht (vgl. SSt 39/41 u.a.). Dem Einwand des Angeklagten E, die der Offerteröffnung und Auftragserteilung nachfolgenden Zahlungen stünden einer solchen Täterabsicht entgegen, ist (abermals) zu erwidern, daß diese Zahlungen den Urteilsfeststellungen zufolge auf Grund einer dem Ausschreibungsverfahren vorangegangenen Vereinbarung vorgenommen worden sind, und im Zeitpunkt dieses Zahlungsversprechens eine parteiliche - und damit pflichtwidrige - Amtsausübung des Angeklagten A durchaus bezweckt sein konnte.
Mit der Verantwortung des Angeklagten E hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und hinreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen als erwiesen angenommen wurde, daß dieser Angeklagte - seiner gegenteiligen Darstellung zuwider - (insbesondere) durch den Mitangeklagten C über die näheren Zusammenhänge von vornherein informiert worden ist, die Grundvereinbarung (vom 16.November 1972) zwischen R, Y und der Firma AD gekannt hat und sich dessen bewußt gewesen ist, daß die mit seinem Wissen und seiner Mitwirkung veranlaßten überweisungen an die Firmen AD und AI jeweils für an die Firmen R und Y beim Bau des AKH erteilte Aufträge erfolgten (vgl. Urteil S. 103, 106 ff.). Auf seine Behauptung, er habe geglaubt, die solcherart überwiesenen Beträge würden (möglicherweise) zur Parteienfinanzierung verwendet, mußte schon deshalb nicht im Detail eingegangen werden, weil es für die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens ohne Belang ist, ob nach seiner Vorstellung für derartige Auftragserteilungen zugesagte Zuwendungen dem Angeklagten A persönlich oder einem nicht anspruchsberechtigten Dritten zufließen sollten. Weder für den Tatbestand der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten noch für jenen der Untreue ist wesentlich, daß der Vermögensvorteil, den der unmittelbare Täter aus der Straftat erlangt, ihm auch selbst zukommt. Nach den Bestimmungen der §§ 304 und 307 Z 1 StGB ist es gleichgültig, ob der Beamte den Vorteil für sich selbst oder für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
§ 153 StGB setzt Bereicherungsvorsatz überhaupt nicht voraus (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar2 § 153 RN. 25). Eine Zuwendung an politische Parteien würde daher die Strafbarkeit des Beschwerdeführers keineswegs ausschließen.
Unbegründet ist aber auch der Vorwurf des Angeklagten E, die den Schuldspruch wegen Untreue betreffenden Tatsachenfeststellungen seien aktenwidrig, unvollständig oder nur unzureichend begründet:
Daß die Verantwortlichen der Y über den Empfänger und den Zweck der vereinbarten Zahlungen gleichfalls informiert gewesen sind und Detailabmachungen mit den Firmen AD und AI nicht nur selbst getroffen, sondern zum Teil auch direkt die an sie gerichteten Honorarnoten beglichen haben, wurde vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen (vgl. Urteil S. 57, 97); eine nähere Erörterung der in diese Richtung weisenden Zeugenaussagen (BB, AQ, BC und BD BE), sowie sonstiger Beweisergebnisse (Direktzahlungen an die Konten BF und BG) war daher entbehrlich. Festgestellt und eingehend begründet wurde aber auch, daß die Firma R, welche die Montage der ACT-Anlage im AKH durchzuführen hatte, immer wieder in das Geschehen eingeschaltet war, daß wiederholt an sie gerichtete Schreiben der Firma AI an die Y weitergeleitet wurden, und der Angeklagte E immer wieder aktuell auf das mit AD und AI bestehende Verhältnis hingewiesen wurde, indem er selbst wiederholt solche Korrespondenzen mitunterfertigt und auch den Vorschlag gemacht hat, die für die Telefonnebenstellenanlage beim AKH bestimmte Provisionszahlung von 180.000 sfr als Verkaufsunterstützung im Iran zu deklarieren, und daß er - seiner eigenen Darstellung zufolge - vor übertragung des Auftrages bezüglich der ACT-Anlage an die Firmen BH und BI eine Endabrechnung mit der Firma AI veranlaßt hat (vgl. Urteil S. 54, 55, 56, 57, 107, 145). Solcherart konnte das Schöffengericht aber mängelfrei darauf schließen, daß E in Kenntnis der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung in der Stellung des Angeklagten A positiv dazu beigetragen hat, daß auch weiterhin Schmiergeldzahlungen für Aufträge an R und Y beim Bau des AKH im Sinne der seinerzeit getroffenen Vereinbarungen geleistet werden. Daß das Erstgericht hiebei wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen oder im Urteil nicht aktengetreu wiedergegeben hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Soweit der Angeklagte E schließlich rügt, aufgrund der Annahme, wonach er das Auftragsvolumen größenordnungsmäßig geschätzt und somit auch größenordnungsmäßig die Höhe der von A begehrten Zahlungen erkannt hat (vgl. Urteil S. 145), werde ihm zu Unrecht die Verantwortung auch für jene Sondervereinbarungen zwischen Y und AI auferlegt, welche an die Firma Y direkt erteilte önderungs- und Nachtragsaufträge betreffen, ohne zu erörtern, in welchem zeitlichen und betragsmäßigen Zusammenhang die einzelnen Aufträge und die sich darauf beziehenden Direktzahlungen der Y stehen, macht er damit der Sache nach Feststellungsmängel im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Auf diese und alle weiteren, primär Fehler rechtlicher Art relevierenden Beschwerdeausführungen wird daher erst bei der Behandlung der bezüglichen Rechtsrügen eingegangen werden.
5. Der Rüge des Angeklagten G, die seinem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen seien im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unzureichend, unvollständig und widersprüchlich begründet, weil sie lediglich auf 'Annahmen' im Sinne von Unterstellungen beruhten, kommt keine Berechtigung zu. Die entscheidenden Konstatierungen, denen zufolge der Angeklagte G spätestens bei der überweisung der Abschlußzahlung von 340.000 DM, wovon 243.000 DM auf die ACT-Anlage entfielen, und bei deren Verrechnung mit Y im Zuge einer Gegenverrechnung (durch Kompensation mit dem Provisionsanspruch der R gegenüber Y) über die näheren Zusammenhänge orientiert gewesen ist und gewußt hat, wofür und an wen dieser Betrag geleistet wurde, begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß der Angeklagte G die überweisung dieses Betrages veranlaßt hat, nachdem er hierüber Korrespondenzen gepflogen, umfangreiche überlegungen angestellt und eine Reise nach Stuttgart unternommen hatte, um mit den Verantwortlichen der Y zu verhandeln; ein solches Vorgehen sei aber nur unter der Voraussetzung voller Information über die wahren Hintergründe sinnvoll und zielführend gewesen. Auch war er nach Annahme des Erstgerichtes über die Provisionsvereinbarung als solche unterrichtet (vgl. auch Band 14/409 ff., Band 28/373 und HV-Prot. S. 264) und bereits anläßlich der überweisung von 153.000 sfr für regelungstechnische Einrichtungen bei der Errichtung des BJ KONFERENZZENTRUMS mit einem ähnlichen Vorgang konfrontiert gewesen; in den ihm übergebenen Schriftunterlagen war auch ausdrücklich von 'Projekt- und Vergabesteuerung' die Rede (vgl. Urteil S. 56, 103 ff., 108).
Damit hat das Erstgericht für seine aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung gewonnene überzeugung, daß in diesem Fall auch der Angeklagte G den Zahlungsgrund und den hinter der Firma AI stehenden Zahlungsempfänger gekannt hat, durchaus plausible Erwägungen und taugliche Beweisgrundlagen herangezogen. Mit der Stellung des Finanzchefs (Controllers) der Firma R hat sich das Gericht ebenfalls befaßt (vgl. Urteil S. 42, 104); inwieweit mit dieser Funktion auch die Verpflichtung zur Ausübung einer sachlichen Kontrolle verbunden war, konnte deshalb auf sich beruhen, weil es belanglos ist, ob G die näheren Zusammenhänge schon zufolge einer solchen Kontrollfunktion oder aber deshalb erfahren hat, weil bei dem konkreten Anlaß für die verlangte überweisung im Firmenbudget keine Deckung vorhanden gewesen war und diese darum erst nach näheren Aufklärungen und Verhandlungen abgewickelt werden konnte. Daß ein Angestellter, der überweisungen durchzuführen hat, nicht gehalten ist, sämtliche den Rechnungen zugrundeliegenden Geschäfte einer näheren Prüfung zu unterziehen, schließt keineswegs aus, daß er im Einzelfall über den wahren Zahlungsgrund Bescheid weiß und folglich durch seine Mitwirkung an dem betreffenden überweisungsvorgang mitverantwortlich wird.
Wenn volle Kenntnis des Angeklagten G über die Zusammenhänge und Hintergründe für den Zeitpunkt der Endzahlung als erwiesen angenommen, für die übrigen unter seiner Mitwirkung erfolgten Zahlungsvorgänge dagegen ein solcher Beweis als nicht erbracht angesehen und insoweit ein Teilfreispruch gefällt wurde, stellt dies keinen logischen Widerspruch dar; denn im Ersturteil (S. 103 f.) wird überzeugend dargetan, daß bei der überweisung der 340.000 DM der Fall wesentlich anders gelagert war, als bei früheren, den gleichen Empfänger betreffenden Geldüberweisungen.
Ebensowenig war es dem Gericht verwehrt, bei seiner Beweiswürdigung auch die führende und verantwortungsvolle Stellung des unmittelbar der Konzernspitze unterstehenden Finanzdirektors innerhalb der Firmenhierarchie zu berücksichtigen.
Die Konstatierung, daß die an A über die Firmen AD und AI bezahlten Provisionen von der Firma Y bei der Preiserstellung einkalkuliert wurden, hat das Schöffengericht auf die verlesene Korrespondenz und die Aussagen der Zeugen AQ (Band 27/447), BD BE (Band 27/ 477), BB (Band 22/395) und (wenn auch nur allgemein) BK (Band 30/249) gestützt und somit hinreichend begründet (vgl. Urteil S. 53, 57 f., 101 f.), sodaß auch insoweit ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt wird, zumal die aus den angeführten Beweismitteln gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzwidrig sind. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen zur Frage der Preisnachlässe verwiesen.
Keine Unvollständigkeit der - zufolge der Vorschrift des § 270 Abs 1 Z 5 StPO in gedrängter Form abzufassenden - Entscheidungsgründe stellt es dar, wenn nicht schon im Urteil alle vom Beschwerdeführer nachträglich für die Richtigkeit seiner Darstellung ins Treffen geführten Argumente im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich und jeweils im Detail erörtert worden sind. Desgleichen kann nach dem Gesagten nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen auf bloß willkürlichen Annahmen beruhe, die vom Gericht ermittelten Prämissen Schlüsse auf die zu begründenden Tatsachen nicht gestattet hätten, und das Urteil demnach mit Fehlern logischer Art behaftet sei. Soweit der Angeklagte G in weitwendigen Darlegungen zum Ausdruck bringt, er halte die Argumentation des Gerichtes nicht für beweiskräftig und überzeugend, begibt er sich vielmehr selbst auf das Gebiet der im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogenen Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.
6. Der Angeklagte H macht mit Beziehung auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, sein Schuldspruch sei aktenwidrig und offenbar nur unzureichend begründet worden. Insofern sich seine Mängelrüge auf den Vorwurf des Beitrages zur Untreue des Angeklagten A im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrages zur Errichtung einer Lichtrufanlage beim AKH an die Firma H AG.
bezieht (Schuldspruchfaktum E/4 in bezug auf D/I/3), ist ihr folgendes zu erwidern:
Die Feststellung, wonach (auch) der Angeklagte H gewußt hat, daß der Betrag von 200.000 S nicht zur Weiterleitung an die holländische Firma BL für erbrachte Aufwendungen bzw. als Planungsabgeltung, sondern als Bestechungsgeld für den Angeklagten A als Vorstandsdirektor der K bestimmt gewesen ist, wurde auf eine Reihe lebensnah gewürdigter Umstände gestützt.
Hiebei verwies das Erstgericht vor allem auf die ursprünglichen, einem Geständnis gleichkommenden Angaben des Angeklagten H vor dem Untersuchungsrichter (vgl. Band 10/7 f.d.A.) sowie auf die Tatsache, daß die 200.000 S an A in bar übergeben und bei der Firma H AG. als Provision verbucht worden sind, und legte in diesem Zusammenhang auch dar, warum es die Behauptung des Angeklagten H, der irrigen Meinung gewesen zu sein, es handle sich um eine 'Planungsabgeltung' für einen Mitbewerber, als unglaubwürdig ablehnte (vgl. Urteil S. 131 ff.).
Nach dem Inhalt der Urteilsgründe ist der Schöffensenat ohnedies - im Sinne des Beschwerdevorbringens -
davon ausgegangen, daß der Angeklagte H nicht persönlich, sondern ausschließlich über den Angeklagten I mit A in Verbindung getreten ist (vgl. Urteil S. 62 f.).
Die Feststellung, daß ihm aber - ebenso wie allen übrigen Angeklagten - die berufliche Stellung AS bekannt war, hat das Gericht nicht mit einem persönlichen Naheverhältnis zu A, sondern - mängelfrei und im Einklang mit der Aktenlage - mit dem Hinweis begründet, daß H Spitzenfunktionär einer an Aufträgen beim AKH interessierten Firma gewesen ist, für den derartige Kenntnisse selbstverständliche Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Erfolg darstellen (vgl. Urteil S. 75, 131). Keiner näheren Erörterung bedurften die Angaben des Angeklagten I in der Hauptverhandlung, er habe als der für die Verkaufstätigkeit der Firma H AG. zuständige Vorstandsdirektor den Angeklagten H über die Verkaufsgespräche nur 'in groben Zügen' informiert, weil im Urteil klar zum Ausdruck kommt, daß das Gericht insoweit den ersten Aussagen der Angeklagten
H und I Glauben geschenkt und demnach als erwiesen angenommen hat, daß sich auch der Angeklagte H über den Zahlungsgrund und den Zahlungsempfänger im klaren gewesen war. Zudem beziehen sich die gerügten Passagen der Urteilsbegründung nicht auf das spezielle Wissen des Angeklagten H über die wirtschaftlichen Einzelheiten des konkreten Auftrages, sondern allgemein auf dessen Kenntnis der branchenüblichen Praktiken, was als ein weiteres Indiz für seine Beteiligung an Untreuehandlungen des Angeklagten A gewertet wurde (vgl. Urteil S. 132). Auch insoweit haftet daher dem Urteil weder eine Aktenwidrigkeit noch sonst ein Begründungsmangel an. Auf sich beruhen kann schließlich, ob der Angeklagte H aus der Tat persönlich einen materiellen Vorteil gezogen hat. Diese vom Erstgericht nur im Rahmen der Strafbemessung relevierte Frage ist für die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens unter dem Gesichtpunkt der Beteiligung an der Untreue ohne entscheidende Bedeutung.
7. Der Angeklagte I rügt, das Gericht habe sich mit seiner geschlossenen Darstellung in der Hauptverhandlung über die Vorgänge, die zur Erteilung des Auftrages der Lichtrufanlage im AKH geführt hätten, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er übersieht jedoch, daß sich das Erstgericht, wie schon zur Mängelrüge des Angeklagten H näher ausgeführt wurde, mit der Behauptung, der Angeklagte A habe die Zahlung von 200.000 S als 'Planungsabgeltung' für die Firma BL verlangt, ohnehin befaßt und schlüssige Gründe angeführt hat, warum es diese Verantwortung für widerlegt erachtete. Es berücksichtigte dabei vor allem auch die Angaben des Angeklagten I vor dem Untersuchungsrichter, er habe 'im Innersten Zweifel' gehabt, ob die Firma BL alles erhalten werde (vgl. Band 19/64 und Urteil S. 132), und wertete dessen spätere Bekundungen in der Hauptverhandlung nur noch als Beschönigungsversuch. Demgegenüber beschränken sich die Beschwerdeausführungen des Angeklagten I darauf, diesen Urteilsfeststellungen seine gegenteilige, vom Gericht bereits als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung in der Hauptverhandlung entgegenzusetzen, worin aber keine gesetzmäßige Darstellung des von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu ersehen ist.
8. Ebenfalls mit der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.
bekämpft schließlich der Angeklagte C lediglich seinen Schuldspruch wegen Vergehens nach § 24 Abs 1
lit b DevG., und zwar insoweit, als ihm die Verbringung norwegischer Kronen im Wert von ca. 250.000 S nach Norwegen ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank angelastet wird (vgl. Punkt H des Schuldspruchs). Dabei beruft er sich auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, bloß einmal 100.000 nKr nach Norwegen mitgenommen, den restlichen Kaufpreis für die Anschaffung eines Bootes jedoch aus der Schweiz überwiesen zu haben. Wenn das Erstgericht demgegenüber seiner anderslautenden Darstellung vor dem Untersuchungsrichter, er habe den gesamten Kaufpreis für dieses Boot in Norwegen in mehreren Teilbeträgen aus mitgebrachten Devisen bar bezahlt (vgl. Band 11/257, 275; Urteil S. 71, 113), Glauben geschenkt und ihm demgemäß angelastet hat, einen Betrag von ca. 250.000 S ohne die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ins Ausland verbracht zu haben, stellt auch dies einen Akt der unanfechtbaren freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Auch die Mängelrüge des Angeklagten C ist somit nicht berechtigt. IV. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO.:
Der Ansicht der Angeklagten F und E, durch ihren Schuldspruch laut Punkt E/5 des Urteilssatzes sei die Anklage insofern überschritten worden, als ihnen ein sonstiger Tatbeitrag zur Untreue des Angeklagten C in Ansehung der an letzteren rückgeflossenen und von ihm nicht im Interesse der Firma R verwendeten fünf Millionen Schilling zum Vorwurf gemacht werde, kann nicht gefolgt werden: Zu Punkt E/I/5
(in Verbindung mit Punkt D/I/1 und 2) der Anklageschrift wurde den Angeklagten F und E Beteiligung am Verbrechen der Untreue hinsichtlich der in der Zeit zwischen dem 23.September 1975 und dem 29. Dezember 1978 von der Firma Y an die Firmen AD und AI für den Auftrag zur Lieferung der Containeranlage des AKH sowie für die von der K an die Y zu diesem Auftrag vergebenen Zusatzaufträge überwiesenen 8,430.580,07 S und hinsichtlich in der Zeit vom 25.Juli 1977 bis 5.März 1979
von der R an die Firma AI für die genannten Aufträge samt Zusatzaufträgen sowie für die Aufträge zur Errichtung der Telefonnebenstellenanlage und der Gebäudeautomationsanlage des AKH einschließlich der jeweils damit verbundenen Zusatzaufträge weiters überwiesener 180.000 sfr und 340.000 DM zur Last gelegt. Diese Beträge sind aber - abgesehen von dem nur im Rahmen des Schuldspruchs des Angeklagten A wegen Betruges erfaßten Teilbetrag von 97.000 DM - ohnehin mit jenen ident, auf welche sich der bekämpfte Schuldspruch der Angeklagten F und E erstreckt. Das Erstgericht ist von der Anklage lediglich insofern abgewichen, als es dem Angeklagten A Untreue in der Erscheinungsform unmittelbarer Täterschaft in bezug auf einen um fünf Millionen Schilling verminderten Betrag (Punkt D/I/1), die in dieser Höhe an C rückgeflossenen Beträge aber letzterem als unmittelbarem Täter und dem Angeklagten A nur als Beitragstäter im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB zugerechnet (D/V/ und E/8/c) und demgemäß die Handlungsweise den Angeklagten F und E als Beteiligung an einem zum Teil von A, zum Teil aber (bezüglich der 5 Millionen Schilling) von
C begangenen Verbrechen der Untreue gewertet hat (Punkt E/5 des Schuldspruchs), indem es davon ausgegangen ist, daß infolge Zueignung der 5 Millionen Schilling durch C der Schaden nicht im Vermögen der K, sondern in jenem der Firma R eingetreten ist. Solcherart ist das Schöffengericht aber, wozu es prozessual berechtigt war (§ 262 StPO.), von der Anklage bloß in der rechtlichen Beurteilung des angeklagten Sachverhalts abgewichen, ohne daß dadurch die Identität der Tat verloren gegangen wäre; es hat aufgrund einer anderen Rechtsansicht den unter Anklage gestellten Tatkomplex lediglich zerlegt und in anderer Gruppierung rechtlich beurteilt als dies seitens der Anklagebehörde geschehen war. Eine überschreitung der Anklage (und damit eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO.) kann darin nicht erblickt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 262 E.Nr. 15).
