OGH 15Os119/95; 13Os41/97; 11Os91/97; 15Os155/98 (RS0090923)

OGH15Os119/95; 13Os41/97; 11Os91/97; 15Os155/9820.9.2011

Rechtssatz

Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können, weil Gewerbsmäßigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter nur einmal straffällig wurde, allerdings in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (EvBl 1995/104 uam). Nur dann, wenn die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausschließlich mit der wiederholten Delinquenz begründet wurde, stellt die Wiederholung der strafbaren Handlungen im Hinblick auf den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes keinen gesonderten Erschwerungsgrund dar.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z1
StGB §70

15 Os 119/95OGH21.12.1995
13 Os 41/97OGH16.04.1997

Vgl auch

11 Os 91/97OGH11.11.1997

Vgl auch

15 Os 155/98OGH01.10.1998

Auch; nur: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können. (T1)

12 Os 24/03OGH08.05.2003

Auch; nur T1

12 Os 69/11fOGH05.07.2011

Auch; nur T1

12 Os 104/11bOGH20.09.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0150OS00119_9500000_002