OGH 14Os69/01; 13Os74/05i; 13Os107/05t; 15Os89/09s; 14Os86/10v; 12Os73/11v; 12Os109/14t (RS0115529)

OGH14Os69/01; 13Os74/05i; 13Os107/05t; 15Os89/09s; 14Os86/10v; 12Os73/11v; 12Os109/14t27.6.2023

Rechtssatz

Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert.

Normen

StPO §290 Abs2
StPO §293 Abs3
StPO §359 Abs4

14 Os 69/01OGH03.07.2001
13 Os 74/05iOGH31.08.2005

Beisatz: Hier zu § 359 Abs 4 StPO. (T1)

13 Os 107/05tOGH23.11.2005

Auch; Beisatz: § 293 Abs 3 StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden. (T2)

15 Os 89/09sOGH19.08.2009

Vgl; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge und Aussprüche bedingter (Ratz WK-StPO § 290 Rz 43) sowie gnadenweiser (11 Os 24/08a) Nachsicht. (T3)

14 Os 86/10vOGH20.07.2010

Vgl; Beis wie T2

12 Os 73/11vOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T4)

12 Os 109/14tOGH15.01.2015

Auch; Beies wie T2

12 Os 29/15dOGH09.04.2015

Auch

13 Os 4/17pOGH06.09.2017

Vgl

13 Os 88/19vOGH11.12.2019

Vgl; Beisatz: Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel. (T5)

13 Os 107/20iOGH14.04.2021

Vgl; Beisatz: Hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang (hier entgegen § 20 Abs 1 FinStrG) keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, darf eine solche nach Aufhebung des Strafausspruchs bei bloß zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln mit Blick auf § 293 Abs 3 StPO auch im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen werden. (T6)

14 Os 52/23pOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20010703_OGH0002_0140OS00069_0100000_002

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