V. Zu den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit a, lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO.:
a) Zu den Schuldsprüchen wegen § 307 Z 1 StGB :
Die Angeklagten B, C, E und F bezeichnen ihre Verurteilung wegen Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten als rechtlich verfehlt. Während der Angeklagte B (auch) unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. einwendet, das Erstgericht habe Konstatierungen darüber unterlassen, welches konkrete pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten A von ihm durch Zuwendungen an diesen angestrebt worden sein soll, machen die Angeklagten C, E und F im wesentlichen übereinstimmend geltend, die Schuldsprüche nach § 307 Z 1 StGB stünden in unlösbarem rechtlichen Widerspruch zur Verurteilung des Angeklagten A wegen § 304 Abs 2 StGB : Da sie nach dem Urteilsspruch nicht wegen Anbietens, sondern nur wegen Gewährens von Vermögensvorteilen schuldig erkannt worden seien, der Angeklagte A aber wegen Forderns (und späterer Annahme) dieser Vermögensvorteile verurteilt worden sei, und das Fordern zeitlich dem Gewähren stets vorangehen müsse, sei es (auch rechtlich) unmöglich, daß A zwar Bestechungsgelder für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes begehrt habe, sie selbst ihm aber solche für eine pflichtwidrige Amtstätigkeit gewährt hätten; zudem sei eine Bevorzugung der Firma R bzw. der Firma Y und damit eine Zuwendung an A zum Zwecke einer pflichtwidrigen Amtsausübung vom Zeitpunkt der Anboteröffnung an und sogar noch nach Auftragserteilung gar nicht mehr in Betracht gekommen.
Keinem dieser Einwände kommt Berechtigung zu.
Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 307
StGB beging das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach dessen Z 1, wer einem Beamten, damit er pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse, für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbot, versprach oder gewährte. Der Beamte, der von einem anderen für sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil forderte, annahm oder sich versprechen ließ, verantwortete das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB , wenn diese für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes geschah, bzw. nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle, sofern die Tathandlung für eine pflichtgemäße Amtstätigkeit erfolgte. Die aktive Bestechung eines Beamten zum Zweck pflichtgemäßen Handelns blieb straflos. Erst durch das am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Zweite Antikorruptionsgesetz (BGBl. 1982/205) wurde die Rechtslage insoferne geändert, als ab diesem Zeitpunkt auch die aktive Bestechung eines Beamten, die nur zum Zweck pflichtgemäßen Handelns des Beamten erfolgt, strafbar ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Angeklagten B, D, C, E und F nach § 307 Z 1 StGB a.F. ist daher, daß sie die Tat begangen haben, damit der Angeklagte A pflichtwidrig handle, ihre Absicht (§ 5 Abs 2 StGB ) also auf ein pflichtwidriges Verhalten des letzteren gerichtet war.
Nicht erforderlich für die Tatbestandsverwirklichung ist hingegen, daß der bestochene Beamte tatsächlich pflichtwidrig handelt. Beabsichtigt der Geschenkgeber die objektiv pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes zu erwirken, während der Beamte selbst objektiv pflichtgemäß handeln will, so ist der Täter, der mit dem Vermögensvorteil eine Pflichtwidrigkeit des Beamten bezweckt, nach § 307 Z 1 StGB , der Beamte aber nur nach § 304 Abs 2 StGB strafbar. Umgekehrt bliebe der Geschenkgeber - anders als nach § 307 Abs 1 StGB n.F. -
straflos, wenn er nur ein objektiv pflichtgemäßes Agieren des Beamten bewirken, dieser selbst aber pflichtwidrig handeln wollte (vgl. Pallin, Die neuen Bestimmungen gegen Korruption und Vergabemißbrauch, ÖJZ 1982, 340 f.; Steininger, Typische Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und ihre Bekämpfung, ÖJZ 1982, 593; Leukauf-Steininger2 ErgH. § 307 RN. 21 a). Das innere Vorhaben des Geschenkgebers und des Bestochenen kann demnach hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit oder Pflichtgemäßheit der Vornahme des Amtsgeschäftes unterschiedlich sein. Sind sich beide dessen bewußt, daß ein Geschenk gegeben und angenommen wird, und gehen bloß ihre Zielvorstellungen auseinander, weil der Beamte das Geschenk für eine pflichtgemäße Tätigkeit nimmt, während der Geschenkgeber den Vorteil für eine pflichtwidrige Amtsführung zu gewähren beabsichtigt, dann haftet jeder nach seiner Schuld (§ 13 StGB ). Verurteilungen des Geschenknehmers (bloß) nach § 304 Abs 2 StGB
und des/der Geschenkgeber nach § 307 Z 1 StGB schließen einander daher nicht aus.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführers C, E und F macht es dabei auch keinen Unterschied, in welcher Begehungsform diese Tatbestände verwirklicht werden.
Denn sowohl § 304 StGB als auch § 307 StGB ist als alternativer Mischtatbestand gestaltet, dessen einzelne Begehungsarten völlig gleichwertig und beliebig vertauschbar sind (zu § 304 Abs 1 StGB vgl. i.d.S. bereits 13 Os 51/80, insoweit n.v.); die einzelnen Begehungsweisen normieren keine eigenen Deliktsfälle, sondern bezeichnen nur mehrere gleichwertige Modifikationen ein- und desselben Tatbestands, denen eine eigene Selbständigkeit fehlt und die deshalb vertauschbar und im Prozeß alternativ feststellbar sind (Rittler I2 95 m.w.N.), wobei prozessual der Angeklagte nicht benachteiligt ist, wenn die Begehungsarten irrig verwechselt wurden (SSt 50/11). Das im Gerichtstag vom Verteidiger des Angeklagten F dagegen vorgetragene Argument, zwischen den einzelnen Begehungsarten (des § 307 StGB ) läge vorliegend (und in der Regel) ein längerer Zeitraum, was für deren rechtliche Selbständigkeit (und gegen deren freie Austauschbarkeit) spreche, versagt deshalb, weil es für das Vorliegen eines alternativen Mischgesetzes nicht auf das zeitliche (oder/und räumliche) Verhältnis der einzelnen Begehungsweisen zueinander ankommt, sondern allein darauf, ob nach dem Sinngehalt des betreffenden Strafgesetzes in einem Tatbild bloß verschiedene zur Wahl gestellte Modalitäten aufgezählt oder mehrere, vermöge ihrer qualitativen Eigenart in sich geschlossene Tatbilder vereint sind. Diese Grundsätze auf die hier in Rede stehenden §§ 304 bzw. 307 StGB angewendet lassen keinen Zweifel daran, daß es sich beim Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen bzw. beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren jeweils nur um verschiedene zur Wahl gestellte, gleichwertige, rechtlich unselbständige Tatmodifikationen handelt, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt.
Es ist daher ohne entscheidende Bedeutung, ob der Beamte einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ob der andere demgemäß das Geschenk anbietet, verspricht oder gewährt. Daß das 'Fordern' dem Versprechen oder Gewähren eines Vermögensvorteiles zeitlich vorangeht, schließt nicht aus, daß der Beamte, von dem die Initiative zur Bestechung ausgeht, zwar pflichtgemäß zu handeln gewillt ist, bei seiner Forderung aber vorgibt oder auch nur - sogar ohne ein auf Täuschung berechnetes Verhalten - beim Geschenkgeber den Eindruck erweckt, zu einer Pflichtwidrigkeit allenfalls bereit zu sein, sodaß der Geschenkgeber ihm den geforderten Vermögensvorteil in der (irrigen) Annahme verspricht oder gewährt, der Beamte werde seine Amtstätigkeit pflichtwidrig ausüben.
Ein solcher stillschweigender Dissens über das erwartete Verhalten des bestochenen Beamten setzt demnach keineswegs zwingend voraus, daß der Beamte bei seiner Forderung nach außen hin ausdrücklich kundgibt, ob er sein Amtsgeschäft pflichtgemäß oder pflichtwidrig ausüben will, oder daß er den Geschenkgeber über sein tatsächliches Vorhaben täuscht;
es genügt, daß zwischen dem Geschenk und der Amtshandlung ein den Beteiligten bewußter Zusammenhang besteht. Anders läge der Fall, wenn ein Beamter - wie der Angeklagte A in Ansehung der Schuldspruchfakten F/ und G/ - überhaupt kein Amtsgeschäft besorgen will, mithin unter Täuschung über Tatsachen ein Geschenk zu erlangen sucht. Unter solchen Voraussetzungen haftet nur der Geschenknehmer wegen Betruges, wogegen die §§ 304 und 307 Z 1 StGB ausscheiden, weil sie die bewußte Mitwirkung des anderen erfordern (vgl. ÖJZ-LSK 1982/182, Steininger a.a.O. 593). Nach § 307 Abs 2 StGB a.F. wäre auch der Geschenkgeber straffrei, der irrig annimmt, daß das, was er will, pflichtwidrig sei, obwohl es objektiv pflichtgemäß ist (Steininger a.a.O. 593 FN. 37). Aber eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Geschenkgeber irrte nicht über die Beurteilung des von ihm angestrebten Verhaltens als pflichtwidrig oder objektiv pflichtgemäß, er strebte vielmehr ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Geschenknehmers an. Ihm war lediglich nicht bekannt, daß der Beamte das Geschenk mit dem Vorsatz genommen hat, sein Amt pflichtgemäß auszuüben.
Im übrigen erfaßt der Begriff der Pflichtwidrigkeit nicht nur Verstöße gegen bestimmte Rechtsnormen, sondern schon jede Parteilichkeit, weil zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung auch gehört, sich bei der Besorgung von Amtsgeschäften ausschließlich von sachlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen. Bei Ermessensentscheidungen liegt daher eine Pflichtwidrigkeit schon dann vor, wenn der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine Entscheidung - mag sich diese auch innerhalb des Ermessens bewegen - einräumt (vgl. ÖJZ-LSK 1981/29;
Leukauf-Steininger2 § 304 StGB RN. 5). Eine Ermessensentscheidung stellt aber insbesondere auch die Auswahl des Bestbieters im Vergabeverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen dar. Für den Eintritt der Strafbarkeit nach § 307 Z 1 StGB a.F. genügt es daher schon, wenn jemand einem Beamten einen Vermögensvorteil in der Erwartung anbietet, verspricht oder gewährt, dieser werde (im dargelegten Sinn) parteilich handeln. Daraus folgt aber, daß weder aus der Forderung des Beamten selbst hervorgehen muß, ob dieser sich die Bestechungsumme für eine pflichtgemäße oder pflichtwidrige Amtsführung ausbedingt, noch der Geschenkgeber über ein detailliertes Wissen darüber verfügen muß, worin im einzelnen der pflichtwidrige Charakter der angestrebten Amtstätigkeit gelegen sein soll. Einer näheren Individualisierung der parteilichen Handlungen nach Art, Zeit und Objekt bedarf es daher nicht;
diese müssen nur der Art nach erkennbar sein (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 304 E.Nr. 3).
So gesehen können daher - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - die Schuldsprüche der Angeklagten B, D, C, E und F nach § 307 Z 1 StGB
sowie die Verurteilung des Angeklagten A nach § 304 Abs 2 StGB rechtlich nebeneinander bestehen. Daß dem Angeklagten A weder eine tatsächliche Pflichtwidrigkeit in einem Ausschreibungsverfahren beim Bau des AKH, noch ein auf parteiliche Amtsführung gerichteter Vorsatz im Zeitpunkt des Forderns, Annehmens oder Sich-versprechenlassens von Vermögensvorteilen nachgewiesen werden konnte, hinderte das Gericht nicht, den Geschenkgebern aufgrund der Feststellung, wonach sie A Vermögensvorteile angeboten, versprochen oder gewährt haben, um ihn im Rahmen seiner Einflußmöglichkeiten im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zu einer die betreffenden Firmen unsachlich begünstigenden Vorgangsweise zu veranlassen, das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten anzulasten; dies ohne Rücksicht darauf, ob die Initiative zu den Bestechungen zunächst - wie im Falle der Firma N AG. - von den Geschenkgebern oder - wie in bezug auf die Firmen R und Y - vom Angeklagten A ausgegangen sein mag. Konstatierungen darüber, daß A bei seiner Forderung den Verantwortlichen der Firmen R und Y ein pflichtwidriges Handeln ausdrücklich in Aussicht gestellt, mithin vorgetäuscht hat, und daß die Geschenkgeber eine konkrete Vorstellung über das erwartete pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten A hatten, waren nach dem Gesagten entbehrlich; Feststellungsmängel können daher aus deren Fehlen nicht abgeleitet werden.
Für die Straflosigkeit des Geschenkgebers, der einen tatsächlich pflichtgemäß handelnden Beamten durch Bestechung zu einer pflichtwidrigen Handlung veranlassen will, kann auch nicht der allgemeine Grundsatz des § 15 Abs 3 StGB ins Treffen geführt werden (in diesem Sinne Pallin a. a.O. 341). Denn für die Erfüllung des Tatbestands nach § 307 Z 1 StGB kommt es nicht darauf an, daß das Amtsgeschäft tatsächlich stattfindet, insbesondere pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen wird, vielmehr ist die Tat schon mit dem Anbieten, Versprechen und Gewähren des Vermögensvorteils in der vom Gesetz vorausgesetzten Absicht vollendet; ein darüber hinausgehender Deliktserfolg ist zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (Steininger a.a.O. 593).
Auszugehen ist ferner davon, daß zwar die Strafbarkeit nach § 304 StGB nicht davon abhängt, ob die Tathandlung vor oder nach Vornahme bzw. Unterlassung des Amtsgeschäftes gesetzt wird, soferne nur zwischen dem Geschenk und dem Amtsgeschäft ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. ÖJZ-LSK 1978/12, Leukauf-Steininger a. a.O. § 304 RN. 6), wogegen § 307 Z 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung auf Seiten des Geschenkgebers verlangte, daß er die Tat begeht, damit (Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB ) der Beamte pflichtwidrig handle, folglich ein der erwarteten Amtstätigkeit zeitlich vorangehendes tatbildmäßiges Verhalten voraussetzt (EBRV. 1971, 459). Bei ihrem Einwand, sämtliche Zahlungen der Firmen R und Y seien der Anboteröffnung (am 15.Februar 1973) und der Auftragserteilung (am 31.Oktober bzw. 4.November 1974) nachgefolgt, mithin erst in einem Zeitpunkt geleistet worden, als eine Bevorzugung der anbietenden Firmen bereits unmöglich geworden sei, übersehen die Angeklagten C, E und F, daß die vom Schuldspruch nach § 307 Z 1 StGB erfaßten Zuwendungen der Firma Y an A nach den Urteilsfeststellungen aufgrund einer spätestens am 16.November 1972 über Vermittlung des Angeklagten C getroffenen, von F und E sowie von den verantwortlichen Organen der Y gebilligten Grundvereinbarung geleistet worden sind, laut welcher der Firma AD ein Erfolgshonorar von 1 % bzw. (später) 1,2 % der Endabrechnungssumme bei Vergabe des Auftrages zur Lieferung und Montage der Containeranlage (ACT-Anlage) versprochen worden war (vgl. Urteil S. 50). Demgemäß ist bei diesem Tatbestand und der gegebenen Sachlage, wie schon zur Mängelrüge des Angeklagten B in Ansehung der - zum Teil gleichfalls der Auftragsvergabe nachfolgenden - Vermögenszuwendungen der Firma N AG. an A ausgeführt wurde, nicht das innere Vorhaben der Tatbeteiligten im Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen, sondern nur entscheidend, ob die Geschenkgeber beim Versprechen auf Grund fingierter Bestellungen und Honorarnoten sukzessive und in Teilbeträgen künftig zu leistender Schmiergeldzahlungen eine parteiliche Amtsführung des Angeklagten A angestrebt haben. Tathandlung ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vermögensvorteiles; geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voran, dann ist das Delikt nicht erst mit der Annahme des Geschenkes, d.h. mit der Gewahrsambegründung seitens des Beamten an dem Geschenk vollendet (ohne Rückstellungsabsicht an den Geschenkgeber oder Abführungsabsicht an die Behörde, vgl. ÖJZ-LSK 1978/13), sondern bereits mit dem Versprechen des Geschenkgebers oder mit der zwischen diesem und dem Bestochenen getroffenen Vereinbarung. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar. Daraus folgt, daß bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands darauf abzustellen ist, ob die Absicht der Geschenkgeber bei der für die Deliktsvollendung maßgeblichen Tathandlung darauf gerichtet war, daß der Beamte pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse. Unter den gegebenen Umständen ist demnach nur wesentlich, daß es den Angeklagten B, D, C, E und F im Zeitpunkt der mit A getroffenen Schmiergeldvereinbarung, also des für die Tatbestandsverwirklichung entscheidenden Deliktsaktes, darauf angekommen ist, letzteren in den bevorstehenden Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zu parteilichem Verhalten zu veranlassen; ihre subjektiven Vorstellungen im (jeweiligen) Zeitpunkt der späteren, in Erfüllung dieser Globalvereinbarung geleisteten Zahlungen ist hingegen für die rechtliche Beurteilung im Rahmen dieses Tatbestands ohne Bedeutung. Daß die genannten Angeklagten (schon) im Zeitpunkt der mit A getroffenen Schmiergeldvereinbarung (16.November 1972) die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach § 307 Z 1 StGB
erforderliche Absicht hatten, hat das Schöffengericht aber (wenn man von den F betreffenden Urteilsannahmen absieht, mängelfrei) festgestellt.
Den Schuldsprüchen wegen § 307 Z 1 StGB steht sonach in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen, daß die Schmiergeldzahlungen selbst - im Falle der Firma N AG.
zum Teil, in den Fällen der Firmen R und Y zur Gänze - erst nach Anbotseröffnung bzw. Auftragsvergabe und somit zu einer Zeit geleistet worden sind, zu der diese Firmen bereits als Bestbieter feststanden und eine unsachliche Bevorzugung danach nicht mehr erfolgen konnte, und daß den Beschwerdeführern inhaltlich des Schuldspruches vorgeworfen wird, dem Mitangeklagten A Vermögensvorteile gewährt zu haben. Denn aus den in den Urteilsgründen getroffenen Tatsachenkonstatierungen ergibt sich, daß diesen Vorteilsgewährungen zeitlich vorangegangene Absprachen mit A zugrundegelegen sind (Urteil S. 44, 50), sodaß der Tatbestand schon im Zeitpunkt der Zahlungsvereinbarungen, sohin mit dem Versprechen der Vermögensvorteile, und nicht, wie vom Erstgericht angenommen, erst mit der tatsächlichen Hingabe der Schmiergelder vollendet war. Ein Nachteil für die Beschwerdeführer ist darin nicht zu erblicken (vgl. abermals SSt 50/11).
Nicht stichhältig ist schließlich auch der weitere Einwand des Angeklagten E, § 307 StGB (a.F.) pönalisiere ebenso wie der unverändert in das StGB übernommene § 105 StG. (i.d.F. des StRöG. 1971 BGBl. Nr. 273) nur die Bestimmung eines Beamten zu einer Pflichtwidrigkeit.
