OGH 12Os109/14t

OGH12Os109/14t15.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegenWolfgang K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 95 Hv 188/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Strafausspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, und das Unterbleiben zweier Entscheidungen nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Vallender zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00109.14T.0115.000

 

Spruch:

Es verletzen das Gesetz

1./ im Berufungsverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 135 Bl 95/11p, das Unterbleiben der Aufhebung des gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ 15 U 259/10b‑28, in dem aus §§ 494a Abs 1, 498 Abs 3 dritter Satz StPO abzuleitenden Grundsatz der Abhängigkeit von nach § 494a StPO gefassten Beschlüssen vom aufrechten Bestand eines konnexen Strafausspruchs;

2./ anlässlich der im Verfahren AZ 15 U 365/11t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gefällten Urteils vom 21. März 2012 (ON 12) das Unterbleiben eines Ausspruchs über die mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, gewährte bedingte Strafnachsicht in § 494a Abs 1 StPO;

3./ der Strafausspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, in § 293 Abs 3 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ 15 U 259/10b‑28, wird in seinem Ausspruch auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 18 U 195/09m des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht samt Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre aufgehoben.

Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, wird in seinem Strafausspruch ‑ ebenso wie die nach §§ 50, 51 Abs 3 StGB gefassten Beschlüsse ‑ aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, seit 10. September 2009 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, wurde Wolfgang K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ zu einer nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ 15 U 259/10b‑28, wurde ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ Wolfgang K***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./1./a./; Tatzeit 27. April 2010) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./1./b./; Tatzeit 28. Juni 2010) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit einem zugleich gemäß § 494a Abs 4 StPO gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zuvor genannten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Während der öffentliche Ankläger dieses Urteil und den Beschluss unbekämpft ließ, erhob der Angeklagte Wolfgang K***** Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (in Ansehung des Schuldspruchs I./1./a./) sowie wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 3. Juli 2012, AZ 135 Bl 95/11p (ON 36 des U‑Akts), der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge, hob das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch I./1./a./ sowie im Strafausspruch (und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht sowie den Angeklagten „mit seinen übrigen Berufungsausführungen“ (vgl aber § 498 Abs 3 dritter Satz StPO zur im Übrigen vorliegend implizierten Beschwerde) auf diese Entscheidung. Den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit ließ das Berufungsgericht jedoch unberührt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. März 2012, GZ 15 U 365/11t‑12, wurde Wolfgang K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit 21. Juli 2011) schuldig erkannt und ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Über die mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde trotz Beischaffung dieses Strafakts und Herstellung einer Urteilskopie (vgl ON 1 S 3 in ON 40) nicht abgesprochen.

Während der Ankläger dieses Urteil (sowie das Unterbleiben einer allfälligen Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO) unangefochten ließ, erhob der Angeklagte dagegen Berufung (wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche). Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 29. August 2012, AZ 132 Bl 175/12g (ON 16 des U‑Akts ON 40), der gegen den Ausspruch über die Schuld gerichteten Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht sowie den Angeklagten mit den übrigen Berufungspunkten auf diese Entscheidung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. November 2012 wurde ‑ gesetzeskonform (§ 37 Abs 3 StPO iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) ‑ das zu AZ 13 U 298/12a fortgesetzte Verfahren gegen Wolfgang K***** (vormals AZ 15 U 365/11t) in das zu AZ 11 U 244/12w fortgesetzte Verfahren (vormals AZ 15 U 259/10b) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien einbezogen (ON 1 S 11).

Mit Urteil vom 4. April 2013, GZ 11 U 244/12w‑57, sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beziehung auf die inkriminierte Straftat vom 21. Juli 2011 seine sachliche Unzuständigkeit aus. Mit in der Hauptverhandlung vom 4. April 2013 gefassten Beschlüssen wurde das Verfahren (vormals AZ 15 U 259/10b, fortgesetzt zu AZ 11 U 244/12w) „hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2010“ (ohne Erwähnung des in diesem Verfahren noch ausständigen Strafausspruchs in Betreff des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB [I./1./b./]) vor der Urteilsverkündung ausgeschieden und danach wieder einbezogen (ON 48 S 9, 11).

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2013, AZ 135 Bl 57/13b (ON 65 des U‑Akts), wurde die gegen das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. April 2013 erhobene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit „als unbegründet zurückgewiesen“.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien gegen Wolfgang K***** in Betreff der Straftat vom 21. Juli 2011 (nunmehr) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und ‑ neuerlich ‑ mit Beziehung auf die Straftat vom 27. April 2010 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB am 30. Dezember 2013 einen Strafantrag eingebracht hatte (ON 68), wurde Wolfgang K***** ‑ nach Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich der inkriminierten Straftat vom 27. April 2010 mit einem in der Hauptverhandlung vom 4. April 2014 gefassten Beschluss (ON 90 S 15) ‑ mit in gekürzter Form ausgefertigtem, seit 8. April 2014 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, wegen der am 21. Juli 2011 begangenen Straftat des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit einem zugleich gefassten Beschluss wurde nach § 50 StGB für den Angeklagten bis zum Ende der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt und ihm nach § 51 Abs 3 StGB mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Alkoholentwöhnungstherapie zu unterziehen und dem Gericht alle drei Monate unaufgefordert einen Nachweis darüber vorzulegen.

