OGH 12Os32/00 (RS0114094)

OGH12Os32/0014.9.2000

Rechtssatz

Eine - von der Staatsanwaltschaft (beziehungsweise von der Finanzstrafbehörde) unbekämpft gebliebene - Beschränkung des laut Anklagevorwurf inkriminierten Prozeßgegenstandes durch das in einem früheren Rechtsgang gefällte Urteil, bleibt wegen des Verschlimmerungsverbotes in einem nachfolgenden Rechtsgang bindend.

Normen

StPO §290 Abs2

12 Os 32/00OGH14.09.2000
12 Os 73/11vOGH20.12.2011

Auch

12 Os 109/14tOGH15.01.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000914_OGH0002_0120OS00032_0000000_001

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