Ungeachtet der überschrift 'Verleitung von Beamten zu schweren Pflichtwidrigkeiten' stellte der Wortlaut des § 105 StG. in der erwähnten Fassung - im Gegensatz zu der vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 geltenden Fassung, nach der nur die Verleitung von Beamten zu einer (keinen Mißbrauch der Amtsgewalt in sich schließenden) Parteilichkeit oder Amtspflichtverletzung durch Geschenke unter Strafsanktion gefallen war (vgl. Rittler II2 417) - nicht auf eine Verleitung des Beamten, sondern nur auf das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vermögensvorteiles ab. Als aktive Bestechung wurde damit auch der Fall erfaßt, daß dem Beamten ein von diesem gefordertes Geschenk versprochen oder gewährt wird, die Initiative zur Bestechung also vom Beamten selbst ausgeht. Der Ausdruck 'Verleitung' in der Marginalüberschrift unterstreicht bloß, daß die Tathandlung gesetzt werden muß, damit der Beamte sein Amtsgeschäft pflichtwidrig vornehme oder unterlasse, daß also das über die formale Deliktsvollendung hinausgehende Ziel der aktiven Bestechung ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten sein muß. Der Anwendungsbereich der hier in Betracht kommenden Deliktsbestimmungen beschränkt sich demnach keineswegs nur auf die Fälle einer Bestimmungstäterschaft zu § 304 Abs 1 StGB
Den bezüglichen Schuldsprüchen der Angeklagten B, C, E und F (wenn man bei letzterem von der noch zu behandelnden Frage der Verjährung absieht) haftet sohin weder ein Rechtsirrtum an noch ist dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein auf unrichtiger Gesetzesanwendung beruhender Feststellungsmangel unterlaufen.
b) Zu den Schuldsprüchen nach § 153 bzw. §§ 12, 153 StGB :
1. Die Angeklagten A, B, D, E, F, G, H und I wenden aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, zum Teil auch aus jenem der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen die sie betreffenden Schuldsprüche wegen Untreue bzw. wegen Beteiligung daran ein, daß die Subsumtion des insoweit festgestellten Sachverhaltes unter den Tatbestand der Untreue rechtsirrig erfolgt sei, womit auch eine Beteiligung an diesem Delikt ausscheide. Denn - so meinen die Beschwerdeführer zusammengefaßt und im wesentlichen übereinstimmend - die Annahme und Einbehaltung von Vermögensvorteilen in Form von 'Schmiergeldzahlungen' könne einerseits nicht als Befugnismißbrauch beurteilt werden, weil darin weder eine Vertretungshandlung namens des Machtgebers noch eine Rechtshandlung des Machthabers gelegen sei, und habe anderseits mangels eines Einflusses dieser Zahlungen auf die Preisbildung bei den betreffenden Aufträgen zu keinem Vermögensnachteil für den Machtgeber führen können; eine Auslegung des § 153 StGB dahin, daß jede Zuwendung an den Machthaber, die dieser für sich behalte, den Tatbestand verwirkliche, ohne daß es darauf ankäme, ob sie für die Preisbildung von Einfluß war oder nicht, widerspreche - wie dies im neueren Schrifttum zum Untreuetatbestand wiederholt aufgezeigt worden sei - dem Gesetz und mache im übrigen die Strafbestimmung des § 305 StGB überflüssig, was dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden könne. Nun ist es richtig, daß im Schrifttum seit Rittler (Lehrbuch II2 231 FN. 8) und vor allem Nowakowski (JBl. 1964 289 ff.) - gegen Estl (RZ 1960 65 ff.) -
mehrmals (zuletzt von Pallin in ÖJZ 1982 342 f., Steininger in ÖJZ 1982 594 f., und Fuchs, Probleme von Untreue und Betrug, Referat Ottenstein 1983, noch n.v.) die Auffassung vertreten wurde, die bloße Geschenkannahme durch den Machthaber, die für das betreffende Geschäft von keinem nachteiligen Einfluß ist, stelle den Tatbestand der Untreue nicht her; die insoweit nicht differenzierende Entscheidung SSt 29/54 gehe demnach zu weit, und auch in den folgenden Entscheidungen werde nicht entsprechend unterschieden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist aber für die Beurteilung des größten Teils der bekämpften Schuldspruchfakten ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Die Beschwerdeführer lassen nämlich bei ihren bezüglichen Ausführungen - selbst nicht differenzierend - außeracht, daß das Schöffengericht hinsichtlich der als Untreue beurteilten Tathandlungen - mit einer Ausnahme, auf die später noch einzugehen sein wird - davon ausgegangen ist (und nach den Verfahrensergebnissen ausgehen konnte), daß den dem Angeklagten A von den Firmen N AG., R, Y, H AG. (bezüglich eines Betrags von 200.000 S für den Auftrag zur Errichtung einer Lichtrufanlage) und AB AG. Lübeck auf Grund der getroffenen Vereinbarungen gewährten Vermögensvorteilen wirtschaftlich der Charakter von Preisnachlässen (auf Kosten des Machtgebers K) zugekommen ist (vgl. Urteil S. 141), und zwar nicht nur den Zuwendungen seitens der Firma Y, sondern - wie das Urteil in seiner Gesamtheit erkennen läßt - nach den Annahmen des Gerichts auch den Zuwendungen seitens der Firmen R, N AG., H AG. und BM AG. Lübeck. Hat aber ein Machthaber im sinnfälligen Zusammenhang mit einem konkreten, für seinen Machtgeber abgeschlossenen Rechtsgeschäft eine Provisions-, Geschenkoder 'Schmiergeld'-Absprache getroffen, die solcherart einen Bestandteil des Grundgeschäfts darstellt und daher entweder auf Kosten des vom Auftraggeber (Machtgeber) zu zahlenden Preises geht oder ein Entgelt an den Machthaber für die Vermittlung des Geschäfts zum Gegenstand hat, dann kommt der bedungenen Zuwendung die Bedeutung eines (versteckten) Preisnachlasses zu, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig ist und zu einem vermögensrechtlichen Nachteil für den Machtgeber führt, sodaß dem Machthaber Untreue (und dem Geber der Zuwendung Beteiligung daran) zur Last fällt. Daß in diesen Fällen der Tatbestand der Untreue erfüllt ist, war weder in der Judikatur noch in der Literatur jemals bestritten (vgl. etwa Nowakowski a.a.O. 289; Pallin a.a.O. 342, 343 a.E.) und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Der Tatbestand der Untreue ist diesfalls sowohl unter der Voraussetzung erfüllt, daß der Käufer bzw. Auftraggeber den vollen Preis bezahlt, der für eine Ware oder Leistung vereinbart ist, obwohl sein Kontrahent in Wahrheit nur einen um die Vermögenszuwendung an den Machthaber verbilligten Preis erhält, als auch dann, wenn der Verkäufer bzw. Auftragnehmer nicht den vollen Betrag, den sein Geschäftspartner für eine Ware oder Leistung tatsächlich entrichtet, sondern nur einen um den seinem Vertreter zugewendeten Vermögensvorteil verminderten Preis einnimmt; im einen Fall behält der Machthaber einen für seinen Machtgeber erzielten, im anderen Fall einen diesem gewährten Preisnachlaß für sich. Das Ausbedingen eines Preisnachlasses, der dem Machthaber zufließen soll, stellt mithin ein den Interessen des Machtgebers abträgliches Verhalten und zugleich eine Rechtshandlung dar, welche der Vertreter bei Gebrauch - und nicht bloß aus Anlaß - der Vollmacht vornimmt. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer zwischen dem Machthaber und dem anderen Vertragsteil vereinbarten, dem daraus berechtigten Machtgeber vorenthaltenen Preisreduktion ist, ob die Vorteilserlangung in einem inneren Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft steht und daher als ein Teil der Preisvereinbarung zu werten ist. Einen solchen inneren Zusammenhang hat das Schöffengericht aber mit hinlänglicher Deutlichkeit konstatiert. Da sohin nach den Urteilsannahmen zu den hier in Rede stehenden Schuldspruchfakten von sonstigen, persönlich motivierten Geschenkabsprachen, die auf die Preisbildung keinerlei nachteiligen Einfluß haben könnten, nicht gesprochen werden kann, verfehlen die bezüglichen Rechtsausführungen in den Nichtigkeitsbeschwerden im gegebenen Zusammenhang ihr Ziel.
Soweit die Beschwerdeführer aber in ihren (weiteren) Ausführungen gegen die Urteilsannahme, wonach die in Rede stehenden Schmiergeldzahlungen in Wahrheit Preisnachlässe gewesen sind, die A im Rahmen der beim Bau des AKH vergebenen Aufträge für seinen Auftraggeber erlangt, aber nicht in dessen Interesse, sondern zu eigenem Nutzen (und teilweise zum Nutzen Dritter) verwendet hat, einwenden, die zwischen den Geschenkgebern und dem Zuwendungsempfänger getroffenen Absprachen hätten für den Auftraggeber (K bzw. REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN) keine nachteiligen Auswirkungen gehabt und auch nicht haben können, weil die Aufträge jeweils an die Bestbieter vergeben worden sind, mit der Vergabe der Aufträge die Preise feststanden, eine Gewährung weiterer Preisnachlässe nach den Bestimmungen der ÖNORM nicht statthaft war und die Zuwendungen an A in die von den beauftragten Firmen erstellten Preisangebote nicht einkalkuliert worden, sondern stets zu Lasten des Gewinnes der Unternehmen gegangen seien, sodaß dadurch eine Verteuerung der Produkte und Leistungen nicht bewirkt worden sei, so ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:
Daß Aufträge an andere Personen als an die jeweiligen Bestbieter, die zumeist auch Billigstbieter waren, vergeben worden und die Zuschlagserteilung im Zuge der öffentlichen Ausschreibungen nicht ordnungsgemäß erfolgt wären, wurde den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht (vgl. Urteil S. 155 f.). Ob die anbietenden Firmen bereit gewesen wären, statt der Zuwendungen an A auf günstigere Bedingungen für den Auftraggeber einzugehen und ob sie ihre Anbote ohne die mit A getroffenen Abmachungen zu einem niedrigeren Preis erstellt hätten, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang; denn für die Zurechnung des eingetretenen Erfolges, nämlich vorliegend des Vermögensnachteils für den Auftraggeber, ist nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend, sodaß nur wesentlich ist, ob tatsächlich ein Preisnachlaß vereinbart und gewährt wurde, nicht aber, wie sich der Preis ohne die dem Angeklagten A zum Nutzen gereichenden Nebenvereinbarungen gestaltet haben würde. Soweit die Angeklagten F und G, ersichtlich gestützt auf Pallin a.a.O. 345, meinen, bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten der Angeklagten aus dem Bereich der Firma R wäre das Vermögen des Machtgebers des Angeklagten A zufolge Unterbleibens der Provisionszahlungen weder vergrößert noch verringert worden und der Machtgeber hätte nicht einmal einen 'papierenen Herausgabeanspruch' gegen den Machthaber gehabt, so übersehen sie, daß diese Erwägung nur dann zutreffen könnte, wenn die Schmiergeldzahlungen keinen Einfluß auf die Preisbildung gehabt hätten, denn nur auf einen solchen Fall sind die bezüglichen Ausführungen bei Pallin abgestellt; waren jedoch - wie vorliegend - die Provisionsvereinbarungen und deren Effektuierung ein Teil der Preisvereinbarung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Vermögensnachteil beim Machtgeber nicht eingetreten wäre (vgl. Pallin a.a.O. 344). Die in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen objektiver Erfolgszurechnung stellen sich mithin bei der vorliegend festgestellten Fallkonstellation nicht. Am Ursachenzusammenhang zwischen den konstatierten Beteiligungshandlungen und der Tat des unmittelbaren Täters kann nicht gezweifelt werden, kommt es doch bei einem sonstigen Tatbeitrag nur darauf an, daß das die Tatausführung fördernde Tun oder Unterlassen mit der Tat, wie sie sich abgespielt hat, in einer Kausalbeziehung steht, die Tat mithin ohne den sonstigen Tatbeitrag nicht so geschehen wäre wie sie tatsächlich geschehen ist.
Mit dem Hinweis, daß Punkt 4,4 der ÖNORM A 2050 während des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit einem Bieter über eine önderung der Anbote, welche die Erlangung von Preisnachlässen bezwecken oder sonst gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Bieter verstoßen, nicht gestattet (vgl. Band 26/Blg. zu ON. 1196), ist im Ergebnis für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn die Firma N AG. hat nach der Anbotseröffnung, als sie (nach Berichtigung eines Rechenfehlers) bereits als Bestbieter feststand, jedoch noch vor Erteilung des Auftrags für die Errichtung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH zusätzliche Preisreduktionen in der Weise vorgenommen, daß sie sich im Rahmen von Bietergesprächen kapitelweise auf die jeweiligen Tiefstangebote herunterhandeln ließ (vgl. Band 2/595, Band 20/9 f. in ON. 956), woraus folgt, daß sehr wohl eine faktische und offiziell tolerierte Möglichkeit bestand, noch nachträglich Preisnachlässe zu vereinbaren (vgl. HV-Prot. 974, 1029, 1360).
Darüber hinaus verbietet die ÖNORM nur während des Vergabeverfahrens Preisreduktionen, nicht aber nach Auftragserteilung. Entscheidungsessentiell ist demnach nur, ob seitens der beauftragten Firmen, sei es auf Grund einer vorherigen oder einer der Auftragsvergabe nachfolgenden Vereinbarung, Nachlässe auf die Angebots- oder bei Zuschlagserteilung festgesetzten Preise wirklich gewährt worden sind. Daß dies in einem Ausschreibungsverfahren geschehen ist und allenfalls gegen die ÖNORM A 2050 verstoßen hat, vermag die Annahme, daß bestimmten Zuwendungen der Charakter versteckter Preisnachlässe zugekommen ist, nicht in Frage zu stellen.
Einzuräumen ist, daß durch die für A bestimmten Schmiergelder keine Preisverteuerung dergestalt eingetreten ist, daß die den Auftragsvergaben zugrundeliegenden Anbotspreise (als solche) überhöht gewesen wären. Nach den Urteilsannahmen waren bei der Firma N AG. die dem Angeklagten A zugedachten Beträge in den Aufwendungen des Geschäftsbereiches II der Angeklagten B und D als Gemeinkosten einkalkuliert (vgl. Urteil S. 45), wobei nicht festgestellt werden konnte, daß dies bei der Anbotserstellung einen zahlenmäßigen Niederschlag gefunden hat (vgl. HV-Prot. 391 f., 414 f., 1165/38); eine firmeninterne Verrechnung als auftragsbezogene Kosten kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlungen an die liechtensteinischen Firmen AD und AI als Gegenleistung für eine angebliche Beratungstätigkeit dieser Firmen bei anderen Starkstromprojekten und später als Honorar für die Erstellung von Normtexten sowie für die Planung von Straßenbeleuchtungs- und Sportplatzprojekten und eines Flugplatzprojektes, sohin für fingierte Leistungen, die mit den Aufträgen beim Bau des AKH in keinem Zusammenhang standen, getarnt worden sind. Bei der Firma Y wurden allerdings, wie das Schöffengericht mit mängelfreier Begründung konstatiert hat (vgl. Urteil S. 53 f., 57 f., 101), die an die Firmen AD und AI zu entrichtenden Provisionen kalkuliert und über Wunsch der R bei der Preiserstellung entsprechend berücksichtigt. Daß die Firma R selbst hinsichtlich des auf sie entfallenden Auftragsteils (Montage der ACT-Anlage) in gleicher Weise vorgegangen wäre und die von ihr unmittelbar bewirkten Provisionszahlungen als unmittelbar preiswirksam in die Anbotspreise einkalkuliert hätte, wurde hingegen nicht als erwiesen angenommen; insoweit wurde wieder davon ausgegangen, daß die Zahlungen (bloß) als Gemeinkosten einkalkuliert wurden, mithin in die allgemeinen Handlungsunkosten eingeflossen sind (vgl. Urteil S. 102). Bei der Firma H AG. erfolgte die Verbuchung der für den Auftrag zur Errichtung einer Lichtrufanlage an A entrichteten 200.000 S unter dem Titel 'stille Provision' (vgl. Urteil S. 63; HV-Prot. 1165/13 f.).
Daß die an den Angeklagten A bezahlten Provisionen bei Erstellung der Anbotspreise nicht in jedem Fall einen eigenen Kostenfaktor gebildet haben, steht jedoch der Annahme eines relevanten Einflusses dieser Provisionszahlungen auf die Preiserstellung insgesamt und ihrer Beurteilung als ein in Wahrheit gewährter Preisnachlaß nicht entgegen. Für die Preisbildung sind - ausgehend von der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - nicht nur die einzeln ausgeworfenen Kostenfaktoren bedeutsam, sondern alle für den betreffenden Geschäftsfall maßgebenden Aufwendungen, mögen sie auch betriebswirtschaftlich nur einen Teil der Gemeinkosten bilden; auf die Quantifizierbarkeit, d.h. ziffernmäßige Meßbarkeit des preisbildenden Einflusses der jeweiligen Aufwendungen kommt es dabei nicht an; genug daran, daß ein solcher Einfluß - wirtschaftlich gesehen - besteht.
Daß die vereinbarten und geleisteten Provisionszahlungen nur im Umweg über die Gemeinkosten die Preiserstellung (wenngleich nicht quantifizierbar, so doch nicht unbedeutend) beeinflußt haben, schließt daher die Annahme ihrer solcherart relevanten preisbildenden Wirkung nicht aus.
Daß es in diesem Zusammenhang auf die kalkulatorische Behandlung beim Geschenkgeber nicht ankommen kann, ergibt sich auch aus der überlegung, daß der Geschenkempfänger keinen Einfluß darauf nehmen und ihm in der Regel nicht bekannt sein kann, ob die für ihn bestimmten Zahlungen vom Geschenkgeber direkt auf den Preis überwälzt, in die Gemeinkosten einbezogen oder als gewinnmindernde Ausgabenpost verbucht werden. Die Strafbarkeit des Machthabers wegen Untreue kann daher nicht von den jeweiligen innerbetrieblichen Maßnahmen seines Vertragspartners abhängig gemacht werden, deren Kenntnis ihm in der Regel verschlossen bleibt. In welcher Form in einem Unternehmen eine Ausgabe verbucht wird, hängt von einer Reihe rein betriebsinterner Faktoren ab, die durchwegs außerhalb der Einflußsphäre des Vertragspartners gelegen sind. Da solche Zufälligkeiten für die rechtliche Qualität einer Vereinbarung nicht bestimmend sein können, erübrigt es sich, auf jene Beschwerdeeinwände, mit denen unter dem Gesichtspunkt von Begründungsmängeln dargetan werden soll, daß die Zuwendungen an A in der Kalkulation der Preisanbote keinen Niederschlag gefunden hätten und die Auftragssummen dadurch nicht erhöht worden wären, im Detail einzugehen.
Ohne Bedeutung ist es im gegebenen Zusammenhang, daß die Beschwerdeführer möglicherweise an einen Preisnachlaß im juristischen Wortsinn nicht gedacht haben; entscheidend ist vielmehr, daß die (begehrte) Gewährung (und Annahme) der betreffenden Zuwendungen faktisch die Wirkungen eines Preisnachlasses hatten, wie dies das Schöffengericht angenommen hat. Denn es kommt nicht auf die juristische Erfassung und Bewertung eines Vorgangs an, sondern auf dessen tätergewollten Auswirkungen zu Lasten des bezüglichen Geschäftes.
Waren somit nach der vom Schöffengericht gewonnenen überzeugung die an A geleisteten Schmiergeldzahlungen in Wahrheit ein dem Machtgeber vorenthaltener Preisnachlaß, der die Preiserstellung beeinflußt hat, dann hat der Machtgeber zwar nicht mehr als den im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Preis bezahlt und es haben die beauftragten Unternehmen, welche den Nachlaß gewährt haben, auch das geleistet, wozu sie auf Grund der Auftragsvergabe verpflichtet waren. Dennoch wurde das Vermögen des Auftraggebers (Machtgebers) geschmälert, weil ihm die von den Auftragnehmern (einzelgeschäftsbezogen) zugestandenen Preisnachlässe vorenthalten wurden und der Auftraggeber demnach mehr bezahlen mußte, als den Vertragspartnern nach Abzug der vom Machthaber (infolge der Preisreduktion) für sich abgezweigten Beträge tatsächlich als Entgelt für die erbrachte Leistung zukommen sollte und zugekommen ist.
Dabei wäre, was der Vollständigkeit halber festgehalten sei, für die Beschwerdeführer auch dann nichts gewonnen, wenn der zugestandene Preisnachlaß nicht von vorneherein bei der Preiserstellung von Einfluß gewesen, sondern unabhängig davon dem Machthaber gewährt worden wäre.
Denn auch ein Preisnachlaß, der nicht schon von Anfang an bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlustes) gewährt wird, steht, wenn er bei Gebrauch der Vollmacht bedungen und gewährt wird, als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB.) dem Machtgeber zu. Bedingt der Machthaber einen solchen Preisnachlaß aus und behält er ihn für sich, so fügt er dem Machtgeber dadurch pflichtwidrig einen Vermögensnachteil zu und begeht deshalb auch in diesem Fall (unter den übrigen Voraussetzungen des § 153 StGB ) Untreue. Da demnach die dem Angeklagten A zugesagten und geleisteten Schmiergeldzahlungen nach der überzeugung des Schöffengerichts weder persönlich motivierte Geschenke noch (echte) Vermittlungsprovisionen gewesen sind - der Vertreter einer Vertragspartei kann nicht zugleich Vermittler sein -, sondern konkret geschäftsbezogene Zuwendungen mit der Wirkung eines Preisnachlasses, haftet der Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts als Untreue kein Rechtsirrtum an.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß die Schmiergeldzahlungen jeweils für bestimmte Aufträge beim Bau des AKH zwischen A und den Firmen N AG., Y, R, H AG. (in Ansehung der Lichtrufanlage) und (ersichtlich auch) BM AG. Lübeck (für die zentrale medizinische Gasversorgungs- und Vakuumversorgungsanlage) vereinbart und gewährt worden sind. Dieser innere Zusammenhang kann in den genannten Auftragsfällen nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil nach den Verfahrensergebnissen eine lückenlose zeitliche und betragsmäßige Zuordnung der Zahlungen zu bestimmten Haupt-, Zusatz- und Nachtragsaufträgen nicht möglich war. Laut Urteilsfeststellungen erfolgten sämtliche überweisungen der Firma N AG. an die Firmen AD und AI auf Grund einer von A mit B und D getroffenen Rahmenvereinbarung - in Verbindung mit der Absprache, einen Teil dieser Zahlungen an B rückfließen zu lassen - mittels fingierter Teilrechnungen über nicht erbrachte Leistungen für den Auftrag zur Errichtung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH und die dazugehörigen (19) Nachtragaufträge; deren Gesamtbetrag beläuft sich auf rund 10,8 Millionen Schilling, d.s. 1 % des ursprünglichen Auftragsvolumens (vgl. Urteil S. 43 bis 45), womit auch ein betragsmäßiger Zusammenhang zwischen Vergabepreis und Preisnachlaß hergestellt ist.
Die für den Auftrag zur Lieferung und Montage der ACTAnlage beim AKH von der Firma R und deren Konzernfirma Y zu zahlenden Provisionen wurden mit 1 %
und später mit 1,2 % der Endabrechnungssumme vereinbart. Soweit die an die Firma AI geleisteten Zahlungen über diesen Betrag hinausgehen, beruhen sie - worauf noch näher einzugehen sein wird - auf zusätzlichen Provisionsabsprachen, deren Inhalt sich aus dem sichergestellten, im Urteil zum Teil wiedergegebenen Urkundenmaterial ergibt.