Mit Beschluss vom 14. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑95, ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien (neuerlich) die Trennung sowie die Rückabtretung des Verfahrens wegen des inkriminierten Faktums vom 27. April 2010 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 11 U 244/12w an, wobei auch diesfalls das noch offene Verfahren wegen des Strafausspruchs zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./1./b./ des Urteils vom 29. März 2011) unerwähnt blieb.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Unterbleiben der Aufhebung des gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ 15 U 259/10b‑28 (nunmehr AZ 95 Hv 188/13g‑28 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), im Berufungsverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 135 Bl 95/11p, weiters das Unterbleiben eines Ausspruchs über die mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, gewährte bedingte Strafnachsicht aus Anlass der neuen Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. März 2012, GZ 15 U 365/11t‑12 (nunmehr ON 40 in GZ 95 Hv 188/13g‑28 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), sowie der Strafausspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ Bei Beschlüssen nach § 494a StPO handelt es sich in allen Fällen um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für ihr Ergehen bildet (SSt 61/119). Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse ‑ unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht ‑ hinfällig und bedingt deren Aufhebung (RIS‑Justiz RS0101886; Jerabek, WK‑StPO § 498 Rz 8, 10).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht hätte daher zufolge der mit Urteil vom 3. Juli 2012, AZ 135 Bl 95/11p, ausgesprochenen Aufhebung des Schuldspruchs I./1./a./ sowie des Strafausspruchs des gegen Wolfgang K***** ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ (vormals) 15 U 259/10b-28, auch den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und im Übrigen auch den Angeklagten mit der zufolge seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierten Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen gehabt.

Das Unterbleiben einer derartigen Maßnahme war für den Angeklagten Wolfgang K***** im Hinblick auf die Möglichkeit eines bloßen Absehens vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) potentiell nachteilig, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den in Rede stehenden, gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ (vormals) 15 U 259/10b‑28, aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).

2./ Gemäß § 494a Abs 1 StPO hat das erkennende Gericht, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, nach Z 1 bis Z 4 leg cit über die genannten bedingten Unrechtsfolgen abzusprechen.

Vorliegend war in dem zu AZ (vormals) 15 U 365/11t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen der inkriminierten Straftat vom 21. Juli 2011 geführten Strafverfahren die frühere Verurteilung des Angeklagten Wolfgang K***** zu AZ 18 U 195/09m desselben Gerichts aktenkundig, zumal die Bezirksrichterin die Beischaffung dieses Strafakts und die Herstellung einer entsprechenden Urteilskopie verfügte (ON 1 S 3 in ON 40). Zufolge der Verurteilung wegen dieser innerhalb der Probezeit begangenen Straftat wäre daher gemäß § 494a Abs 1 StPO über die genannte bedingte Strafnachsicht abzusprechen gewesen. Aufgrund der mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ (vormals) 15 U 259/10b‑28, auf Verlängerung der Probezeit eingetretenen Sperrwirkung (vgl Jerabek, WK‑StPO § 494a Rz 13) kam diesfalls zwar eine Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 6 StPO nicht in Betracht, doch wäre entweder gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus Anlass der neuen Verurteilung abzusehen oder aber gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der bedingten Strafnachsicht auszusprechen gewesen.

Da das Unterbleiben einer Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO vom Ankläger unangefochten blieb, ist aus Anlass der neuen Verurteilung wegen der Straftat vom 21. Juli 2011 gemäß § 494b StPO die Widerrufspräklusion eingetreten (vgl Jerabek, WK‑StPO § 494b Rz 1).

3./ § 293 Abs 3 StPO, wonach das ‑ nur den Sanktionenbereich und jede einzelne Unrechtsfolge je für sich betreffende ‑ Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO ebenso für das aufgrund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, gilt gemäß § 488 Abs 1 StPO auch für Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts (RIS‑Justiz RS0115529 [T2]; 14 Os 86/10v). Das in Rede stehende Verschlechterungsverbot gilt auch für alle in nachfolgenden Rechtsgängen entscheidenden Gerichte, somit für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens (RIS‑Justiz RS0114094, RS0115529; 12 Os 73/11v; Ratz, WK‑StPO § 293 Rz 22).

Das ‑ wenn auch zufolge der Unzuständigkeits-entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erkennende ‑ Landesgericht für Strafsachen Wien konnte daher im zweiten Rechtsgang über den Angeklagten Wolfgang K***** wegen ein und derselben Straftat keine strengere Strafe verhängen, als das vom öffentlichen Ankläger unangefochten gebliebene Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. März 2012, GZ (vormals) 15 U 365/11t‑12, ausgesprochen hatte. Durch die Verhängung einer ‑ wenngleich bedingt nachgesehenen ‑ Freiheitsstrafe von zwölf Monaten anstelle der vom Bezirksgericht verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verstieß es somit gegen das Verschlechterungsverbot (vgl Fabrizy, StPO12 § 290 Rz 10a; 14 Os 86/10v).

Es waren daher der gesetzwidrige, für den Angeklagten Wolfgang K***** nachteilige Strafausspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, GZ 95 Hv 188/13g‑91, sowie die im Spruch genannten Beschlüsse aufzuheben und diesem Gericht die entsprechende Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird in dem (gemäß § 36 Abs 4 StPO gesetzeskonform abgetretenen) zu AZ 11 U 244/12w fortzusetzenden Verfahren zu beachten haben, dass der Strafausspruch in Betreff des (rechtskräftigen) Schuldspruchs wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./1./b./ des Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ [vormals] 15 U 259/10b‑28) noch ausständig ist. In diesem Verfahren käme im Übrigen ein Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. September 2009, GZ 18 U 195/09m‑15, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 293 Abs 3 StPO iVm § 447 StPO) zufolge unterbliebener Anfechtung des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses durch den öffentlichen Ankläger nicht in Betracht.

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