OGH 12Os108/88 (RS0091800)

OGH12Os108/881.12.1988

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten.

Normen

StGB §37
StGB §43
StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

12 Os 108/88OGH01.12.1988
14 Os 23/89OGH08.03.1989

Beisatz: Hier: Zum auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, anstelle der vom Jugendschöffengericht verhängten (gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wäre bloß eine bedingte Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG 1961 auszusprechen gewesen. (T1)

11 Os 141/92OGH21.01.1993

Vgl auch

14 Os 90/95OGH14.09.1995
13 Os 140/95OGH18.10.1995

Vgl auch

11 Os 96/04OGH28.09.2004

Auch; nur: Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten. (T2)

13 Os 4/08zOGH12.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung. (T3)

13 Os 49/09vOGH18.06.2009

Vgl auch

12 Os 15/17yOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881201_OGH0002_0120OS00108_8800000_002

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