Jedenfalls wurden die in der Zeit zwischen 23.September 1975 und 29. Dezember 1978 von der Y überwiesenen Zahlungen im Gesamtbetrag von 8,430.580,07 S für den Auftrag zur Lieferung der ACT-Anlage und die entsprechenden Zusatzaufträge (vgl. Urteil S. 54), die überweisung von 180.000 sfr (d.s. rund 2 % der Auftragssumme) durch die R am 20.Juli 1977 für den Auftrag (vom 9.Mai 1977) zur Installierung der Telefonnebenanlage des AKH (vgl. Urteil S. 54, 55) und die überweisung von 243.000 DM durch die R im Zuge der Endabrechnung der Forderungen der Firma AI anläßlich der übertragung des Auftrages ACT-Anlage an die Firmengruppe BN (vgl. Urteil S. 56), mithin gleichfalls für diesen Geschäftsfall getätigt. Derartige Zusammenhänge bestehen letztlich laut Urteilsannahmen auch zwischen der Zahlung von 200.000 S durch die Firma H AG.
und dem Auftrag zur Lieferung einer Lichtrufanlage (vgl. Urteil S. 63) sowie zwischen den beiden Zahlungen der Firma AB AG. Lübeck von je 70.000 DM und deren Beauftragung mit der Lieferung der zentralen Gas- und Vakuumversorgungsanlage (vgl. Urteil S. 59). Bezüglich der Provisionszahlung der Firma BM AG. Lübeck - für die nach den Urteilsannahmen in Österreich die zum gleichen Konzern gehörende DRöGER BO als Bevollmächtigte auftrat, sodaß, anders als in den Fällen D/III/2 (Q Ges.m.b.H.), E/4
in Beziehung auf D/I/4/a und b (H AG.) sowie D/I/5
(P AG.), von einem Subauftragsverhältnis keine Rede sein kann - an den Angeklagten A hat sich das Erstgericht auf Urkunden (Bd. 52/7, 8, vgl. auch Bd. 2
Beilage 2 zu ON. 37) sowie die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. AT (Bd. 54/235 f.) und AU (Bd. 46/1 ff.) gestützt (Urteil S. 59, 128), wobei es aus den Bekundungen des Zeugen AT ableiten konnte, daß A an der Vergabe des Auftrages entscheidend beteiligt war und auch bei der Ausführung des Auftrages, somit bereits als Geschäftsführer der K maßgeblich mitgewirkt hat (Bd. 54/241). Auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse ist das Erstgericht aber zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte A nach seiner Bestellung zum Machthaber der K durch seine Mitwirkung an der rechtsgestaltenden Effektuierung der früheren Vereinbarung und der Annahme eines Geldbetrages von 70.000 DM am 15.Dezember 1975 (Urteilsfaktum D/I/6) seine Vertretungsmacht mißbraucht hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen der Angeklagten A, D, G und I erübrigte sich eine Erörterung der Frage, ob jeweils beim unmittelbaren Täter der Untreue auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 StGB
und bei den Beteiligten an der Untreue auch jene der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 2 StGB erfüllt sind. Denn die Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens ist gegenüber der Untreue und die Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten gegenüber dem Beitrag zur Untreue materiell subsidiär (vgl. Steininger a.a.O.
592; Schick, Fälle und Lösungen, 23).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zur inneren Tatseite wußten sämtliche Tatbeteiligte, daß A, dessen jeweilige rechtliche Stellung ihnen ebenfalls bekannt war, nicht berechtigt war, die ihm aus seiner Tätigkeit zukommenden Vermögensvorteile für sich zu behalten, daß er seinen Vollmachtgebern nicht alle aus seiner Geschäftsführung entspringenden Vorteile herauszugeben gewillt war und daß er ihnen dadurch einen Vermögensnachteil zufügt (vgl. Urteil S. 61, 62, 75, 141).
Sowohl A als unmittelbarer Täter als auch die an der Tatausführung beteiligten Firmenfunktionäre waren sich mithin darüber im klaren, daß die Zuwendungen nicht dem Auftraggeber selbst zufließen sollten, und Verfügungen der geschilderten Art pflichtwidrig sind. Solcherart hat aber der Angeklagte A seine Vertretungsmacht wissentlich mißbraucht und überdies (zumindest bedingt vorsätzlich) gewollt, daß hiedurch seinem Machtgeber ein Vermögensnachteil zugefügt wird, sodaß auch in Ansehung des subjektiven Tatbestands dem Ersturteil ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Die Angeklagten B, C, D, E, G, H und I hinwieder haften als Beitragstäter zur Untreue, soweit sie an einer Vereinbarung über einen Preisnachlaß oder an der Durchführung einer solchen Vereinbarung mitgewirkt oder diese genehmigt haben. Denn sie haben sich, den Feststellungen des Erstgerichts zufolge, wissentlich an der Untreuehandlung des unmittelbaren Täters beteiligt, wobei ein grundsätzliches Wissen von der (wissentlichen) Pflichtverletzung durch den Machthaber für die Haftung extraner Beteiligter genügt und darüber hinausgehende besondere Kenntnisse in bezug auf den Umfang von dessen rechtsgeschäftlichen Obliegenheiten im Innenverhältnis nicht erforderlich sind (ÖJZ-LSK 1983/ 57). Soweit die Angeklagten A und E bemängeln, das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß A seine Vertretungsmacht wissentlich mißbrauchte bzw. daß sich E wissentlich an Untreuehandlungen des A beteiligte, setzen sie sich über die im angefochtenen Urteil diesbezüglich getroffenen Tatsachenfeststellungen hinweg und führen daher in diesem Umfang ihre Rechtsrügen nicht dem Gesetz gemäß aus.
2. Von den Angeklagten A, B, D, F und E wird darüber hinaus eingewendet, für die nach dem 9.September 1975 in Erfüllung vorangegangener Vereinbarungen fortgesetzten Zahlungen könne ihnen Untreue deshalb nicht angelastet werden, weil sich diese Zahlungen auf Aufträge (die jeweiligen Hauptaufträge) bezogen hätten, die bereits vor der Bestellung AS zum Vorstandsdirektor der K, also noch während der 'Bauleitungszeit', vergeben worden seien. Auch hierin kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Nach den Urteilsfeststellungen fußen zwar die nach dem 9.September 1975 getätigten überweisungen der Firma N AG. größtenteils (ohne daß diese zufolge der zeitlichen und betragsmäßigen Streuung der Honorarnoten und Zahlungen dem Hauptauftrag oder einzelnen Zusatzaufträgen exakt zugeordnet werden konnten) und bei der Firma Y zum Teil auf Globalvereinbarungen, welche getroffen worden waren, als der Angeklagte A noch nicht die Funktion eines leitenden Angestellten innehatte. Nach dem Tatplan bedurfte es zur Effektuierung und betragsmäßigen Konkretisierung dieser (bloß allgemein gehaltenen) Absprachen aber noch weiterer (spezieller) Akte nicht nur manipulativer, sondern auch rechtlicher Art. Im Auftrag des Angeklagten A wurden von den Firmen AD und AI laufend Honorarnoten gelegt, teilweise auch Schreiben an die jeweiligen Geschenkgeber gerichtet, in denen die an die Adressaten gestellten Forderungen unter Bezugnahme auf vorangegangene Bestellungen spezifiziert wurden (vgl. AV. 36 in Ordner 36, AV. 85 und 86 in Ordner 39 sowie Ordner 86 und 88). Der Angeklagte A hat somit (weitere) Ausführungshandlungen (rechtlicher Art) zu der Grundvereinbarung gesetzt und damit - nachdem er zunächst (bloß) als Beamter ohne rechtlicher Vertretungsmacht für die Vornahme von Amtsgeschäften Vermögensvorteile gefordert und angenommen hat - nach dem 9. September 1975 (nunmehr) unter Mißbrauch der ihm ab diesem Zeitpunkt eingeräumten Vertretungsmacht für sich Vermögensvorteile gefordert, die, wie bereits dargetan, jeweils auf die Preisgestaltung von Einfluß waren und in Wahrheit eingeräumte Preisnachlässe waren, die A seinem Machtgeber vorenthalten hat. Die Geschenkgeber hinwieder haben in Ausführung des Tatplanes fingierte Aufträge erteilt, die für die angebliche Durchführung dieser Aufträge gelegten Honorarnoten anerkannt und die geforderten Beträge überwiesen, somit einen die Untreuehandlung des Angeklagten A fördernden Tatbeitrag gesetzt. Ein solches Tätigkeitwerden setzt aber einen gesonderten Tatentschluß voraus. Wie das Erstgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, erhalten die nach dem 9. September 1975 vorgenommenen Rechtshandlungen, deren es zur tatplangemäßen Vermögensschädigung des Machtgebers bedurfte, durch die allen Tatbeteiligten jeweils bewußte önderung der Rechtsstellung des Angeklagten A einen eigenen Unrechtsgehalt, welcher durch das noch während seiner Beamtenzeit gesetzte strafbare Verhalten nicht erfaßt ist (vgl. Urteil S. 141). Daß sich die Schmiergeldzahlungen zum Teil auf Aufträge bezogen haben, die nicht von A als Machthaber des Auftraggebers selbst vergeben worden und ohne eine pflichtwidrige Ausübung seiner Amtstätigkeit als Beamter zustandegekommen sind, schließt eine rechtliche Beurteilung späterer, der Konkretisierung und Effektuierung getroffener Globalvereinbarungen dienender rechtsgeschäftlicher Deliktshandlungen als Untreue nicht aus, zumal Nachlässe auf bestehende Preisvereinbarungen auch im nachhinein gewährt werden können. Demgemäß ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich die einzelnen Zahlungen Aufträgen, an deren Abschluß A noch als nicht entscheidungsbefugter Beamter mitgewirkt hatte, oder einem von ihm selbst als Machthaber abgeschlossenen Zusatz- oder Nachtragsauftrag zuordnen lassen.
Im Ergebnis würde sich im übrigen an der Strafbarkeit des Angeklagten A auch dann nichts ändern, wenn er nach seiner Bestellung zum Vorstandsdirektor der K nicht selbst aktive Ausführungshandlungen rechtsgeschäftlicher Art zur Effektuierung und betragsmäßigen Konkretisierung der Grundvereinbarung gesetzt hätte. Denn der Befugnismißbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Kienapfel BT II § 153 RN. 44;
Leukauf-Steininger a.a.O. § 153 RN. 10 a.E.), weil die Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder ihn zu verpflichten, auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen rechtsgeschäftlichen Tuns ausgeübt, somit gebraucht und daher solcherart auch mißbraucht werden kann, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterläßt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern. Da A um die seinen nunmehrigen Machtgeber am Vermögen schädigende Grundvereinbarung wußte, war er verpflichtet, sie durch rechtsgestaltende Verfügung außer Kraft zu setzen, was ihm nach Lage des Falles auch tatsächlich möglich gewesen wäre; das pflichtwidrige Unterlassen dieses rechtlichen Aktes fiele ihm daher gleichfalls als Untreue zur Last. Ob nach der Gründung der K neue Verträge mit dieser Aktiengesellschaft anstelle der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN abgeschlossen wurden oder ob die K lediglich als Bevollmächtigter der AJ in die bestehenden Verträge eingetreten ist, ist strafrechtlich ohne Relevanz. Der Syndikatsvertrag vom 9. September 1975 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN und der Baubeauftragungsvertrag zwischen der AJ und der K (vgl. Band 45/503 und 529 f. insbes. 531) regeln nur das Innenverhältnis zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN einerseits und der K anderseits. Auch wenn die K nach dem 9.September 1975 im Namen und auf Rechnung der AJ (REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN) gehandelt hat (vgl. Band 45/545, 547), also deren direkter Stellvertreter war, hätte der Angeklagte A als vertretungsbefugtes Organ der K die REPUBLIK ÖSTERREICH und die STADT WIEN berechtigen und verpflichten können, sodaß er diesfalls funktionell nicht (nur) als Machthaber der K, sondern (auch) als Machthaber der hinter dieser Aktiengesellschaft stehenden Auftraggeber tätig geworden wäre und diesen den Vermögensnachteil zugefügt hätte (vgl. SSt 36/35). Welchem Machtgeber unter diesem Gesichtspunkt letztlich der Vermögensnachteil zugefügt wird, ist für die strafrechtliche Beurteilung ohne entscheidungswesentliche Bedeutung; der Schaden muß nur jeweils beim Machtgeber eintreten, was vorliegend sowohl für die eine als auch für die andere Variante gilt.
Bezogen auf die in Rede stehenden Beschwerdeeinwände kommt es lediglich darauf an, daß A nach seiner Bestellung zum Vorstandsdirektor der K und somit nach Einräumung rechtlicher Vertretungsmacht bei der Effektuierung seinerzeitiger Geschenk- bzw. Provisionsabsprachen unter mißbräuchlicher Ausübung seiner Vertretungsbefugnis Rechtshandlungen gesetzt hat und die übrigen Angeklagten zur Ausführung der betreffenden Taten fördernd beigetragen haben.
3. Unbegründet ist auch der aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO vom Angeklagten H erhobene Einwand, eine Beurteilung dieser Tathandlungen als Untreue nach § 153 StGB scheitere daran, daß der Angeklagte A zwar mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Vorstandsdirektor der K als Beamter (der STADT WIEN) karenziert worden sei, dadurch aber nicht seinen Beamtenstatus verloren habe, weshalb auch seine späteren Taten als Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB ) beurteilt werden könnten.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der strafrechtliche Beamtenbegriff funktionell zu verstehen ist, während die dienstrechtliche Stellung des Betreffenden rechtlich keine Bedeutung hat. Mit der Ernennung zum Vorstandsdirektor der K wurde A leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens (§ 305 Abs 4 StGB ) und übte als solcher (ab diesem Zeitpunkt) keine staatlichen (Bundes- oder Landes-)Verwaltungsagenden mehr aus; seine dienstrechtliche Stellung als karenzierter Beamter der STADT WIEN vermag daran nichts zu ändern, eben weil es allein auf die Funktion (und nicht auf den dienstrechtlichen Status) ankommt. Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß auch ein Beamter (im strafrechtlichen Siandlin Ausübung ihm eingeräumter Befugnisse zur vermögensrechtlichen Berechtigung bzw. Verpflichtung des Rechtsträgers im Bereich der Privatwirtschaft (des Bundes oder eines Landes) Täter einer Untreue (zum Nachteil des Rechtsträgers) sein kann und daran mitwirkende extrane Beteiligte Beitragstäter zu dieser Untreue sein können, sodaß für den Beschwerdeführer auch dann nichts gewonnen wäre, wenn A die Tathandlungen, an welchen der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen beteiligt gewesen ist, als Beamter i.S. des § 74 Z 4 StGB begangen hätte.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem bisher Gesagten, daß die Rechtsrügen der Angeklagten A, B, D, G, H und I, soweit sie die Schuldsprüche zu den Punkten D/I/1, 2, 3 und 6 in Verbindung mit D/III/1, D/V und E/8/a und c sowie zu E/1, E/2, E/4 (jedoch nur in Ansehung der Lichtrufanlage, D/I/3) und E/7 betreffen, nicht berechtigt sind.
4. Soweit sich die Angeklagten E und F auch dadurch beschwert erachten, daß ihnen (unter Punkt E/5 des Schuldspruchs) die von den Firmen Y und R nach dem 9.September 1975 geleisteten Provisionszahlungen als Beteiligung am Verbrechen der (vom Angeklagten A begangenen) Untreue zugerechnet werden, so kommt der Beschwerde des Angeklagten E teilweise, jener des Angeklagten F hingegen zur Gänze Berechtigung zu:
Das Erstgericht ging im wesentlichen davon aus, daß die Angeklagten F und E die Kontakte zur Y hergestellt und die zwischen R, Y und AD getroffene Grundvereinbarung gekannt und gebilligt haben (vgl. Urteil S. 50 f., 61, 97 ff.), daß aber spätere Detailabmachungen mit AD und AI von Y teilweise selbst getroffen worden sind, wobei allerdings die R immer wieder eingeschaltet worden ist (vgl. HV-Prot. 177, 199; Urteil S. 57). Nach der überzeugung des Gerichtes hat E, der von Anfang an von C informiert worden war, zumindest nach der spätestens am 16.November 1972 getroffenen Grundvereinbarung alle Zusammenhänge gekannt. Er hat persönlich das Schreiben vom 16. November 1972 an Y, und wiederholt Korrespondenz, insbesonders auch das Begleitschreiben vom 11.April 1975, mit welchem Y eine Honorarrechnung der Firma AI über 620.000 S (für einen Zusatzauftrag zur ATC-Anlage) übermittelt worden waren, unterfertigt (vgl. Bd. 27/451;
Urteil S. 107). Aber auch F war von Anfang an über alle wesentlichen Vorkommnisse informiert und hat sie gebilligt (vgl. Urteil S. 50, 51, 97, 103, 107; AQ, Band 27/451). Die sogenannte Provisionsvereinbarung hatten F und E während der gesamten Abwicklung geistig präsent, und dieses Wissen wurde laufend 'aktualisiert' (vgl. Urteil S. 107). Zwar wurden die Kontakte zum Konzernunternehmen Y vor allem vom Angeklagten C hergestellt, doch haben auch F und E den Auftragsumfang einschließlich der hinzugekommenen Auftragsänderungen und der Nachtragsaufträge gekannt, und da sie ja über den vereinbarten Prozentsatz informiert waren, auch die Höhe der von A begehrten Zahlungen abgeschätzt. Das Erstgericht ist somit zum Ergebnis gekommen, daß auf Grund der ursprünglichen Globalvereinbarung F und E den gesamten an A bezahlten Schmiergeldbetrag zu verantworten haben, auch wenn sie an späteren konkreten Berechnungen der Zahlungen nicht mehr teilgenommen und diese im einzelnen nicht mehr gekannt haben. Als Vorstandsmitglied der R waren F und E verpflichtet, auf die Beendigung der durch ihr Verhalten veranlaßten Zahlungen der Konzernfirma Y an A zu dringen (vgl. Urteil S. 145 f.). Der Angeklagte F wendet dagegen aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ein, daß er nach dem 9.September 1975 bis zu seinem Ausscheiden als Generaldirektor der R keine weiteren als Tatbeitrag zur Untreue des A zu wertenden Handlungen unternommen habe; ihm werde daher der Sache nach lediglich Förderung der Tatausführung durch Unterlassung vorgeworfen.
Es sei aber weder festgestellt worden, daß Y einem Verlangen auf Beendigung der Zahlungen entsprochen haben würde, noch könne von einer Garantenstellung die Rede sein.
Der Angeklagte E wirft in seiner - ebenfalls auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten -
Rechtsrüge die Frage seiner Ingerenzpflicht bei einem Tatbeitrag durch bloße Unterlassung auf und macht Feststellungsmängel geltend, weil offengeblieben sei, ob er überhaupt die Möglichkeit hatte, mit Erfolg Einwände gegen die Weiterzahlung von Schmiergeldern an A bei der Y geltend zu machen und ob und in welchem Umfang er wußte oder voraussehen hätte können, welche Prozentsätze von Y direkt mit AD und AI für Zusatzund Nachtragsaufträge zu der ACT-Anlage vereinbart worden sind.
Was zunächst jene Schmiergeldzahlungen betrifft, die von Y an A in Erfüllung der den Angeklagten F (ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes; zu den von F geltend gemachten Mängel der Begründung dieser Feststellungen wird noch gesondert Stellung genommen werden) und E bekannt gewesenen und von ihnen gebilligten Grundvereinbarung getätigt worden sind, welche bei Auftragsvergabe der ACT-Anlage an R und Y ein 'Erfolgshonorar' von 1 % bzw. 1,2 % der Endabrechnungssumme vorsah, so kommt den Beschwerdeeinwänden keine Berechtigung zu. Soweit die in der Folge geleisteten Entgelte durch diese (rechtlich als Preisnachlaß zu wertende) Provisionsabsprache gedeckt sind, haften die Angeklagten F (soferne dieser von der Absprache wußte) und E als Beitragstäter, mögen sie auch mit den einzelnen überweisungen nicht mehr befaßt gewesen und diese ohne ihr weiteres Zutun vorgenommen worden sein; in tatsächlicher Hinsicht setzt diese Haftung allerdings voraus, daß E und F die geänderte Rechtsstellung des Angeklagten A gekannt haben und sich dessen bewußt waren, daß die Abwicklung der Provisionsvereinbarung untex diesen geänderten rechtlichen Voraussetzungen tatplanmäßig unter Setzung weiterer rechtsgeschäftlicher Akte seitens des Angeklagten A fortgeführt werde.
