OGH 11Os81/94 (RS0061094)

OGH11Os81/9411.10.2022

Rechtssatz

Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß § 179 Abs 6 StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.

Normen

GRBG §1 Abs2
StPO §179 Abs6

11 Os 81/94OGH22.06.1994
13 Os 80/96OGH19.06.1996
13 Os 165/99OGH12.01.2000
13 Os 133/00OGH29.11.2000
15 Os 39/01OGH05.04.2001

Vgl

14 Os 133/06zOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich war, sei es auch nur in der Weise, dass eine gesetzlich gebotene Beendigung der Freiheitsentziehung zu spät veranlasst wurde. (T1)

15 Os 94/22wOGH11.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0110OS00081_9400000_001

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