OGH 11Os97/90 (RS0094310)

OGH11Os97/9024.10.1990

Rechtssatz

Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem § 142 Abs 2 StGB vorliegen kann.

Normen

StGB §142 Abs2 G

11 Os 97/90OGH24.10.1990
14 Os 50/91OGH23.07.1991
15 Os 48/95OGH01.06.1995
11 Os 51/07wOGH19.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Fortgesetze Schläge durch drei das Überraschungsmoment ausnützende Täter ist erhebliche Gewalt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)