Dieses Wissen vorausgesetzt stellt sich aber ihr konkludentes Einverständnis und ihr darauf gegründetes Nichthindern der tatplanmäßigen Abwicklung der Provisionsvereinbarung als Beihilfe durch Unterlassen zur Untreue des A dar, weil hiedurch diese Tat in kausaler Weise gefördert und solcherart zu ihrer Ausführung beigetragen wurde. Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB ) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, vorausgesetzt, daß dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsgutes zukommt; folglich haftet als Beitragstäter auch jeder, der die ihm mögliche Abwendung eines Deliktserfolges vorsätzlich unterläßt, obwohl er hiezu infolge einer ihn im besonderenrtreffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung verhalten wäre (Nowakowski, Grundzüge 100; Leukauf-Steininger a.a.O. § 12 RN. 38), wodurch sich Beihilfe durch Unterlassen von der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB ) unterscheidet. Eine solche persönliche Erfolgsabwendungspflicht ist keineswegs nur für den Bereich der Delikte gegen Leib und Leben anzunehmen, sondern kommt - wie hier - auch bei Angriffen gegen fremdes Vermögen in Betracht, sofern dies dem spezifischen Zweck der Pflicht entspricht (vgl. Nowakowski im WK. § 2 Rz. 9; Kienapfel JBl. 1975, 22). Eine solche sie im besonderen treffende Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur Abwehr der inkriminierten Vermögensnachteile traf die Angeklagten E und F schon deshalb, weil sie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Organe der Firma R und damit des Vertragspartners der K waren, aus welcher vertraglichen Rechtsbeeiehung aber eine Vermögensfürsorgepflicht im Zusammenhang mit dem Geschäft und somit eine Garantenpflicht der Unternehmensorgane folgt, aufgrund welcher die Geschäftspartner darauf vertrauen konnten, nicht in strafgesetzwidriger Weise bei Abwicklung des Geschäfts geschädigt zu werden. Die persönliche Erfolgsabwendungspflicht der beiden Beschwerdeführer folgt somit bereits aus dieser vertraglichen Rechtsbeziehung und nicht nur - worauf die Generalprokuratur abstellt - aus dem Ingerenzprinzip, demzufolge sie aus ihrem vorangegangenen, nach den Urteilsfeststellungen pflichtwidrigen, eine nahe Gefahr für fremdes Vermögen begründenden Verhalten verpflichtet waren, dafür zu sorgen, also erforderlichenfalls aktiv tätig zu werden, daß ihr gefahrbegründendes Verhalten zu keiner Beeinträchtigung des gefährdeten Rechtsgutes führt (vgl. hiezu SSt 45/25). Die gebotene Gleichwertigkeit der Beihilfe durch Unterlassung der Erfolgsabwendung gegenüber einer Tatförderung durch aktives Tun (§ 2 a. E. StGB ) kann bei der gegebenen Fallkonstellation deshalb nicht zweifelhaft sein, weil bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch positives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist (Nowakowski im WK. § 2 Rz. 15). In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen auch das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation (vgl. hiezu Nowakowski a.a.O. Rz. 5) und die Möglichkeit einer eigenen verhütenden Handlung umfassen.
Ausgehend von den eben dargelegten rechtlichen Erwägungen zeigt sich, daß die den Angeklagten E betreffenden Urteilsfeststellungen nur ausreichen, den Schuldspruch B/2 hinsichtlich der zum Schuldspruchfaktum A/4 genannten Beträge zu rechtfertigen. Nach den Urteilsfeststellungen betrug das Auftragsvolumen der ACT-Anlage zunächst ca. 205 Mill. S, wovon auf die durch R durchzuführende Montage 39,843,820 S und auf die durch Y vorzunehmende Lieferung der Anlage 163,966,440 S entfallen sollten (vgl. Urteil S. 55). Am 19. November 1974
begehrte AD von R einen Teilbetrag des Erfolgshonorars in der Höhe von 205.000 sfr. Auf Grund dieses Begehrens, das von R an Y weitergeleitet wurde, überwies Y an AD am 3.März 1975
143.500 sfr und am 28.April 1975 61.500 sfr (das sind zusammen 205.000 sfr, rund die Hälfte der vereinbarten Provisionssumme von 1,2 % des Auftragsvolumens). Zu diesen überweisungen von rund 1,230.000 S kam noch am 7.Juli 1975 eine weitere Zahlung von 310.000 S für einen Zusatzauftrag zur ACT-Anlage (vgl. Urteil S. 53, Band 8 a/1085, 3061) der Y an AI, die nach Liquidierung der Firma AD deren Funktion übernommen hatte, wovon auch die Zahler verständigt wurden. Diese Beträge sind durch die Grundvereinbarung gedeckt. Da die Zahlungen noch in der Bauleitungszeit erfolgten, waren sie strafrechtlich als Verleitung zur Pflichtwidrigkeit nach § 307 Z 1 StGB
(bzw. bei A als Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB ) zu erfassen (Schuldspruchfakten A/4 und B/2). Der Angeklagte E hat aber auch noch zwei weitere Zahlungen zu verantworten. Die aufgrund der Honorarnote vom 22.April 1977 von R am 20.Juli 1977 vorgenommene überweisung von 180.000 sfr für den Auftrag zur Lieferung der Telefonnebenstellenanlage des AKH wurde den Urteilsfeststellungen zufolge von den Angeklagten E und C veranlaßt und als Vertriebsunterstützung im Iran getarnt. Anläßlich der übertragung des Auftrages zur Errichtung der ACT-Anlage an die Firmengruppe BQ erfolgte auf Wunsch des Angeklagten E von der Firma AI eine Endabrechnung ihrer Forderungen. Die Abschlußzahlung von 243.000 DM am 5.März 1979 (an diesem Tag wurden 340.000 DM überwiesen, doch enthält dieser Betrag noch 97.000 DM für Aufträge AF) erfolgte unter Beteiligung der Angeklagten E, C und G. In beiden Fällen wußte der Angeklagte E, daß die Beträge an A als 'Provision' für die Errichtung von Aufträgen beim AKH bestimmt waren. Er war somit über den Zweck der Zahlung und den Zahlungsempfang informiert (Urteil S. 54 bis 56).
Der Schuldspruch des Angeklagten E erfolgte somit hinsichtlich der genannten Beträge zu Recht.
Anders verhält es sich jedoch mit den Zahlungen der Firma Y. Nach Bestellung AS zum Vorstandsdirektor der K wurden am 23.September 1975 149.000 S und am 22.Oktober 1975 944.000 S (zusammen 1,093.000 S) an die Firma AI überwiesen (vgl. Urteil S. 54). Hinsichtlich der Zahlungen der Firma Y von 149.000 S am 30.Dezember 1975, 500.000 S am 23.März 1976, 211.162 S am 10.August 1976, 534.236 S am 9.Februar 1977, 88.638,07 S am 22.Juli 1977 und 5,854,.544 S am 29.Dezember 1978
fehlen Feststellungen darüber, welche Absprachen diesen überweisungen durch Y an AI zugrunde lagen. Das Erstgericht nahm lediglich als erwiesen an, daß diese überweisungen (insgesamt 8,430.580,07 S) für den Auftrag der Lieferung der ACT-Anlage und entsprechende Zusatzaufträge vorgenommen worden sind. Da aber die Direktüberweisungen durch Y an AI - insbesondere die vor der übertragung des Auftrags an BQ ermittelte, auf ausdrückliches Verlangen der R liquidierte Abrechnungssumme - betragsmäßig weit über den durch den Provisionssatz von 1,2 % gesteckten Rahmen hinausgingen, sind sie - entgegen der Zeugenaussage des BR BS (vgl. Band 27/469) - ersichtlich nicht in der Grundvereinbarung vom 16. und 22.November 1972 gedeckt. Nach Annahme des Erstgerichtes wurden spätere Abmachungen zum Teil von den Verantwortlichen der Y selbst, ohne direkte Mitwirkung entscheidungsbefugter Organe der Firma R getroffen und Honorarnoten der Firma AI nicht über R, sondern direkt an Y gerichtet.
Es wären somit Tatsachenfeststellungen über die Zuordnung dieser Beträge zu bestimmten Provisionsvereinbarungen unerläßlich gewesen, um ableiten zu können, daß auch diese Vorteilszuwendungen an A im Rahmen von Zusagen erfolgten, welche F und E getroffen oder zumindest gekannt und gebilligt haben.
Die in den Urteilsgründen zitierten Schreiben der Firmen AD und AI vom 6.Juni 1973, 2.August 1973, 20.August 1973, 5.September 1973, 8. Februar 1974, 16.September 1974 und 9.Juli 1976 sowie die entsprechenden Antwortschreiben (vgl. Urteil S. 51 ff., Band 11/23 ff., 117, Band 16/375 ff.), in denen von Honoraren in Höhe von 2 %, 3 % und sogar 5 % der Auftragssummen die Rede ist, bezogen sich nicht auf aktuelle Aufträge beim AKH, sondern auf das Bauvorhaben Z (AF) und andere erst im Projektstadium befindliche Großbauvorhaben. Außerdem wurde vom Erstgericht angenommen, daß das Schreiben vom 13. Juli 1977, in welchem R von der Firma AI aufgefordert wurde, im Sinne einer ersichtlich mit einem der Y erteilten (zweiten) Zusatzauftrag zur ACT-Anlage im Zusammenhang stehenden 'Software-Vereinbarung' im Offert Honorare über 1,125.000 S vorzusehen, von R an Y weitergeleitet worden ist (vgl. Urteil S. 55, Band 8 a/10.309, 10.315, Band 27/483 b, 483 d). Darüber hinaus wurden jeweils unter Bezugnahme auf die ACT-Anlage der Y am 1.September 1975 für Zusatzaufträge noch weitere 936.000 S und am 19.Dezember 1975 weitere 500.000 S verrechnet (vgl. Band 8 a/10.467, 11.075) und im Schreiben vom 11.September 1975 seitens der Y Sonderhonorare von insgesamt 2,000.192 S (vgl. Band 8 a/10.505 ff.) und in einem weiteren Schreiben dieser Firma an AI ein Planungshonorar in Höhe von 3 % (vgl. Band 11/473) anstelle der bisher für bindend betrachteten 1,2 % (vgl. Band 8 a/10.501) genannt.
Mit dem zwar von C, nicht aber von E unterfertigten Schreiben der R vom 27.Juli 1977 wurde die Konzerfirma Y ersucht, im Sinne der seinerzeitigen Vereinbarung für Software-Leistungen 203.000 S (neue Verkehrsanalyse) und 220.000 S (Anlagenkennzeichnungssystem) in die Provision einzukalkulieren (vgl. Band 11/551). Mit diesem im Vorverfahren sichergestellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urkundenmaterial, welches auf das Bestehen gesonderter, über die Grundvereinbarung wesentlich hinausgehender Provisionszusagen der Y an A hinweist, hat sich das Schöffengericht nicht befaßt und demnach auch keine Konstatierungen darüber getroffen, ob die Angeklagten F und E an den betreffenden Absprachen beteiligt waren, oder zumindest von diesen - etwa bei Weiterleitung derartiger Schreiben an Y - konkret Kenntnis genommen und folglich auch den daraus resultierenden Vermögensschaden des Auftraggebers größenmäßig abgeschätzt haben. Dies wäre aber für die Annahme einer Beitragstäterschaft in bezug auf die Direktüberweisungen der Y in der Zeit vom 23.September 1975 bis 29.Dezember 1978 in Höhe von 8,430.580,07 S unbedingt erforderlich gewesen.
Infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel erweist sich eine Teilaufhebung des Urteils im Punkt E/5
des Schuldspruches bei E hinsichtlich eines Betrages von 8,430.580,07 S und bei F darüber hinaus hinsichtlich der Beträge von 180.000 sfr und 243.000 DM als notwendig. Unberührt bleibt hingegen der Schuldspruch des Angeklagten E zu Punkt E/5 betreffend die Beträge von 180.000 sfr und 243.000 DM.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zu Punkt E/5 betreffend F macht aber auch die Aufhebung seines Schuldspruches wegen des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (B/2 des Spruches), somit des gesamten, diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs erforderlich. Denn die spätestens am 7.Juli 1975 abgeschlossenen strafbaren Handlungen sind, unter den Voraussetzungen des § 531 StG. bzw. sofern keine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2
und 3 StGB erfolgte, verjährt.
5. Die Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten F erweist sich aber nicht nur wegen der eben aufgezeigten Feststellungsmängel, sondern auch wegen der geltend gemachten Begründungsmängel, mithin aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO als notwendig.
Zwar kann den Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten, die für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes seien unzureichend begründet, weil sie weder durch eine Urkunde noch durch Zeugenaussagen oder ein sonstiges konkretes Beweismittel gestützt werden, sondern ausschließlich auf 'Annahmen' im Sinne von Vermutungen und auf der Tatsache beruhen, daß er seine Funktion als Generaldirektor der R durch etwa 25 Jahre ausgeübt habe, nicht gefolgt werden.
Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, ist nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nach freier, nach der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung des Gerichtes zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt aber jede Beweisregel aus. Auch eine Beweisregel, daß ein Schuldspruch auf einen Urkunden- oder Zeugenbeweis gestützt sein müßte, ist folglich mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar.
Eine Tatsachenfeststellung kann somit auch mit Hilfe von Schlußfolgerungen, die das Gericht aus allgemeinen Erfahrungssätzen und nach den Gesetzen logischen Denkens aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens zieht, getroffen werden.
Ein Schuldspruch darf sich allerdings nicht auf willkürliche Annahmen stützen, sondern muß auf konkreten Verfahrensergebnissen und überlegungen beruhen, aus welchen Schlüsse auf die zu begründende Tatsache denkgesetzmäßig gezogen werden können. Daß eine solche Folgerung die einzig mögliche und sohin zwingende sei, wird vom Gesetz jedoch nicht gefordert und wäre auch mit dem Wesen einer freien Beweiswürdigung unvereinbar (vgl. Mayerhofer-Rieder II/1 § 258 E.Nr. 16 ff. und II/2 § 281 Z 5 E.Nr. 144
bis 149). Das Recht der freien Beweiswürdigung geht aber nicht soweit, daß das Gericht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzen dürfte. Eine Feststellung, die sich auf solche willkürliche Annahmen des Gerichtes stützt, oder auf Gründe, die den logischen Zusammenhang zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen nicht erkennen lassen, ist offenbar unzureichend begründet (Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 281 Z 5 E.Nr. 134 bis 140). Die Urteilsannahme des Erstgerichtes, daß der Angeklagte F die Grundvereinbarung vom 16. November 1972 kannte und wußte, daß die Firma AD, später (auch) die Firma AI, hinter der der Angeklagte A stand, tatsächlich keine rechtlich erlaubte Gegenleistung erbringen sollte, die Zahlungen vielmehr A zugute kommen sollten, damit dieser die Firma R bevorzuge, wird vom Erstgericht (lediglich) wie folgt begründet:
'Die Feststellung, daß Dipl.Ing. E und Ing. F von Anfang an alles wußten und die Zusammenhänge kannten, gründet sich auf die Angaben des Ing. C, der in der Hauptverhandlung wiederholt deponierte, Dipl.Ing.
E informiert zu haben. Dies wird von Dipl.Ing.
E auch gar nicht bestritten (17/315, 318). Es liegt aber auf der Hand, daß Dipl.Ing. E die Information weitergab und mit Ing. F besprach. So behauptet Ing. C noch in der Haftprüfungsverhandlung, seine Tätigkeit in Kenntnis seiner Vorgesetzten entfaltet zu haben (vgl. auch 12/27)' (Urteil S. 103).
Damit wird aber, wie der Angeklagte F im Ergebnis zutreffend rügt, der Ausspruch, wonach er über alle relevanten Vorgänge informiert war und alle Zusammenhänge um die Schmiergeldzahlungen kannte, nicht hinreichend begründet. Der Hinweis, es liege auf der Hand, daß E die Information an F weitergab, kann (für sich allein) deshalb nicht als formell zureichende und mängelfreie Begründung des in Rede stehenden Ausspruchs gewertet werden, weil es sich dabei in Wahrheit bloß um eine abstrakt gehaltene Vermutung handelt, aus welcher ein einleuchender und logischer Schluß auf eine in concreto tatsächlich erfolgte Information des F durch E nicht gezogen werden kann. Was aber die Bezugnahme auf die Aussage des Mitangeklagten C betrifft, so kann darauf der bekämpfte Ausspruch deshalb nicht gegründet werden, weil C eine Information des Angeklagten F nie behauptet hat und seine Aussage, er habe seine Tätigkeit in Kenntnis seiner Vorgesetzten entfaltet, sich nicht auf F, sondern auf seine unmittelbaren Vorgesetzten E und BT bezieht, wovon auch das Urteil an anderer Stelle (S. 108) ausgeht.
Daß F informiert war und die Darstellung des Angeklagten E, seinen Vorgesetzten (F) bewußt nicht informiert zu haben, unrichtig ist, schließt das Schöffengericht schließlich daraus, daß der erfolgreiche, erfahrene Generaldirektor F nicht der Mann war, der sich hätte umgehen lassen (Urteil S. 112) bzw. daß F es nicht geduldet hätte, wenn solche Zahlungen über seinen Kopf hinweg, ohne sein Wissen erfolgen (Urteil S. 125). Diese Begründung widerspricht aber der Logik:
Denn wenn jemand übergangen wird, wenn ihm bewußt irgendwelche Tatsachen ferngehalten werden, dann duldet er ja nichts, setzt doch das Dulden einer Vorgangsweise voraus, daß der Betreffende davon weiß und nichts dagegen unternimmt. Die allgemeine Schlußfolgerung, ein Generaldirektor eines Unternehmens (von der Größe der Firma R) müsse von Aufträgen in Millionenhöhe - wie im vorliegenden Fall - in allen Details informiert sein, läßt sich nicht ohne weiteres mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen, ebensowenig wie der Schluß, daß bei Bezahlung von größeren Geldbeträgen ein Vorstandsmitglied (E) stets die Zustimmung des Generaldirektors (F) einholt, noch dazu, wenn es sich um Bestechungsgelder handelt (Urteil S. 100). Das Erstgericht genügte somit seiner formellen Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße, wenn es die bekämpfte Konstatierung bloß auf die erwähnten Prämissen stützte, ohne näher zu begründen, ob und inwieweit diese gerade im konkreten Fall auf das hier entscheidungswesentliche Wissen des Angeklagten F zutreffen. Aber auch der vom Erstgericht aus der (festgestellten) Tatsache, daß E wissentlich gehandelt hat, gezogene Rückschluß auf den Wissensstand des Angeklagten F, mit der Begründung, es sei nicht anzunehmen, daß die Bewußtseinslage des in ähnlicher Position tätigen und mit den gleichen geistigen Fähigkeiten ausgestatteten Ing. F in diesem, die Geschäftsführung wesentlich berührenden Punkt anders sein sollte, entspricht nicht ohne weiteres den Denkgesetzen und kann somit gleichfalls nicht als mängelfreie Begründung angesehen werden.
Da somit die Begründung wesentlicher Urteilsfeststellungen in Ansehung des Angeklagten F mit formeller Mängeln behaftet ist, war auch in Stattgebung der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der den Angeklagten F betreffende Schuldspruch laut B/2 und E/5 aufzuheben.
Die Kassierung des Schuldspruches des Angeklagten F und die teilweise Kassierung des Schuldspruches des Angeklagten E hatte zur Folge, daß auch der Strafausspruch in Ansehung der genannten Angeklagten aufzuheben war.
Beim Angeklagten C ist hingegen eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO im Hinblick darauf, daß er mit A eine Rückflußvereinbarung getroffen und Schmiergeldbeträge von rund 5 Millionen S (d.s. etwa 40 bis 45 % der aus dem Vermögen von R und Y stammenden Summe) tatsächlich erhalten hat, nicht geboten.
6. Aus rechtlichen Erwägungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Otto B, soweit sie den Schuldspruch zu Punkt D/III/2 des Urteilssatzes bekämpft, begründet.
Nach den hiezu getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B Handlungsbevollmächtigter der Firma N AG. (vgl. Urteil S. 39 f.). In dieser Eigenschaft hatte er auf die Auswahl der Subunternehmen, an die beim Auftrag zur Errichtung der Starkstromanlage im Kerngebäude des AKH inhaltlich der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen 26 % des Auftragsvolumens weiterzugeben waren, entscheidenden Einfluß, weil sich seine Vorgesetzten meist an seine (und des Angeklagten D) Vorschläge hielten. Die Entscheidung hierüber traf jedoch ein Vorstandsmitglied. Auch bei der Vergabe des Subauftrages der Firma N AG. an die Firma Q Elektro Ges.m.b.H., für welche B laut Urteilsfeststellungen vom Mitangeklagten J Anfang 1977 einen Bargeldbetrag von 800.000 S erhalten hat, wirkte B bestimmend mit, doch wurde weder die Bestellabsichtserklärung vom 1.Dezember 1976, noch die Rahmenbestellung vom 8.April 1980 durch ihn selbst abgegeben (vgl. Band 53/55, 57, 75 ff., Urteil S. 63, 69, 147). Den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß das Nehmen und Behalten einer Provision der Firma Q für seine Mitwirkung an der Vergabe des Subauftrages der Firma N AG. an die vorgenannte Firma nicht als rechtliche Vertretungshandlung im Sinne des § 153 StGB
gewertet werden kann. Denn für den Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht ist wesentlich, daß der Täter etwas tut, wozu er zwar kraft seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und hiedurch die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/364 u.a.). Daß der Angeklagte B de facto dennoch über die Vergabe dieses Subauftrages bestimmt hat, läßt ihn noch nicht zum Machthaber werden, wenn er auch als Handlungsbevollmächtigter in einem bestimmten Umfang zeichnungsberechtigt war und Bestellungen durchführen konnte. Maßgebend ist vielmehr, daß er in diesem konkreten Fall keine rechtliche Vertretungsbefugnis ausgeübt und keine im Außenverhältnis wirksame, seinen Dienstgeber verpflichtende Vermögensverfügung getroffen, sondern lediglich die Entscheidung der für die Verfügungen zuständigen Organe der Firma N AG. maßgebend beeinflußt, mithin bloß einen Akt vorbereitender Art gesetzt hat. Eine solche rein faktische Entscheidungsgewalt im Innenverhältnis reicht aber für die Annahme einer mißbräuchlichen Ausnützung rechtlicher Vertretungsmacht nicht aus (vgl. ÖJZ-LSK 1977/295).
