Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Abweisung des Antrages des öffentlichen Anklägers gemäß § 20 Abs. 2 StGB aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 20 Abs. 2 StGB wird Walter A zur Zahlung eines Geldbetrages von S 5.000,-- (fünftausend) verurteilt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. April 1922 geborene Bundesbeamte Walter A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien in den Jahren 1975-1978
als Hilfsbauleiter der Bundesgebäudeverwaltung I für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B in insgesamt drei Fällen Vermögensvorteile, nämlich Geldbeträge in der Gesamthöhe von 5.000 S, angenommen hat. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn gemäß § 20 Abs. 2 StPO zur Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 S zu verurteilen, verfiel der Ablehnung.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Nichtanwendung des § 20 Abs. 2 StPO mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs.1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Ihr kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht begründete den angefochtenen Teil seines Erkenntnisses damit, daß nur für die Begehung strafbarer Handlungen, nicht hingegen aus ihr dem Täter zugekommene Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen würden und die Ausdehnung der Bestimmung des Verfalles nach dem § 20
StGB auch auf diesen Bereich eine im Strafrecht unzulässige Analogie bedeute.
Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft jedoch mit Recht ein, daß der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert (und damit in den Fällen des § 20 Abs. 2 StGB auch die Auferlegung eines Wertersatzes, falls der Täter die Zuwendung nicht mehr besitzt) nicht nur bei Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen ist, wenn das strafbare Verhalten - wie im Falle des § 304 Abs. 2 StGB - in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht. Dies wird im Schrifttum und von der Rechtsprechung uneingeschränkt bejaht (vgl Dokumentation zum StGB, S 74, letzter Absatz; Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 20 StGB; 13 Os 128/
82 ua). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts findet diese Auslegung im möglichen Wortsinn des § 20 StGB durchaus Deckung, sodaß von einem nach § 1 StGB unzulässigen Analogieschluß keine Rede sein kann (11 Os 177/82, 9 Os 16/83).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
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