OGH 12Os32/00

OGH12Os32/0014.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz B***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Jänner 2000, GZ 8 Vr 393/97-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Vertreters des Finanzamtes Schärding Dr. Stäudelmayr und des Verteidigers Dr. Vallender jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz B***** - im dritten Rechtsgang - von der Anklage, er habe von 1990 bis 1994 in Schärding vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung (jeweils zusammengefasst) an Umsatzsteuer 786.862 S, an Einkommenssteuer 1,115.879 S und an Gewerbesteuer 387.704 S bewirkt, gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freigesprochen.

Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Schärding mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der (im Ergebnis) keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Hinweis auf die (ursprüngliche) Diskrepanz zwischen den auf US 6 unten und 12 unten genannten Einkommenssteuervorauszahlungen für 1994 zeigt die Rechtsmittelwerberin keinen inneren Widerspruch (Z 5), sondern bloß einen - mit Beschluss vom 21. Februar 2000 (ON 49) bereits korrigierten - Schreibfehler auf.

Der weitere Einwand (Z 5) einer nicht nachvollziehbaren (gemeint: aktenwidrigen bzw unvollständigen) Begründung der Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 ist an sich berechtigt. Die Erstrichter haben nämlich die mit Bescheid vom 12. November 1992 für 1993 festgesetzten Jahresbeträge an künftig zu entrichtender Einkommens- und Gewerbesteuer (35.400 S bzw 4.400 S - vgl Blatt 1 im Einkommenssteuerakt 1993) irrig als Quartalsvorschreibungen gewertet (US 6 unten, 12 unten). Dass die in Rede stehenden Vorauszahlungen mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 ganz erlassen worden waren, hat das Schöffengericht überhaupt mit Stillschweigen übergangen (unjournalisiert im Einkommenssteuerakt 1993). Dieses Begründungsgebrechen betrifft aber im Ergebnis - wie weiter unten dargelegt wird - keine entscheidende Tatsache.

Der am (allgemeinen) Urteilssubstrat (vgl US 4 f) orientierte Beschwerdestandpunkt (Z 9 lit a), der die Umsatzsteuer 1990 bis 1992 betreffende Sachverhalt hätte in Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Steuerschuld zusätzlich dem Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG subsumiert werden müssen, geht fehl.

Während der im ersten Rechtsgang ergangene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG noch (anklagekonform) die gesamte, in den jeweiligen Bescheiden fixierte Jahresumsatzsteuer erfasste, wurde Heinz B***** im zweiten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Mai 1999 (ON 37) nur mehr wegen Verkürzung eines auf die Jahre 1990 und 1991 entfallenden Teilbetrages (Differenz zwischen Unterschätzung und nachfolgender Festsetzung) von insgesamt 95.317 S nach § 33 Abs 1 FinStrG verurteilt (S 240). Die vom Obersten Gerichtshof im das Urteil des ersten Rechtsganges aufhebenden Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 12 Os 139/98, aufgezeigte Variante einer (allfälligen) Beurteilung des angeklagten Täterverhaltens (auch) unter dem Aspekt des § 33 Abs 2 lit a FinStrG, soweit der Tatbestand des Abs 1 leg cit nicht zum Tragen kommen sollte (S 219), hat das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang nicht aufgegriffen. Dieses Unterbleiben eines gesonderten Schuldspruches wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinstrG im Ausmaß der nicht von der Konsumtion durch den Schuldspruch nach Abs 1 leg cit umfassten Steuerbeträge für 1990 und 1991 oder im Umfang der gesamten Umsatzsteuerschuld 1992 haben weder der öffentliche Ankläger noch die Finanzstrafbehörde bekämpft. Demzufolge war aber der in Rede stehende Prozessgegenstand durch die im zuvor erwähnten Urteil vorgenommene Einschränkung für das weitere Verfahren limitiert und durfte im dritten Rechtsgang zum Nachteil des Angeklagten (zu Recht) nicht mehr erweitert werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 293 E 2).

Auf das weitere Beschwerdevorbringen (ebenfalls Z 9 lit a) zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 muss nicht mehr eingegangen werden, weil die Addition der bescheidmäßig für 1993 festgesetzten Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (insgesamt 451.775 S) sowie der Umsatzsteuer 1994 (153.845 S) mit den sonst unbekämpft gebliebenen Steuerbeträgen nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von 991.393 S ergibt und somit die Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG nicht gegeben ist. Die Beurteilung des verbleibenden Sachverhaltes fällt daher in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (Dorazil/Harbich FinStrG § 214 Erl 6; E 16, 18, 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz war demnach zu verwerfen.

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