Da die Vergabe des Subauftrages an die Firma Q Elektro Ges.m.b.H. durch die entscheidungsbefugten Organe der N AG., für sich allein betrachtet, in pflichtgemäßer Ausübung ihrer Vertretungsmacht erfolgt ist, kommt beim Angeklagten B auch Bestimmungstäterschaft nicht in Betracht (vgl. Steininger a.a.O. 592). Er haftet aber auch nicht nach § 305 Abs 1 StGB , weil er den Vermögensvorteil - wie ausgeführt - nicht für eine Rechtshandlung angenommen hat. Der Schuldspruch laut Punkt D/III/2 erweist sich daher rechtlich als verfehlt, sodaß auf sonstige gegen diesen Schuldspruch erhobene Einwände des Angeklagten B - insbesondere auf sein Beschwerdevorbringen, die auf belastenden Angaben des Mitangeklagten J beruhende Konstatierung, wonach er seiner leugnenden Verantwortung zuwider die inkriminierte Schmiergeldzahlung erhalten hat, sei unvollständig und unzureichend begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO.) - nicht mehr eingegangen werden muß.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war daher der Schuldspruch zu D/III/2 aufzuheben und dieser Angeklagte vom bezüglichen Anklagevorwurf freizusprechen. Aus Anlaß der vom Angeklagten B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß auch durch den Schuldspruch des Angeklagten Carl J, er habe zu der unter D/III/2 des Schuldspruchs bezeichneten Tat des Angeklagten B beigetragen, zum Nachteil des Angeklagten J das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde. Aus den bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B, betreffend das Urteilsfaktum D/III/2, angeführten Gründen ist auch der unangefochten gebliebene Schuldspruch des Angeklagten J, Urteilsfaktum E/3/a, mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet.
Gemäß § 290 Abs 1 StPO hatte daher der Oberste Gerichtshof von Amts wegen den bezüglichen Schuldspruch aufzuheben und insoweit einen Teilfreispruch zu fällen.
7. Dem Angeklagten D wird angelastet, das Verbrechen der Untreue als unmittelbarer Täter dadurch begangen zu haben, daß er am 4.August 1978 von A einen Scheck über 100.000 S angenommen und das Geld am 10. August 1978 bei der E*** ÖSTERREICHISCHEN BV behoben hat (Punkt D/IV des Schuldspruchs). Die übergabe dieses Schecks durch den Angeklagten A wurde rechtlich als Beteiligung an der von D begangenen Untreue beurteilt (Punkt E/8/b des Schuldspruchs). Nach den Urteilsannahmen handelte es sich hiebei um den Rückfluß einer unter Beteiligung des Angeklagten D an A gelangten Schmiergeldzahlung der Firma N AG., der möglicherweise als 'Schweigegeld' gedacht war. Eine vorhergegangene Rückflußvereinbarung zwischen A und D - ähnlich der mit B getroffenen - nahm das Schöffengericht nicht als erwiesen an. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß die vorangegangene Schmiergeldzahlung und die Zuwendung der 100.000 S an Mück nicht auf einem einheitlichen Vorsatz basieren und demnach zwei gesonderte Tathandlungen vorliegen, die A und D je zur Gänze zuzurechnen seien, sodaß D hinsichtlich des gesamten dem Angeklagten A seitens der Firma N AG. zugekommenen Betrages Beteiligung an dessen Untreuehandlungen und hinsichtlich der später an ihn rückgelangten 100.000 S als unmittelbarer Täter begangene Untreue (zum Nachteil der Firma N AG.), A aber insoweit zusätzlich einen sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB ) zur Untreue des Angeklagten D zu verantworten habe (vgl. Urteil S. 48, 79 f., 143).
A wurde somit wegen der Annahme von 739.300 sfr (abzüglich 2,119.895 S) von der Firma N AG. zu D/I/2 des Schuldspruches des Verbrechens der Untreue als unmittelbarer Täter und wegen der Weitergabe von 100.000 S aus diesem genannten Betrag an D zu E/8/b des Schuldspruches wegen Beteiligung an der Untreue des D, während D zu E/1 des Schuldspruches wegen Beteiligung an der Untreue des A bezüglich der gesamten 739.300 sfr und zu D/IV des Schuldspruches wegen der Annahme eines Teilbetrages von 100.000 S des Verbrechens der Untreue zum Nachteil der Fa. N AG. Österreich als unmittelbarer Täter schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei nur um das Ansichbringen eines Teiles jener Summe, welche A zuvor unter Beteiligung des Angeklagten D (und auch des Angeklagten B) durch Untreue zum Nachteil der K erlangt hatte. Eine solche doppelte strafrechtliche Zurechnung verstößt jedoch gegen das Gesetz. Bei A und D handelt es sich somit nur um eine durch die Haupttat bereits konsumierte Nachtat, die den Genannten in Form eines eigenen Deliktes zusätzlich und deshalb rechtsirrig angelastet wurde. Denn Nachtäterschaft ist auch bei einem Beteiligten an der Vortat ausgeschlossen (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 28 RN. 51, EvBl 1976/266
u. a.). Im übrigen kann die Nichtablieferung der 100.000 S durch D nicht als Untreue zum Nachteil seines Dienstgebers - der Fa. N AG. - beurteilt werden, weil ein Zusammenhang zwischen der empfangenen Zuwendung von 100.000 S und einer Vertretungshandlung fehlt. Ein Verhalten, das mit keinen vom Zuwendungsempfänger im Vollmachtsnamen für seinen Machtgeber vorgenommenen Rechtshandlungen einhergeht, stellt keinen den Vertretenen schädigenden Befugnismißbrauch dar.
8. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung haben aber auch der Angeklagte B bezüglich der an ihn rückgelangten Bestechungsgelder von 1,934.895 S (Schuldspruchfaktum D/III/1) und der Angeklagte C bezüglich der von ihm angenommenen und nicht im Interesse der R verwendeten Beträge in Höhe von insgesamt rund fünf Millionen Schilling (Schuldspruchfaktum D/V) nicht Untreue zum Schaden ihrer Dienstgeber begangen, sondern wären (auch) insoweit wegen Beteiligung an Untreuehandlungen des A zum Nachteil der K zu verurteilen gewesen. Demgemäß hat der Angeklagte A die gesamten Schmiergeldzahlungen aus dem Vermögen der Firmen N AG., R und Y ohne Abzug der an B und C zurückgeflossenen Beträge als unmittelbarer Täter anstatt zum Teil als Beitragstäter (Schuldspruchfakten E/8/a und c) zu verantworten.
Daran ändert auch nichts, daß A mit B ab 1976 und mit C von Anfang an eine Teilung der Zuwendungen vereinbart hatte (vgl. Urteil S. 48, 58 f., 142). Denn ein solches Einverständnis über einen Anteil an dem durch die Straftat erlangten Vorteil stellt unter den gegebenen Umständen eine die Tatausführung zusätzlich fördernde psychische Unterstützung im Rahmen der von B und C zu den Untreuehandlungen des Angeklagten A geleisteten Tatbeiträge dar. Die spätere Entgegennahme der entsprechend dieser übereinstimmung rückgeflossenen Schmiergeldanteile und deren Nichtablieferung an den jeweiligen Dienstgeber greift nicht über die der Haupttat immanente Rechtsgutverletzung hinaus und wäre daher schon durch eine Bestrafung der Beteiligung an der von A an seinem Machtgeber begangenen Untreue abgegolten gewesen. Demnach wäre jeweils der Gesamtbetrag der für die Vergabe von Aufträgen beim O entrichteten Zahlungen dem Angeklagten A als unmittelbarem Täter und den übrigen Angeklagten nach Maßgabe ihrer Tatbeteiligung gemäß dem dritten Fall des § 12
StGB zuzurechnen gewesen. Die aufgezeigten Fehler in bezug auf die Täterschaftsformen bewirken aber keine den betroffenen Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO (Mayerhofer-Rieder, II/2, § 281 Z 10, 55, Kienapfel, JBl. 1974, 113 ff. und 180 ff. und RZ 1977, S. 129), zumal die - mängelfrei begründeten - Sachverhaltsfeststellungen auch die Subsumtion unter die jeweils richtige Täterschaftsform decken (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 12 RN. 57-59, RZ 1982/45 mit Besprechung von Kienapfel u.a.).
Aus diesen überlegungen ergibt sich aber auch, daß dem Angeklagten B der von ihm mit dem Hinweis, die Firma N AG. habe ihm durch den Mitangeklagten Dkfm. Ernst S die 'Entlastung' erteilt und in der Hauptverhandlung ihren Privatbeteiligtenanschluß zurückgezogen, unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. reklamierte Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten nicht zustatten kommen kann.
Denn abgesehen davon, daß weder diese Rücktrittserklärung, noch eine von S (aus welchen Gründen immer) ausgesprochene nachträgliche Billigung das Verhalten des Angeklagten B zu rechtfertigen vermag, weil eine rechtswirksame Einwilligung schon vor oder spätestens bei der Tat vorliegen muß (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 3 RN. 41), ist durch die inkriminierten Untreuehandlungen des Angeklagten A, zu denen der Angeklagte B beigetragen hat, eine Rechtsgutverletzung in Wahrheit gar nicht im Vermögen der Firma N AG., sondern in jenem der K eingetreten. Eine Billigung seitens der verantwortlichen Organe der Firma würde daher höchstens deren strafrechtliche Mithaftung begründen, niemals aber die Rechtswidrigkeit einer das Vermögen eines Dritten treffenden Schädigung ausschließen. Im Falle einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen wäre im übrigen bereits das Tatbild des § 153 StGB nicht erfüllt, weil dann kein Mißbrauch vorläge, sodaß sich gar nicht die Frage nach rechtfertigender Einwilligung, sondern nach einem tatbestandsausschließenden Einverständnis (Leukauf-Steininger a. a.O. § 3 RN. 35) stellt.
9. Schließlich wenden sich die Angeklagten A sowie H und I gegen die Schuldsprüche zu den Punkten D/I/4 und 5 bzw. E/4 in bezug auf D/I/4, die sie als rechtsirrig bezeichnen, weil das insoweit dem Angeklagten A (als unmittelbarem Täter) angelastete Tatverhalten nicht als Untreue beurteilt werden könne, womit auch eine Haftung der Beteiligten ausgeschlossen sei.
Nach den bezüglichen Urteilskonstatierungen wurden für die Erteilung eines Subauftrags seitens der Firma N AG. an die Firma H AG. (über 50 Mill. S) sowie für dessen Aufstockung (um weitere 50 Mill. S) über Anordnung der Angeklagten H und I am 18.Juli 1978 200.000 sfr auf das Konto der Firma AI bei der AR in Vaduz und im Dezember 1979 von I im Einverständnis mit H ein Betrag von 1,250.000 S dem Angeklagten A in bar übergeben, und zwar deshalb, weil A von diesen Zahlungen die (bei der Auftragsvergabe an die Firma N AG. ausbedungene) Zustimmung der K zur Vergabe von Subaufträgen und eine entsprechende Einwirkung auf die Firma N AG., den Subauftrag an die Firma H AG. zu vergeben, abhängig gemacht hatte (vgl. Urteil S. 64 ff., 134 f.).
Der Argumentation der Angeklagten A, H und I, daß mangels Bestehens unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen der K bzw. der REPUBLIK ÖSTERREICH sowie der GEMEINDE WIEN als Auftraggeber und der Firma H AG. als Subbeauftragten der Firma N AG.
die Empfangnahme von Provisionen durch A im gegebenen Zusammenhang keine Untreue begründe, ist beizupflichten. Voraussetzung einer Tatbeurteilung als Untreue wäre, daß der durch mißbräuchliche Ausnützung rechtlicher Verfügungsmacht entstehende Schaden das Vermögen des Geschäftsherrn des als Machthaber handelnden Täters trifft. Davon kann aber dann nicht die Rede sein, wenn - wie hier - ein Subunternehmer nicht dem Machthaber seines Kontrahenten, sondern einem Dritten eine Zuwendung macht. Die dem Angeklagten A von der Firma H AG. gewährten Provisionszahlungen ließen das zwischen der K als Auftraggeber und der Firma N AG. als Auftragnehmer ausgehandelte Entgelt für den bereits vergebenen Auftrag unberührt und konnten auf die Preisgestaltung bei diesem Auftrag keinen Einfluß mehr nehmen, sodaß ihnen der Charakter eines der K gewährten, in Wahrheit aber dem Angeklagten A als deren Machthaber zufließenden (versteckten) Preisnachlasses nicht zukommt. Als subbeauftragte Firma stand die H AG. nur zur N AG. als ihrer Subauftraggeberin, nicht aber zur K in einem Rechtsverhältnis.
Als Untreuehandlungen hätten Provisionszahlungen daher nur dann in Betracht kommen können, wenn sie im Zusammenhang mit der Erteilung des Subauftrages vom Machthaber eines der beiden Vertragspartner ausbedungen, also aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Kontrahenten an den Angeklagten A gezahlt worden wäre. Eine solche Fallgestaltung lag aber hier nach den Annahmen des Erstgerichtes nicht vor. Die Zuwendungen an A stellten vielmehr Provisionen für den Machthaber eines an dem betreffenden Rechtsgeschäft selbst nicht als Partei beteiligten Dritten dar und können folglich nicht als ein der Firma N AG. oder von dieser der K gewährter versteckter Preisnachlaß gewertet werden. So gesehen lag aber weder eine Provisionsabsprache in dem Sinne vor, daß sich ein Machthaber eine Provision auf Kosten des von seinem Machtgeber zu zahlenden Preises ausbedungen hat, noch ein Ausbedingen einer Provision für die Vermittlung des Geschäftes, welche die Bedeutung eines Preisnachlasses für den Machtgeber des sie fordernden Machthabers hat, sondern ein Fall echter Geschenkannahme eines leitenden Angestellten für die Vornahme einer Rechtshandlung, ohne daß die Zuwendungen das für den Machtgeber (K) abgeschlossene Geschäft nachteilig beeinflußt haben.
Eine Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts als (von A als unmittelbarem Täter begangene) Untreue gemäß § 153 StGB käme daher nur in Betracht, wenn für die Tatbestandsverwirklichung allein die Nichtablieferung dieser Zuwendungen an den Machtgeber genügte. Damit stellt sich in diesem Zusammenhang - und nur in diesem - die Frage, ob ein Machthaber auch dann Untreue begeht, wenn er Zuwendungen für sich fordert bzw. annimmt, die das Geschäft für den Machtgeber in keiner Weise nachteilig beeinflußt haben.
Für die Erfüllung des Tatbestands der Untreue auch bei dieser Fallkonstellation könnten die vor allem in der Entscheidung SSt 29/54 und auf deren Basis von Estl in RZ 1960, S. 65 ff. entwickelten Grundsätze sprechen, wonach der Machthaber (auch dann) Untreue begehe, wenn er nicht alle Vorteile, die er ohne Wissen des Machtgebers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Machthaber erhalten hat, seinem Auftraggeber zukommen läßt. Das Wesen der Untreue besteht aber - nach insoweit übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung - in der Vermögensschädigung durch den Mißbrauch rechtlicher Vertretungsmacht, mithin durch einen Vollmachtsmißbrauch. Fordert und nimmt der Machthaber einen Vermögensvorteil, ohne daß dadurch das für den Machtgeber abgeschlossene Geschäft als solches in irgendeiner Weise nachteilig, sei es in bezug auf den vom Machtgeber zu zahlenden Preis, sei es in bezug auf sonstige Aufwendungen des Machtgebers beeinflußt wird, dann hat sich der Machthaber beim Gebrauch seiner Vollmacht im Außenverhältnis pflichtgemäß verhalten; daß er gegebenenfalls im Innenverhältnis pflichtwidrig gehandelt hat, weil er die 'bei Gelegenheit' seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile dem Machthaber nicht herausgibt, wozu er unter Umständen zufolge einer dienstvertraglichen Vereinbarung mit dem Machtgeber oder einer gesetzlichen Vorschrift, wie etwa des § 13 AngG., verpflichtet ist, ändert daran nichts. Denn eine derartige Treueverletzung im Innenverhältnis vermag den Mißbrauch jener besonderen Macht, die das Gesetz als Verfügungsund Verpflichtungsbefugnis im Außenverhältnis beschreibt, und deren Verletzung erst das Unrecht der Untreue begründet, nicht zu verwirklichen. Dadurch, daß der Machthaber eine solche Zuwendung annimmt und behält, macht er weder von seiner Vollmacht Gebrauch noch unterläßt er eine Rechtshandlung im Außenverhältnis.
übereinstimmend mit der überwiegenden Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum (vgl. insb. Rittler II2 231
FN. 8; Nowakowski in JBl. 1964, 289 f.; Pallin in ÖJZ 1982, 342 f.;
Schick, Unerlaubte Provisionen, 18, und in: Das Recht der Arge in der Bauwirtschaft, 359; Steininger in ÖJZ 1982, 594 f.; zuletzt Fuchs, Probleme von Untreue und Betrug, Ottenstein 1983, noch n.v.;
distanziert hingegen wohl Kienapfel BT II § 153 RN. 5, 40, 43, und Liebscher im WK. § 153 Rz. 16, 19) und der Stellungnahme der Generalprokuratur ist daher davon auszugehen, daß in jenen Fällen - und nur in jenen -, in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten Vermögensvorteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß (§ 1009 ABGB.) abgeschlossen worden ist, die Annahme und das Behalten der Zuwendungen den Tatbestand der Untreue nicht herstellt. Das bestätigt auch die Einführung einer Strafbestimmung gegen die Geschenkannahme durch leitende Angestellte öffentlicher Unternehmen (durch das Erste AntikorruptionsG. BGBl. 1964/116, nunmehr § 305
StGB i.d.F. des Zweiten AntikorruptionsG. BGBl. 1982/205), die dann, wenn jede derartige Geschenkannahme als Untreue zu beurteilen wäre, weitgehend unnötig wäre und jedenfalls in der Begehungsform des Annehmens des Vermögensvorteils keinen Anwendungsbereich hätte (Fuchs a.a.O.). Letztlich bestätigt aber auch die Rechtsprechung zum Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB ) und zur Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB ) die eben dargelegte Auffassung: Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vermögensvorteil annimmt, haftet (nach der durch die Gesetzeslage gedeckten Judikatur) nur nach § 304 StGB , der Machthaber, der nicht Beamter ist, hingegen sollte für die bloße Annahme eines (5.000 bzw. 100.000 S übersteigenden) Geschenkes, auch wenn sie keinen rechtsnachteiligen Einfluß auf die Preisgestaltung hatte und auch nicht als Preisnachlaß zu werten wäre, nach der im Vergleich zu § 304 StGB
bedeutend strengeren Strafdrohung des § 153 Abs 2 StGB bestraft werden.
Geht man davon aus, daß das Nehmen und Einbehalten von Provisionen durch einen Vertreter - isoliert betrachtet - zwar eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis darstellen, aber nur im Falle eines nachteiligen Einflusses auf das jeweilige Grundgeschäft, das der Provisionsnehmer als Machthaber für einen der daran beteiligten Vertragsteile abschließt, einen das Vermögen des Geschäftsherrn schädigenden Mißbrauch rechtlicher Verfügungsmacht bilden kann, so liegen die hier in Betracht kommenden Tathandlungen der Angeklagten A, H und I außerhalb des Tatbestandes der Untreue.
Ebenso liegt der Sachverhalt bei der Zahlung von 32.189,40 sfr (8.November 1977) durch den Angestellten der Firma P AG. Max BW auf das Konto der Firma AI beim Bankhaus AS AG. in Zürich im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages für die Brandmeldeanlage des AKH (Schuldspruchfaktum D/I/5). Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes wurde der Auftrag der Firma N AG. als Bestbieterin erteilt (24.August 1977), die als Generalvertreter in Österreich für die vom schweizerischen Unternehmen P AG. hergestellten Brandmeldegeräte fungierte. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der K und der Firma P AG. bestand jedoch nicht. Die überweisung durch Max BW war aufgrund einer Anregung eines der mit der Auftragsabwicklung befaßten N-Angestellten erfolgt und dem Zahler von der Firma P AG. nachträglich ersetzt worden (vgl. Urteil S. 62, 129).
Somit wurde diese Geldüberweisung auf Kosten eines an dem Rechtsgeschäft selbst nicht beteiligten und lediglich mit der Firma N AG., nicht aber mit der K in einem Vertragsverhältnis stehenden Dritten vorgenommen, wodurch der zwischen dem Auftraggeber und der beauftragten Firma vereinbarte Preis nicht in Form eines versteckten Preisnachlasses beeinflußt werden konnte. Daß die Zahlung etwa in Erfüllung einer zwischen A und Verfügungsberechtigten der Firma N AG. getroffenen Schmiergeldvereinbarung, also auf Kosten des zwischen diesen Vertragspartnern ausbedungenen Preises getätigt worden sei, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und hätte mangels jeglicher in diese Richtung deutender Verfahrensergebnisse auch nicht festgestellt werden können.
