Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika H***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./) und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien
A./ von 9. Oktober 2008 bis 24. November 2008 in insgesamt drei Angriffen ihre durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der S***** GmbH einen Vermögensnachteil in der Höhe von 6.166,40 Euro zugefügt, dass sie Überweisungen im Namen der Gesellschaft tätigte, in denen „unberechtigte Beträge“ enthalten waren, und dadurch Geldbeträge auf ihr Privatkonto transferierte;
B./ zwischen 1. April 2005 und 11. September 2008 in insgesamt 25 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mag. Monika G***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass die ihr vorgelegten Überweisungsaufträge ausschließlich zur Begleichung der zuvor vorgelegten und von Mag. G***** abgezeichneten Rechnungen Verwendung finden würden, zu Handlungen, nämlich der Unterfertigung der Überweisungsaufträge verleitet, die der S***** GmbH einen Vermögensschaden in Höhe von 48.420 Euro zufügten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die eine offenbar unzureichende oder gar fehlende Begründung bzw eine Scheinbegründung vorbringende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455). Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte für den „Umstieg von der beim Faktum B./ angewandten Methode auf das Ausnützen eigener Zeichnungsberechtigung beim Faktum A./“ keine nachvollziehbare Erklärung angeführt, geht die Angeklagte jedoch über die Erwägungen der Tatrichter zu der - als widerlegt erachteten - Verantwortung betreffend das fehlende Einverständnis der Geschäftsführerin der geschädigten Gesellschaft Mag. Monika G***** (US 6 ff) bei Punkt B./ schlicht hinweg und ignoriert die erstgerichtlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin ab Ende der Geschäftsführertätigkeit der Mag. G*****, somit ab Oktober 2008, Überweisungen selbst anordnete (US 8), wiewohl sie schon seit April 2006 auf dem Konto der Geschädigten selbst zeichnungsberechtigt war (US 5).
Mit Sanktionsrüge (Z 11) macht die Angeklagte geltend, dass die Wertung der zahlreichen Betrugs- und der mehrfachen Untreueangriffe als erschwerend iSd § 33 Z 1 StGB im Hinblick auf die angenommenen Qualifikationen nach § 153 Abs 2 StGB und nach § 147 Abs 2 StGB dem Doppelverwertungsverbot widersprächen.
Die Tatwiederholung gehört jedoch nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen einer Wertqualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben (vgl RIS-Justiz RS0090923, RS0091375, RS0091183).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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