Aus rechtlichen Erwägungen waren daher die in Rede stehenden Schuldsprüche der Angeklagten A, H und I aufzuheben, ohne daß noch auf diesbezügliche weitere Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte.
Das zu den Schuldspruchfakten D/I/4 und 5 festgestellte Tatverhalten des Angeklagten A verwirklicht allerdings das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1 StGB , weil A für die (wenn auch pflichtgemäße) Vornahme einer Rechtshandlung - nämlich für die Erteilung der Zustimmung zur Vergabe eines Subauftrages an die Firma H AG. bzw. für die Vergabe des Auftrages zur Herstellung der Brandmeldeanlage an die Firma N AG. -, die er als leitender Angestellter der K, mithin eines Unternehmens im Sinne des § 305 Abs 4 StGB , vornehmen konnte, einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten angenommen hat. Dies trifft auch für die der Auftragserteilung nachfolgende Zahlung der Firma P AG. zu, weil es für den Tatbestand nach § 305 Abs 1 (a.F.) StGB
- ebenso wie für jenen nach § 304 StGB - gleichgültig ist, ob die Tathandlung vor oder nach der Vornahme bzw. Unterlassung der Rechtshandlung gesetzt wird, und ob der Täter das Geschenk erst nachher 'bemerkt' hat (vgl. abermals ÖJZ-LSK 1978/12). Nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage kommt - anders als seit dem Inkrafttreten des Zweiten Antikorruptionsgesetzes BGBl. 1982/205 (§ 307 StGB n.F.) - eine Strafbarkeit des Geschenkgebers nur in Betracht, wenn dieser dem leitenden Angestellten des Unternehmens einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit jener eine Rechtshandlung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse (§ 307 Z 2 StGB a.F.).
Diese Voraussetzung auf Seiten der Geschenkgeber lag aber weder beim Subauftrag an die Firma H AG. vor, weil es sich bei der Zustimmungserklärung des Angeklagten A zur Vergabe und Aufstockung des Subauftrages (ersichtlich) um eine pflichtgemäße Rechtshandlung handelte, noch bei der Zuwendung an A durch die Firma P AG., welche dem bereits an die Firma N AG.
erteilten Auftrag nachgefolgt ist, ohne daß eine vorangegangene Vereinbarung zwischen dem Geschenkgeber und A festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, daß Grundlage der Schuldsprüche bezüglich der überweisungen von 200.000 sfr durch die Firma H AG. und von 32.189,40 sfr durch Max BW für die Firma P AG. die aufgrund von Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft veranlaßten Beweisaufnahmen, insbesondere die Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen der Firma AI in Vaduz sowie von Kontenauszügen der BX und V*** AG. Vaduz und des Bankhauses AS AG. in Zürich waren. Beide Länder haben das Europäische übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 BGBl. 1969/41 ratifiziert. Das Fürstentum Liechtenstein hat jedoch zu Art. 5 Abs 1 dieses übereinkommens einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge bei Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen die dem Ersuchen zugrundeliegende strafbare Handung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein muß (vgl. Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, 222, 294 ff.). Diese Voraussetzungen treffen, worauf im Beschluß des Fürstlich-Liechtensteinischen Obergerichtes vom 15.Oktober 1980 ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Band 22/487, 523), auf den Tatbestand des § 305 StGB nicht zu. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat gleichfalls die Erklärung abgegebch, daß sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das Zwangsmaßnahmen erfordert, den im Art. 5 Z 1 lit a des zitierten übereinkommens (BGBl. 1969/41) erwähnten Bedingungen unterwerfen wird. Zudem wurde im Art. IV des Vertrages zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung ihrer Anwendung BGBl. 1974/716
vereinbart, daß Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung nur dann geleistet wird, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre, was aber ebenfalls die gerichtliche Strafbarkeit im ersuchten Staat voraussetzt (vgl. Bd. 27/1 ff.). Es zeigt sich sohin, daß eine Verurteilung des Angeklagten A wegen § 305 Abs 1
StGB nicht statthaft ist, insoweit Beweisgrundlage für einen solchen Schuldspruch die Beschlagnahme von Konten und Geschäftsunterlagen durch die liechtensteinischen und schweizerischen Behörden aufgrund von Rechtshilfeersuchen wäre. Bezüglich der Barzahlung von 1,250.000 S, welche der Angeklagte A für seine Zustimmung zur Aufstockung des Subauftrages der Firma N AG. an die Firma H AG. erhalten hat, wurden hingegen alle erforderlichen Feststellungen ausschließlich aufgrund inländischer Verfahrensergebnisse getroffen, die in diesem Punkt somit einen Schuldspruch des Angeklagten A wegen Vergehens der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens zulassen.
c) Zu den Schuldsprüchen wegen §§ 307 Z 1 und 153 bzw. 12, 153 StGB :
Im wesentlichen übereinstimmend rügen die Angeklagten E, F und G (der Sache nach nur) aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.
das Fehlen von Feststellungen zur Frage eines entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstandes. Da sich die Firma R in der Ve gangenheit erfolglos um Aufträge der öffentlichen Hand bemüht habe, hätte die Befürchtung bestanden, nur durch Bestechung von Beamten Aufträge erhalten zu können; ohne derartige Aufträge wären aber bedeutende wirtschaftliche Interessen des Unternehmens und Arbeitsplätze von Mitarbeitern gefährdet gewesen, sodaß die Tathandlungen nur zur Abwendung drohender bedeutender Nachteile begangen worden seien.
Die Beschwerdeführer können jedoch eine Notstandssituation nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen:
Da vom Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen wurde, daß die Zusage von Bestechungsgeldern zwar auf eine pflichtwidrige Amtsführung des Angeklagten A abgezielt hat, dieser sich aber tatsächlich bei seiner Amtsausübung und auch in seiner Eigenschaft als Vorstandsdirektor der K insoweit pflichtgemäß verhalten hat, als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beim Bau des O stets die jeweiligen Bestbieter zum Zuge gekommen sind, kam die Annahme einer - objektiv gegebenen - Gefahrenlage der im § 10 StGB umschriebenen Art nicht in Betracht. Auf eine solche haben sich die Angeklagten E, F und G im Verfahren nicht einmal berufen und demnach auch die irrtümliche Annahme einer Zwangslage, welche sie allenfalls entschuldigen könnte (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 10 RN. 25), gar nicht behauptet. Davon abgesehen kann eine drohende Umsatzeinbuße durch Entgang eines bestimmten Großauftrages zwar unter Umständen einen bedeutenden Nachteil darstellen, wenn er eine auf längere Zeit hin wirksame nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation eines Unternehmens zur Folge hat. Daß aber ein Unternehmer oder ein leitender Angestellter eines Unternehmens unter dem Aspekt mangelnder Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht entschuldigt, geschweige denn gerechtfertigt sein kann, wenn er sich durch eine strafrechtlich verpönte Bestechung einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen will, ergibt sich unter den gegebenen Umständen schon aus der Eigenart des Ausschreibungsverfahrens der öffentlichen Hand, in welchem für alle anbietenden Firmen gleiche Wettbewerbsbedingungen festgelegt werden. Jede Einwirkung auf den mit der Vertragsvergabe befaßten Beamten beeinträchtigt den redlichen Wettbewerb und damit den Zweck eines solchen Verfahrens. Es kann daher (entgegen Pallin a.a.O., 344) nicht gesagt werden, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten wäre als - einem weit verbreiteten Mißstand entsprechend (vgl. Urteil S. 43, 100 f.) - durch Bestechung eines Beamten oder leitenden Angestellten zu Aufträgen gelangen zu wollen. Für den gegenteiligen Standpunkt ist weder aus der Bestimmung des § 19 Abs 3 UWG., welche den im Auftrag seines Dienstgebers handelnden Angestellten eines Unternehmens bei Unzumutbarkeit rechtmäßigen Handelns wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit straflos stellt, noch aus dem nunmehr in den §§ 305 Abs 3, 307
Abs 2 und Abs 3 StGB in der Fassung des Zweiten Antikorruptionsgesetzes BGBl. 1982/205 neu normierten Ausschluß der Strafbarkeit wegen mangelnder Vorwerfbarkeit etwas zu gewinnen, weil sich die letztgenannten Vorschriften auf die aktive Bestechung eines Beamten oder leitenden Angestellten eines Unternehmens zum Zwecke pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes bzw. einer Rechtshandlung sowie auf die bisher strafrechtlich nicht erfaßte (aktive und passive) Bestechung bestimmter nicht dispositionsbefugter Mitarbeiter eines leitenden Angestellten beziehen. Eine analoge Behandlung von Fällen, in denen jemand glaubt, sich mit dem Ziel, den Betreffenden zu parteilichem Verhalten zu veranlassen, den Provisionsforderungen eines Beamten oder eines Machthabers auf Kosten des Machtgebers unterwerfen zu müssen, um nicht seine wirtschaftlichen Interessen aufs Spiel zu setzen, kann nicht in Betracht kommen.
Bei der gegebenen Sachlage war das Schöffengericht somit nicht verpflichtet, sich mit der Frage eines den Angeklagten E, F und G allenfalls zustatten kommenden entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstandes zu befassen.
d) Zum Schuldspruch wegen §§ 146, 147 Abs 3
und 15 StGB :
Der Angeklagte A macht geltend, daß durch die ihm laut den Punkten F/ und G/ des Schuldspruchs angelasteten Handlungen der Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nicht erfüllt sei, weil weder eine Täuschung über Tatsachen noch ein Kausalzusammenhang zwischen einer Täuschungshandlung und einem Irrtum des Getäuschten sowie zwischen einem solchen und der veranlaßten Vermögensverfügung vorläge; zudem seien die angeblich herausgelockten Beträge zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen. Der bekämpfte Schuldspruch läßt jedoch eine verfehlte Gesetzesanwendung nicht erkennen. Richtig ist, daß bei einem Betrug der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch ein Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzen und dadurch beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen muß, durch welchen dieser (kausal) zu einer Vermögensverfügung verleitet wird, die sein oder eines Dritten Vermögen schädigt. All diesen Voraussetzungen hat aber das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten A entsprochen:
Die Täuschung kann sich nicht nur auf äußere Tatsachen, also in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegende Zustände oder Ereignisse, sondern auch auf innere Vorgänge beziehen (vgl. Kienapfel BT II § 146 RN. 26, 28; Leukauf-Steininger a.a.O. § 146 RN. 7; ÖJZ-LSK 1975/207 u.a.), weshalb die dem Täter als Unwahrheit bewußte Vorgabe, auf eine Auftragserteilung Einfluß nehmen zu können, durchaus ein zur Irreführung eines anderen bestimmtes und geeignetes tatbildliches Verhalten sein kann. Daß der Angeklagte A bloß den Anschein einer für die Firmen R und AE Ges.m.b.H. Essen erfolgreichen Tätigkeit erweckt, in Wahrheit aber das Geschehen bei Auftragsvergaben der AF weder beeinflußt hat, noch hätte beeinflussen können, mithin Einflußmöglichkeiten den verantwortlichen Organen der genannten Firmen nur vorgespiegelt hat, wurde vom Erstgericht als erwiesen angenommen.
Desgleichen wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen konform mit den Angaben des Angeklagten C (vgl. HV-Prot. S. 187 f., 1707) - festgestellt, daß A solcherart (mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern) die Organe der R-X-AE-Konzernfirmen zu Zahlungen an ihn veranlaßt hat vgl. Urteil S. 58, 95, 148). Ursächlich für die Zusage und Bezahlung eines 'Erfolgshonorars' war demnach die von ihm hervorgerufene irrige Vorstellung einer erfolgreichen Intervention bei den maßgeblichen Entscheidungsträgern. Die Beschwerdeausführungen des Angeklagten A entbehren daher insoweit, als sie diese Konstatierungen negieren, schon einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.).
Daß die inkriminierten Beträge, welche der Angeklagte A der R bzw. der AE Ges.m.b.H. Essen herausgelockt hat, bzw. herauslocken wollte, einem strafgesetzwidrigen Zweck gedient haben, steht der Annahme eines Betruges nicht generell entgegen.
An seinem Vermögen geschädigt ist jeder, der für die Hingabe eines wirtschaftlichen Wertes kein entsprechendes öquivalent erlangt und dadurch einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz erleidet. Unter dem Begriff 'Vermögen' ist hiebei die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person zu verstehen, worunter grundsätzlich auch Leistungen fallen, die jemand für einen unerlaubten Zweck erbringt oder erbringen soll. Eines Betruges kann sich demnach auch schuldig machen, wer einem anderen einen Vermögenswert unter dem Vorwand herauslockt, dieser werde zur Bestechung eines Beamten oder eines leitenden Angestellten eines Unternehmens verwendet (vgl. SSt 32/62;
ÖJZ-LSK 1978/8, 1983/56, Kienapfel BT II § 146 RN. 136;
Liebscher im WK. § 146 Rz. 25; zweifelnd hingegen Leukauf-Steininger a.a.O. § 146 RN. 37).
Der Schuldspruch des Angeklagten A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges erweist sich sohin als rechtlich einwandfrei.
e) Zu den Schuldsprüchen wegen § 229 StGB :
Ihren Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung erachten die Angeklagten B und D aus mehreren Gründen für im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
rechtsirrig. Durchschläge von Korrespondenzstücken seien, da sie weder eine Unterschrift des Ausstellers tragen, noch - mögen sie auch Buchhaltungsunterlagen bilden - für den Rechtsverkehr bestimmt seien, keine Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB über solche Geschäftspapiere zu verfügen, seien die Beschwerdeführer berechtigt gewesen.
Zudem läge eine straflose Deckungshandlung vor, wenn bezweckt gewesen sei, eine Aufdeckung finanzstrafrechtlicher Tatbestände zu verschleiern. Der Angeklagte D beruft sich überdies, gestützt auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO., unter Hinweis auf den erfolgten Austausch der vernichteten Scheinbestellungen gegen neue Unterlagen auf den Strafaufhebungsgrund des § 229 Abs 2 StGB
Keines dieser Argumente ist jedoch geeignet, die Richtigkeit der Schuldsprüche wegen § 229 StGB mit Erfolg in Frage zu stellen: Weil unter den Urkundenbegriff des Strafgesetzbuches bloß Absichtsurkunden fallen, entsprechen dessen Voraussetzungen zwar nur schriftliche Erklärungen, welche um ihres rechtserheblichen Inhaltes willen oder für Zwecke des Rechtsverkehrs errichtet worden sind; dies trifft aber zu, sobald eine Urkunde als Buchhaltungsunterlage dient, mithin als Beweis für einen konkreten Vorgang geschäftlicher Art bestimmt und geeignet ist. Solche Schriftstücke genießen den strafrechtlichen Schutz ungeachtet dessen, daß sie primär für den geschäftsinternen Bereich von Bedeutung sind, immer dann, wenn sie a priori die Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder die Beurkundung einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung zum Gegenstand haben (EvBl 1981/116). Daß sich die vernichteten Urkunden vorliegend auf fingierte Geschäftsfälle bezogen haben, ändert nichts an der Rechtserheblichkeit ihres Inhalts, weil für deren Annahme schon der bloße Anschein genügt (vgl. Kienapfel im WK. § 223 Rz. 43). Zum Unterschied von unbeglaubigten Abschriften oder Fotokopien, welche nicht die Erklärung selbst enthalten, sondern diese bloß wiedergeben (vgl. SSt 47/22), entsprechen (Zweit-) Durchschriften allen Kriterien einer Urkunde, weil sie Exemplare ein und derselben schriftlichen Erklärung sind (vgl. Kienapfel im WK. § 223 Rz. 19 und 222; Leukauf-Steininger a.a.O. § 223 RN. 19), soferne aus ihnen der Aussteller der Erklärung, auch wenn sie nicht dessen Unterschrift tragen, erkennbar ist. Denn unter dem Aspekt der Erkennbarkeit des Ausstellers genügt es, wenn - wie hier - der Aussteller im Kopf des Schreibens genannt gewesen ist (vgl. Kienapfel a.a.O. Rz. 64).
Der Ansicht des Erstgerichtes ist aber auch darin beizupflichten, daß keiner der beteiligten Angeklagten über diese Urkunden eigenmächtig verfügen durfte (vgl. Urteil S. 150). Die für die Firma N AG. verantwortlichen Vorstandsmitglieder hatten an allen als Buchhaltungsunterlagen dienenden Papieren ein begründetes Beweisführungsinteresse. Es stand keineswegs im Belieben der Angeklagten, Geschäftsunterlagen zu vernichten.
Eine Vernichtung solcher Unterlagen verwirklicht daher, wenn die Täter mit dem Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Unterlagen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die vernichteten Urkunden im vorliegenden Fall durch andere Urkunden ersetzt worden sind.
Durch die Anfertigung der neuen Korrespondenz sollte gegenüber der Finanzbehörde mit Hilfe glaubwürdig erscheinender Unterlagen die Behauptung bekräftigt werden, daß sich die Bestellungen bei den Firmen AD und AI auf Leistungen bezogen hätten, die bei der N AG. tatsächlich nachweisbar vorlägen (vgl. Urteil S. 46 f.). Auf diese Weise wurden aber nicht etwa die ersten Urkunden nur durch andere (Ausfertigungen) gleichen Inhalts ersetzt, sondern durch Vernichtung ihrer speziellen Beweisfunktion überhaupt entzogen. Durch die Anfertigung der neuen Bestellschreiben wurde somit die Beweisfunktion der vernichteten Urkunden keineswegs unverändert wieder hergestellt. Die Voraussetzungen strafbefreiender tätiger Reue gemäß § 229 Abs 2
StGB liegen sohin gleichfalls nicht vor.
Irrig ist schließlich auch die Ansicht der Angeklagten B und D, ihr Verhalten stelle bloß eine straflose Deckungshandlung dar. Von einer solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Täter der Vortat eine Nachtat setzt, ohne ein neues Rechtsgut zu verletzen und ohne über die bereits mit der Vortat verbundene Rechtsgutverletzung hinauszugehen. Wird hingegen der Unwert der nachfolgenden Deliktshandlung nicht schon durch die Haupttat vollständig erfaßt, weil die Nachtat gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet ist, ist letztere dem Täter als eigenes Delikt anzulasten (vgl. ÖJZ-LSK 1979/22 u.a.).
So gesehen würde aber die den Angeklagten B und D zur Last gelegte Urkundenunterdrückung sogar dann gesondert gerichtlich strafbar sein, wenn sie ausschließlich dazu gedient haben sollte, Abgabenhinterziehungen zu verschleiern. Nach § 22 Abs 2 FinStrG. wird nämlich nur die zusätzliche Beurteilung eines Finanzvergehens als Betrug oder Täuschung, nicht aber die Anwendung der dem Schutz des Verkehrs mit Urkunden dienenden Strafbestimmungen für ein mit einem Finanzvergehen zusammentreffendes Urkundendelikt ausgeschlossen (vgl. EvBl 1978/187, 1979/74), weshalb solche Delikte ohneweiters im Verhältnis echter Deliktskonkurrenz stehen können.
Auch unter diesem Aspekt betrachtet erweisen sich daher die Rechtsrügen des Angeklagten B und D als unbegründet.
VI/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Der öffentliche Ankläger bekämpft aus dem Grunde der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO das Unterbleiben der Verurteilung des Angeklagten A zur Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 20 Abs 2 StGB
Das Erstgericht hat die Verurteilung des Angeklagten A zur Zahlung eines Wertersatzes für die von ihm im Rahmen seiner gemäß § 304 Abs 2 StGB strafbaren Handlungen erlangten (Geld-)Geschenke mit der Begründung abgelehnt, daß Gegenstand des Verfallsausspruches, und demgemäß auch einer Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB , nur Vermögensvorteile sein können, die der Täter für die strafbare Handlung (als Belohnung) empfangen hat, nicht aber solche, deren Annahme das deliktische Verhalten selbst bildet, wie dies bei § 304 Abs 2 StGB der Fall sei.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu den dem Verfall unterliegenden Geschenken oder anderen Zuwendungen von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung empfangen hat, zählen auch Vermögensvorteile, die ein Beamter für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes erhalten hat und dessen Strafbarkeit nach § 304 StGB begründen, wobei es - entgegen der Meinung des Schöffengerichtes - keinen Unterschied macht, ob sie für die pflichtwidrige oder die pflichtgemäße Amtsführung empfangen wurden. Daß die strafbare Handlung in der Annahme der Zuwendung selbst besteht, schließt nach ständiger Rechtsprechung den Verfall der Zuwendung bzw. die Verurteilung zur Zahlung eines ihrem Wert entsprechenden Geldbetrages nicht aus. Diese Auslegung des § 20 (Abs 1 und 2) StGB entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. Dokumentation zum StGB , 74 rechte Spalte; JABericht zum Zweiten AntikorruptionsG., 2; Leukauf-Steininger2 ErgH. § 20 RN. 7
a) und findet im Wortsinn der zitierten Vorschrift, teleologisch interpretiert, Deckung; von einem unzulässigen Analogieschluß kann dabei keine Rede sein (vgl. 11 Os 177/82; 9 Os 16/83; 12 Os 20/83; 12 Os 23/83).
Ausgeschlossen ist gemäß § 20 Abs 1 StGB (a.F.) der Verfallsausspruch nur dann, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch auf den Gegenstand hat. Ein solcher Anspruch setzt begrifflich voraus, daß der Gegenstand (das Geschenk oder die sonstige Zuwendung von Geldeswert) noch vorhanden ist und der Dritte einen dinglichen Anspruch auf den Gegenstand oder einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat, der nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen dritter Personen gegen den Täter begründen hingegen keinen Rechtsanspruch 'auf den Gegenstand', den der Beamte empfangen hat. Ist daher das Geschenk oder die andere vermögenswerte Zuwendung, die nach der hier maßgeblichen Fassung des § 20 StGB (vor der önderung durch das Zweite AntikorruptionsG.) nur eine körperliche Sache ('Gegenstand') sein kann, als solche nicht mehr vorhanden, was z.B. bei empfangenem Bargeld dann der Fall ist, wenn der Täter es mit eigenem Bargeld vermengt hat, besteht seitens des Dritten kein Rechtsanspruch im dargelegten Sinn. Daß daher die REPUBLIK ÖSTERREICH bzw. die STADT WIEN Schadenersatzansprüche gegen A auch in Ansehung der dem Tatbestand des § 304 Abs 2 StGB unterstellten strafbaren Handlung geltend macht, steht - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 20 Abs 2 StGB (a.F.) nicht entgegen.
Da auch die Voraussetzungen des § 20 Abs 3 StGB
(a.F.) für das Absehen vom Verfall oder vom Wertersatz nicht vorliegen, war daher der Angeklagte Dipl.Ing. Adolf A gemäß § 20 Abs 2 StGB (a.F.) zur Zahlung eines Wertersatzes in der Höhe des Betrages der Zuwendungen im Zeitpunkt der strafbaren Handlung zu verurteilen.
Weil der Wertersatz nur in österreichischer Währung auszusprechen ist, waren die Fremdwährungsbeträge zum jeweils niedrigsten Valutenkurs laut Auskunft der Österreichischen Nationalbank vom 21. April 1983 umzurechnen.
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Adolf A, Ing. Otto B, Ing. Johann D, Dipl.Ing. Edmund E, Eduard Harald H und Friedrich I war somit teilweise und den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Ing. Fritz F und der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge zu geben.
VII. Zur Strafneubemessung:
Die teilweise önderung der Schuldsprüche und die Aufhebung der Strafaussprüche betreffend A, J, B, D, H und I erfordern eine Neubemessung der über diese Angeklagten nach § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB zum Teil unter Anwendung des § 28 StGB zu verhängenden Strafen.
über Dipl.Ing. Adolf A war die Strafe für das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruches), für das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 2. Fall StGB
teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkt D/I/1 bis 3 und 6, E/8/a und c des Schuldspruches), für das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (Punkt F/ und G/ des Schuldspruches) und für das Vergehen der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs 1
1. Deliktsfall StGB (a.F.) zu verhängen. Bei der Strafbemessung war bei diesem Angeklagten erschwerend, daß er die strafbaren Handlungen sorgfältig geplant und vorbereitet hat, daß er mehrere andere zu strafbaren Handlungen verführt hat, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, die oftmalige Wiederholung und Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, der hohe Schadensbetrag bei den Verbrechen der Untreue und des Betruges (rund 19 Millionen Schilling) sowie die Höhe der Vermögensvorteile bei den Vergehen (zusammen fast 9 Millionen Schilling), mildernd der Umstand, daß er einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, sowie daß es beim Betrug zum Teil beim Versuch geblieben ist.
über Carl J war die Strafe für das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB
teils als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/II/1 und 2 sowie E/3/b des Schuldspruchs) neu zu bemessen. Bei ihm war erschwerend die Wiederholung der strafbaren Taten und die Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum, die Höhe des Schadens (fast dreieinhalb Millionen Schilling;
zum Teil zum eigenen Vorteil), mildernd der ordentliche Lebenswandel und daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das weitgehende Geständnis, das zur überführung anderer (des Angeklagten B) beigetragen hat, und daß er zum Teil nur im Interesse der Firma BY, um schwere wirtschaftliche Nachteile von dieser Firma abzuhalten, gehandelt hat.
über Ing. Otto B war für das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB
(a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), für das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB , (teils) als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/III/1 und E/2 des Schuldspruchs) und für das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I/ des Schuldspruchs) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.März 1980, GZ 9 U 1358/78-3 eine Zusatzstrafe zu verhängen. Erschwerend war bei diesem Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Fortsetzung der Straftaten durch längere Zeit, der Schadensbetrag von mehr als viereinhalb Millionen Schilling bei der Untreue (hievon fast 2 Millionen Schilling zu seinem eigenen Vorteil) und die Höhe des Vermögensvorteils von mehr als fünf Millionen Schilling beim Vergehen nach § 307 Z 1 StGB , mildernd der ordentliche Lebenswandel und daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht, zum Teil auch die Verleitung durch A, und daß er teilweise nur schwere finanzielle Nachteile von der Firma N AG. Österreich abwenden wollte. Ing. Johann D war für das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB (a.F.) (Punkt B/1 des Schuldspruchs), das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt E/1 des Schuldspruchs) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs) zu bestrafen. Bei ihm war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Fortsetzung der Tat durch einen längeren Zeitraum, die Höhe des Schadensbetrages beim Beitrag zur Untreue (rund viereinhalb Millionen Schilling) und die Höhe des Vermögensvorteils beim Vergehen nach § 307 Z 1 StGB (mehr als fünf Millionen Schilling), mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel, und daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, weiters die Verleitung durch dritte Personen und daß er nur schwere wirtschaftliche Nachteile von der Firma N abwenden wollte, sowie schließlich das Teilgeständnis hinsichtlich des Vergehens der Urkundenunterdrückung.
über Eduard Harald H und Friedrich I waren die Strafen für das Verbrechen der Untreue als Beteiligte nach §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB
(Punkt E/4 in bezug auf D/I/3 des Schuldspruchs) zu bemessen. Bei diesen beiden Angeklagten war kein Umstand erschwerend, mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel, und daß die Straftaten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, daß sie nur schwere wirtschaftliche Nachteile von der Firma H AG. abwenden wollten, daß sie nur in untergeordneter Weise zur Untreue AS beigetragen haben, daß sie zur Tat verleitet wurden und daß sie durch ihre Aussage einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet haben.
Die Strafneubemessung hatte nach den Grundsätzen des § 32 StGB zu erfolgen. Dies hat bei den einzelnen Angeklagten nachstehende Beurteilung des Strafmaßes zur Folge:
Der Angeklagte A ist, wie dies auch schon das Erstgericht richtig erkannt hat, die zentrale Figur des kriminellen Geschehens. Er hat die durch seine jeweilige berufliche Stellung gegebenen Möglichkeiten, in krimineller Weise finanzielle Vorteile zu erzielen, aus maßloser Gewinnsucht bedenkenlos ausgenützt und ein kompliziertes, nur schwer durchschaubares System von Scheinfirmen, Auslandskonten und fingierten Rechtsgeschäften aufgebaut und mehrere unbescholtene Mittäter zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet, welche schließlich teilweise zur Vernichtung ihrer bürgerlichen Existenz führte. Durch sein Vorgehen entstand nicht nur ein hoher finanzieller Schaden, sondern es wurde auch das Ansehen der staatlichen Verwaltung und das Vertrauen in das Wirtschaften der öffentlichen Hand erheblich geschädigt. Auch nach der Tat hat er keine Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns gezeigt, vielmehr zum Großteil mit Erfolg die Früchte seiner Straftaten dem Zugriff der Geschädigten entzogen.
Angesichts der Schwere seiner personalen Täterschuld war die Strafe bei ihm daher an der Obergrenze des Strafrahmens zu orientieren. Zu berücksichtigen war allerdings, daß gegenüber dem vom Erstgericht als erschwerend angenommenen Schadensbetrag von 30 Millionen Schilling der Schaden aus den strafbestimmenden Verbrechen der Untreue und des Betruges tatsächlich 'nur' 19 Millionen Schilling ausmacht, teilweise bedingt durch Teilfreisprüche und durch Umqualifizierung, vor allem aber weil der Vermögensvorteil, den der Angeklagte aus dem Vergehen nach §§ 304 Abs 2 und 305 Abs 1 erster Deliktsfall StGB (Strafsatz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) gezogen hat, nicht dem Schaden, der aus den strafbestimmenden Verbrechen entstand, gleichgehalten werden kann. Ferner trifft den Angeklagten A nunmehr auch das Gewicht des gemäß § 20 Abs 2 StGB ausgesprochenen Wertersatzes. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren erscheint somit angemessen. Den Geschenkgebern muß hingegen zugutegehalten werden, daß sie vor der Wahl standen, die verlangten Bestechungsgelder zu bezahlen oder die Gefahr beträchtlicher wirtschaftlicher Nachteile für ihre Unternehmen, in denen sie leitende Posten innehatten oder an denen sie beteiligt waren, in Kauf zu nehmen. Soweit sie allerdings zumindestens zum Teil zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des von ihnen vertretenen Unternehmens gehandelt haben, kommt diesem Milderungsumstand keine wesentliche Bedeutung zu.
Bei J fällt die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO. getroffene Maßnahme nicht allzusehr ins Gewicht, sodaß nach Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Strafbemessungserwägungen nach wie vor eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als schuld- und tätergerecht angesehen werden muß.
Der erfolgte Teilfreispruch des Angeklagten B (zu D/III/2) macht eine Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Strafe erforderlich, wenngleich der Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Straftaten schon im Hinblick auf die beträchtliche eigene Bereicherung von nahezu 2 Millionen Schilling und seine durchaus aktive Beteiligung an den Straftaten AS nicht als gering einzuschätzen ist.
Die Zusatzstrafe war daher mit vier Jahren und 350 Tagen (im Hinblick auf das zitierte bezirksgerichtliche Urteil, auf das gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde), sohin mit insgesamt fünf Jahren, zu bemessen.
Demgegenüber muß das strafrechtliche Verhalten des Angeklagten D, wenngleich er selbst auch eine sehr hohe Schadenssumme zu vertreten hat, als wesentlich geringer beurteilt werden, zumal ihm zugute gehalten werden kann, daß er - soweit ein Schuldspruch erfolgte - nicht im eigenen Interesse gehandelt hat, sondern wirtschaftliche Nachteile von seiner Firma abwenden wollte. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erscheint ausreichend. Eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 2
StGB war jedoch wegen der Schadenshöhe und aus dem im § 43 Abs 1 StGB ausdrücklich angeführten Grund der Generalprävention nicht vertretbar.
Bei den Angeklagten H und I, welche nach der Sachentscheidung nur mehr eine Schadenssumme in der Höhe von 200.000 S zu vertreten haben, erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Höhe von je neun Monaten als angemessen; sie steht damit auch in angemessener Relation zu den übrigen verhängten Strafen. Weil beide Angeklagten durch ihr Vorgehen finanzielle Nachteile für das Unternehmen H AG. abwenden wollten, keinen finanziellen Vorteil aus der (dem Schuldspruch zugrunde liegenden) Tat gezogen haben und überdies ihre bisherige Lebensführung eine günstige Zukunftsprognose zuläßt, genügt die bloße Androhung der Strafe, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen stehen unter den gegebenen Umständen bedingter Strafnachsicht nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB waren daher die über diese beiden Angeklagten verhängten Strafen unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
VIII. Zu den Berufungen der Angeklagten C und G:
Das Schöffengericht verhängte nach § 153 Abs 2, 2. Strafsatz StGB unter Anwendung des § 28 StGB über den Angeklagten Ing. Erich C eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und über Dr. Gustav G eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Gemäß § 43 Abs 2 StGB wurde der Vollzug der über G verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Erstgericht wertete bei C als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen, die Ausführung der Tathandlungen durch einen längeren Zeitraum, den zu verantwortenden Betrag von 13,3 Millionen Schilling, den Umstand, daß er in Ansehung eines Betrages von ca. 5 Millionen Schilling zum eigenen Vorteil gehandelt hat und die starke Beteiligung am konkreten Ablauf, als mildernd das Geständnis, das zur überführung anderer beigetragen hat, den Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, und die Taten mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Bei Dr. Gustav G hat das Schöffengericht als erschwerend den zu vertretenden Betrag von 1,7 Millionen Schilling gewertet, und als mildernd den Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Kreis der übrigen Täter gestoßen ist, und den geringen Grad der Beteiligung. Mit ihren Berufungen streben diese beiden Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen (C auf maximal drei Jahre) an. C führt insbesondere aus, daß er nur unter Einwirkung des Angeklagten A und durch eine besonders verlockende Gelegenheit strafbar wurde, und verweist auf seinen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das zur überführung anderer beigetragen hat und seine freiwillige Schadensgutmachung.
Die Berufungen sind berechtigt.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe treffen bei beiden Angeklagten im wesentlichen zu. Sie waren jedoch bei C dahin zu ergänzen, daß diesem Angeklagten als weiterer Milderungsumstand zugute kommt, daß er zumindestens zum Teil von A zu Straftaten verleitet wurde, wenn auch von einer besonders verlockenden Gelegenheit keineswegs gesprochen werden kann. C hat im besonderen Maße zur Wahrheitsfindung und zur überführung von Mittätern beigetragen und unter Heranziehung seines gesamten im In- und Ausland befindlichen Vermögens, das zum Großteil nicht bekannt und jedenfalls nicht greifbar war, nach Kräften Schadensgutmachung - bei Wirtschaftsdelikten ein seltener Fall - geleistet. Diesen Milderungsgründen kommt besonderes Gewicht zu. Trotz der hohen Schadenssumme (beim Beitrag zur Untreue rund 11,5 Millionen Schilling) und der persönlichen Bereicherung (5 Millionen Schilling) ist unter den geschilderten Umständen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren noch angemessen.
Bei Dr. G ist nicht zu übersehen, daß er durch die Einwirkung dritter Personen zur Straftat veranlaßt wurde, d.h., er wurde faktisch in ein vorliegendes kriminelles Konzept verstrickt, welchem er sich auf Grund seiner Stellung und der Verbundenheit zu anderen Firmenangehörigen nur schwer entziehen konnte. Bei ihm war daher eine Reduzierung des Strafmaßes auf ein Jahr gerechtfertigt. Die nunmehr auf § 43 Abs 1 StGB fußende bedingte Strafnachsicht bleibt durch diese Entscheidung unberührt.
IX. Zu den Berufungen der Privatbeteiligten:
Mit ihren Berufungen bekämpfen die Privatbeteiligten, REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN, das Erkenntnis des Erstgerichtes, mit dem sie mit ihren Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Sie begehren die Angeklagten A, B, C, D, E, F, G, H, und I (teilweise zur ungeteilten Hand; die die Verurteilten S und T betreffenden Berufungen wurden im Gerichtstag zurückgezogen) zur Bezahlung der in den Berufungsschriften angeführten Schadenersatzbeträge samt Zinsen zu verurteilen.
Die (teilweise bzw. gänzliche) Aufhebung der Schuldsprüche der Angeklagten E und F hat zur Folge, daß auch die sie betreffenden Entscheidungen über die zivilrechtlichen Ansprüche aufzuheben waren. Die Privatbeteiligten waren daher mit ihren Berufungen, soweit sie diese beiden Angeklagten betreffen, hierauf zu verweisen. Soweit die Privatbeteiligten hinsichtlich der übrigen oben angeführten Angeklagten nach dem Inhalt ihrer Berufungsausführungen den Zuspruch von Beträgen begehren, die nicht Gegenstand eines Schuldspruches sind, erfolgte die Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 366 Abs 1 StPO zu Recht;
insofern sind die Berufungen schon aus diesem Grund nicht berechtigt.
Aber auch im verbleibenden Umfang, nämlich hinsichtlich jener Entschädigungsansprüche, die aus erfolgten Schuldsprüchen abgeleitet werden, kommt ihnen im Ergebnis keine Berechtigung zu. Nach den erstinstanzlichen Schuldsprüchen (vgl. Urteil S. 6 ff., 141, 144) ist der Schaden, den der Angeklagte Dipl.Ing. A als ungetreuer Machthaber verschuldet hat und dessen Ersatz die Privatbeteiligten von ihm und den an seinen Untreuehandlungen beteiligten Mitangeklagten begehren, im Vermögen der K eingetreten (Punkte D/I und E/ des Urteilsspruchs). Den aus der strafbaren Handlung entstandenen Schaden (§ 365 Abs 1 StPO.) hat demzufolge die Aktiengesellschaft K erlitten, somit eine selbständige, mit den Berufungswerbern REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN rechtlich nicht identische juristische Person; daß die Berufungswerber die (einzigen) Aktionäre dieser Gesellschaft waren (vgl. die Satzung der K, Band 19/145), ändert daran nichts. Auf die im Innenverhältnis (zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH, der STADT WIEN und der K) getroffenen Vereinbarungen kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an.
Daß der Schaden unmittelbar im Vermögen der Aktiengesellschaft K eingetreten ist, wird durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht eindeutig widerlegt. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch, daß die Rechtsnachfolger der K AG., nämlich die K Ges.m.b.H. und nunmehr die CA Ges.m.b.H., die Schadenersatzansprüche aus jenen strafbaren Handlungen, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, vorerst im eigenen Namen eingeklagt haben (vgl. die Verfahren AZ 40 a Cg 851/80 und 40 c Cg 874/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Hat aber die K AG. die Verträge mit den Auftragnehmern im eigenen Namen abgeschlossen, dann stünden den Aktionären dieser Aktiengesellschaft grundsätzlich keine direkten Schadenersatzansprüche gegen das bei Abschluß dieser Verträge ungetreu handelnde Vorstandsmitglied der Gesellschaft bzw. gegen dritte Personen, die an den Untreuehandlungen beteiligt waren, zu (§ 84 AktG.). Dazu kommt, daß die im Verlaufe der erwähnten Zivilprozesse vorgebrachten Zessionserklärungen (Abtretung der Ansprüche der REPUBLIK ÖSTERREICH und der STADT WIEN gegen die Angeklagten an die K Ges.m.b.H. 'zur Einziehung im Zivilrechtsweg' unter gleichzeitigem Vorbehalt der Einziehung im Wege des Privatbeteiligtenanschlusses im vorliegenden Strafverfahren seitens der Zedenten), auf die im Gerichtstag sowohl von der Verteidigung als auch von den Vertretern der Privatbeteiligten Bezug genommen wurde, Zweifel an der formellen Berechtigung der Privatbeteiligten REPUBLIK ÖSTERREICH und STADT WIEN, die betreffenden Ansprüche weiterhin im Strafverfahren selbst geltend zu machen, aufkommen lassen und hinsichtlich ihrer faktischen Tragweite und rechtlichen Bedeutung noch näherer Klärung bedürfen.
Die Ergebnisse des vorliegenden Strafverfahrens reichen somit nicht aus, um schon jetzt über die geltend gemachten Ersatzansprüche der Berufungswerber dem Grunde nach verläßlich urteilen zu können. Selbst wenn aber ein unmittelbarer Ersatzanspruch der Privatbeteiligten gegen die Angeklagten A, B, C, D, G, H und I dem Grunde nach zu bejahen wäre, könnte auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse im Strafprozeß dessen Höhe in Ansehung der einzelnen in Betracht kommenden Angeklagten und der sie betreffenden Schuldsprüche (gleichfalls) noch nicht zweifelsfrei beurteilt werden.
Denn abgesehen davon, daß die Ansprüche teilweise betragsmäßig von jenen Schadensbeträgen abweichen, die den in Betracht kommenden Schuldsprüchen zugrunde liegen, und diese Divergenzen nicht aufgeklärt wurden, sind vor allem die Frage eines allfälligen schadensmindernden Mitverschuldens anderer Organe der K AG. bzw. unter Umständen auch der Privatbeteiligten, das Bestehen geltend gemachter Gegenforderungen (vgl. Urteil S. 69) und der genaue Umfang bereits geleisteter teilweiser Schadensgutmachung (durch den Angeklagten C) nicht abschließend geklärt.
Ein Zuspruch von privatrechtlichen Ansprüchen durch das Berufungsgericht kommt aber nur in Betracht, wenn die hiezu erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bereits in erster Instanz geschaffen worden sind; eine Beweisergänzung, wie sie vorliegend in mehrfacher Hinsicht geboten ist, kann seitens des Berufungsgerichtes nicht erfolgen (ÖJZ-LSK 1979/201 = EvBl 1979/165).
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß soweit die Privatbeteiligten nicht nur Ersatz für die durch Untreue entstandenen Schäden begehren, sondern auch die von den Schuldsprüchen nach §§ 304, 305 und 307
StGB umfaßten Vermögensvorteile fordern, nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Schaden der STADT WIEN als Dienstgeber des Erstangeklagten nicht erwiesen ist, denn das Erstgericht beurteilte das Verhalten des Angeklagten A nicht als Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 304 Abs 1 StGB , sondern lediglich nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle. Die Dienstordnung der STADT WIEN, auf der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Angeklagten A beruhte, sieht aber die Herausgabe von Geschenken, die ein Beamter erhält, nicht vor. Es fehlt insoweit eine ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Regelung. Mit der REPUBLIK ÖSTERREICH stand der Angeklagte A überhaupt in keinem Dienstverhältnis.
Im Ergebnis erfolgte somit die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu Recht, sodaß ihren Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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